#462929

Inhaltsverzeichnis

4-III-Rechnung - Betriebsvermögen

§ 4 Abs. 3 EStG

Wirtschaftsgüter, die notwendiges Betriebsvermögen darstellen (mehr als 50-%ige betriebliche Nutzung), sind auch bei § 4 Abs. 3 EStGnotwendiges Betriebsvermögen. Wirtschaftsgüter, die bis zu 50 % betrieblich genutzt werden, können bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG als gewillkürtes Betriebsvermögen bilanziert werden.

Hinweis:

Mit Urteil vom 02.10.2003 - IV R 13/03 hat der BFH entschieden, dass die Bildung gewillkürten Betriebsvermögens auch bei einer Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) möglich ist. Die Zuordnung eines gemischt genutzten Wirtschaftsguts zum gewillkürten Betriebsvermögen scheide aber aus, wenn das Wirtschaftsgut in geringfügigem Umfang, d.h. zu weniger als 10 v.H., betrieblich genutzt werde. Der Nachweis der Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen sei in unmissverständlicher Weise durch entsprechende zeitnah erstellte Aufzeichnungen auszuweisen.

Der Aufwand für die betriebliche Nutzung eines privaten Wirtschaftsgutes, z.B. Pkw, ist natürlich Betriebsausgabe.

Wirtschaftsgüter, die bei einem Betriebsvermögensvergleich Betriebsvermögen waren (also auch gewillkürtes Betriebsvermögen), bleiben bei Wechsel zur Überschussrechnung Betriebsvermögen, wenn sie weiterhin betrieblich genutzt und nicht zum notwendigen Privatvermögen werden (§ 4 Abs. 1 Satz 3 EStG). Der Wechsel der Gewinnermittlungsart führt zu keiner Entnahme. Wirtschaftsgüter des notwendigen Betriebsvermögens bleiben bei§ 4 Abs. 3 EStG Betriebsvermögen, auch wenn der betriebliche Nutzungsanteil unter 50 % bis mindestens 10 % sinkt.

Beispiel:

Ein Arzt mit Überschussrechnung nutzt seinen Pkw zu 80 % betrieblich und zu 20 % für Privatfahrten. Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb fallen nicht an, weil er seine Praxis neben dem Wohnhaus hat. Der Pkw hat 60.000 EUR brutto gekostet. Da der Pkw zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, ist er notwendiges Betriebsvermögen. Die gesamten Pkw-Kosten sind daher als Betriebsausgaben abzugsfähig. Für die Privatfahrten muss jedoch gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG monatlich 1 % des Bruttolistenpreises als Entnahme angesetzt werden: 12 x 600 EUR = 7.200 EUR. Etwas anderes gilt, wenn die tatsächlichen Kosten nachgewiesen und ein Fahrtenbuch geführt wird.

Inhaltsverzeichnis


Haftungsausschluss: Die auf dieser Webseite bereitgestellten Informationen und Inhalte wurden mit großer Sorgfalt erstellt. Dennoch können wir keine Gewähr für die Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität übernehmen. Diese Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle steuerliche Beratung. Für eine persönliche Beratung und maßgeschneiderte Lösungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.




Die wahrscheinlich umfangreichste Steuerberaterseite in Deutschland


Steuer-Newsletter Steuer-Newsletter
Aktuelle Steuertipps zum Steuern sparen


Weihnachtsgedicht:
Das Christkind beim Finanzamt





Steuerberater Berlin

Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater
Schmiljanstraße 7, 12161 Berlin
(Tempelhof-Schöneberg/ Friedenau)

Termine nach Vereinbarung.
Anfragen bitte nur per E-Mail:
Steuerberater@steuerschroeder.de

Ich bin für Sie da, wenn es um Ihre Steuern geht.



Steuerberatung und Steuererklärung vom Steuerberater in Berlin

Impressum, Haftungsausschluss & Datenschutz | © Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater Berlin


Logo von SteuerschroederKI-Bot!

Willkommen bei Steuer-Robbi!

Hier erhalten Sie sofort Antworten auf Ihre Steuerfragen – und das völlig kostenlos! Unser KI-basierter Steuer-Robbi ist darauf programmiert, Ihnen nicht nur Antworten zu geben, sondern auch direkt auf die relevanten Steuerinformationen und Quellen zu verlinken.

Wie es funktioniert:

Einfach Ihre Frage in das untenstehende Feld eingeben und absenden. Der KI-Steuerbot analysiert Ihre Anfrage und liefert Ihnen eine Antwort, die auf aktuellem Wissen und Daten basiert.

Probieren Sie es jetzt aus und stellen Sie Ihre erste Frage!