Haben Sie Fragen? Hier erhalten Sie sofort kostenlose Antworten. KI-Kanzleibot: Sofort Antworten zu Steuern und Recht

#462938

Inhaltsverzeichnis

4-III-Rechnung - Betriebseinnahmen

§ 4 Abs. 3 EStG

Betriebseinnahmen sind in entsprechender Anwendung des § 8 Abs. 1 EStG und als Umkehrschluss zu § 4 Abs. 4 EStG

  • alle Güter in Geld oder Geldeswert,

  • die aus betrieblicher Veranlassung

dem Steuerpflichtigen zufließen.

Beispiel 1

Dem Arzt A zahlt Dauer-Patient P je Quartal des Jahres die Praxisgebühr in Höhe von 10 EUR. Die Vereinnahmung des Geldes ist betrieblich veranlasst und entsprechend als Einnahme bei der Überschussrechnung zu verbuchen. Es handelt sich nicht um einen sog. durchlaufenden Posten (BMF 25.05.2004 - IV A 6 - S 2130 -7/04).

Beispiel 2

Der Freiberufler ist Eigentümer eines bereits voll abgeschriebenen Pkw, den er bisher zu 70 % für eigenbetriebliche Zwecke genutzt hat. Am 31.12. veräußert S den Pkw und erhält einen Veräußerungserlös von 5.000 EUR.

Lösung:

Der Pkw gehörte bis zum 31.12. in vollem Umfang zum notwendigen Betriebsvermögen. Der Veräußerungserlös von 5.000 EUR ist daher in vollem Umfang bei Zufluss als Betriebseinnahme zu erfassen.

Beispiel 3

Wie Beispiel 2, aber S verschenkt den Pkw an seine Tochter (Teilwert 5.000 EUR).

Lösung:

Der Pkw wurde zum 31.12. aus dem Betriebsvermögen entnommen. Der Teilwert ist daher als fiktive Betriebseinnahme zu erfassen.

Inhaltsverzeichnis


Haftungsausschluss: Die auf dieser Webseite bereitgestellten Informationen und Inhalte wurden mit großer Sorgfalt erstellt. Dennoch können wir keine Gewähr für die Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität übernehmen. Diese Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle steuerliche Beratung. Für eine persönliche Beratung und maßgeschneiderte Lösungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.




Die wahrscheinlich umfassendste Steuerberater-Website Deutschlands




Aktuelle Steuertipps finden Sie in meinem
Steuer-Newsletter Symbol Steuer-Newsletter.
Jetzt kostenlos anmelden.





Steuerberater in Berlin

Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater
Schmiljanstraße 7, 12161 Berlin
(Tempelhof-Schöneberg / Friedenau)

Termine: nach Vereinbarung
Kontakt: bitte nur per E-Mail an
Steuerberater@steuerschroeder.de

Ich bin für Sie da, wenn es um Ihre Steuern geht – persönlich, zuverlässig und kompetent.



Steuerberatung und Steuererklärung vom Steuerberater in Berlin

Impressum, Haftungsausschluss & Datenschutz | © Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater Berlin