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Unterhaltsleistungen - Erhöhungsbetrag

§ 33a Absatz1 Satz 1 EStG

Der Höchstbetrag von 8.004 EUR gem. § 33a Absatz1 Satz 1 EStG für Unterhaltsaufwendungen erhöht sich ab 2010 um die vom Unterhaltsleistenden übernommenen Beiträge für die Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG des Unterhaltsempfängers, es sei denn, die Beiträge sind bereits bei dem Unterhaltsleistenden als Sonderausgaben anzusetzen (§ 33a Abs. 1 Satz 2 EStG). Unerheblich ist, ob der Unterhaltsleistende selbst die Beiträge zahlt oder ob er der unterhaltenen Person das Geld zur Zahlung der Beiträge überlässt.

Unter der Annahme, der Stpfl. ist wirtschaftlich mit den Beiträgen zur Basis-Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung belastet und die unterstützte Person ist selbst Versicherungsnehmer bzw. versicherte Person, ergeben sich folgende Anwendungsfälle für den § 33a Abs. 1 Satz 2 EStG:

Unterstützte Person

Eintragungen in Anlage

Steuerlich nicht zu berücksichtigendes Kind

Unterhalt

Unterhaltsberechtigter Dritter

Unterhalt

Eingetragener Lebenspartner

Unterhalt

Geschiedener/dauernd getrennt lebender Ehegatte (ohne Zustimmung zum Realsplitting)

Unterhalt

Beispiel:

Student, privat versichert, studentische Versicherung (mtl. 55 EUR KV + 10 EUR PV); 28 Jahre, wohnt auswärts, keine Einkünfte. Das Kind ist Versicherungsnehmer. Die Eltern haben keinen Anspruch auf Kindergeld oder Freibeträge für Kinder.

Die Eltern übernehmen neben dem Aufwand für die Versicherung auch noch mtl. eine Geldunterstützung in Höhe von 700 EUR. Von den 700 EUR x 12 = 8.400 EUR werden höchstens 8.004 EUR berücksichtigt. Zusätzlich können gem. § 33a Abs. 1 Satz 2 EStG die übernommenen Versicherungsleistungen 780 EUR (65 EUR + 10 EUR x 12) berücksichtigt werden.

Praxistipp:

Für die Erhöhung des Höchstbetrages nach § 33a Abs. 1 S. 2 EStG genügt es, wenn die Unterhaltsverpflichteten ihrer Unterhaltsverpflichtung nachkommen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Beiträge tatsächlich von dem Unterstützenden gezahlt oder erstattet wurden. Die Gewährung von Sachunterhalt (wie Unterhalt und Verpflegung) ist ausreichend.

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