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Krankheitskosten - Nachweis

§ 33 EStG

Krankheitskosten sind grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen gem. § 33 EStG abzugsfähig.

Der Umstand, dass Steuerpflichtige weder ein zeitlich vor den Aufwendungen erstelltes amts- oder vertrauensärztliches Gutachten noch ein Attest eines anderen öffentlich-rechtlichen Trägers zur medizinischen Indikation der streitigen Anschaffungskosten vorgelegt haben, steht nach neuer Auffassung des BFH dem Abzug der Aufwendungen nach § 33 EStG nicht (mehr) entgegen. Denn der Senat hält an diesem qualifizierten Nachweisverlangen nicht länger fest (BFH-Urteil vom 11.11.2010 - VI R 17/09, BFH/NV 2011, 503, sowie BFH vom 11.11.2010 - VI R 18/09, BFH/NV 2011, 599). Gleichwohl bleiben Steuerpflichtige verpflichtet, die medizinische Indikation der streitigen Anschaffungen nachzuweisen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein von einem Beteiligten vorgelegtes Sachverständigengutachten lediglich als Privatgutachten zu behandeln und damit als urkundlich belegter Parteivortrag zu würdigen ist. Es kann somit nicht ohne Weiteres als Nachweis für die Richtigkeit gewertet werden (BFH-Beschluss vom 23.2.2010 - X B 139/09, BFH/NV 2010, 1284). Ggf. ist von Amts wegen ein entsprechendes Gutachten einzuholen.

Durch eine Änderung des § 64 EStDV hat der Gesetzgeber auf die Rechtsprechungsentwicklung reagiert und die bisherigen Verwaltungsanweisungen zum Nachweis der Zwangsläufigkeit von Krankheitskosten (R 33.4 EStR) gesetzlich festgeschrieben. Danach ist der Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall wie folgt zu erbringen:

  1. durch eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel;

  2. durch ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung für

    • eine Bade- oder Heilkur,

    • eine psychotherapeutische Behandlung,

    • eine medizinisch erforderliche auswärtige Unterbringung eines an einer Behinderung leidenden Kindes,

    • die Notwendigkeit der Betreuung durch eine Begleitperson,

    • medizinische Hilfsmittel, die als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens i. S. von § 33 Abs. 1 SGB V anzusehen sind,

    • wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden;

  3. für die Anerkennung von Besuchsfahrten zu einem für längere Zeit in einem Krankenhaus liegenden Ehegatten oder Kind: durch eine Bescheinigung des behandelnden Krankenhausarztes, in der bestätigt wird, dass der Besuch zur Heilung oder Linderung einer Krankheit entscheidend beitragen kann.

Der zu erbringende Nachweis muss vor Beginn der Heilmaßnahme oder dem Erwerb des medizinischen Hilfsmittels ausgestellt worden sein.

Mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 wurde in § 33 Abs. 4 EStG die Ermächtigungsgrundlage geschaffen, die Einzelheiten des Nachweises von Aufwendungen nach § 33 Abs. 1 EStG durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Von dieser Verordnungsermächtigung wurde mit der Änderung des § 64 EStDV Gebrauch gemacht. Durch die Neuregelung wird eine Gesetzeslage geschaffen, die vor den o.g. Entscheidungen des BFH einer langjährigen Verwaltungspraxis entsprach. Der neue § 64 Abs. 1 EStDV ist in allen Fällen anzuwenden, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist (§ 84 Abs. 3f EStDV).

Hinweis:

Der BFH hat in einer ersten Entscheidung die rückwirkende Gesetzesregelung als verfassungsgemäß angesehen (BFH, 19.04.2012 - VI R 74/10). Allerdings ist beim BFH in der gleichen Rechtsfrage noch u.a. das Verfahren VI R 61/12 (hier: zur Berücksichtigung der Anschaffung eines Treppenliftes) anhängig. Folge: Ein entsprechender Einspruch ruht weiter nach § 363 Abs. 2 Satz 2 EStG.

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