#462953

Inhaltsverzeichnis

Vorsteuerberichtigung - sonstige Leistungen

§ 15a Abs. 4 UStG

1. Allgemeines

Mit dem Gesetz zur Umsetzung von EU-Richtlinien wurde mit Wirkung vom 01.01.2005 durch § 15a Abs. 4 UStG eine Vorsteuerberichtigungsvorschrift für sonstige Leistungen eingeführt.

Diese Vorschrift betrifft alle sonstigen Leistungen, die nicht an einem Wirtschaftsgut ausgeführt werden. Für sonstige Leistungen, die an Wirtschaftsgütern ausgeführt werden, siehe Vorsteuerberichtigung - Bestandteile.

2. Voraussetzungen

Wird eine sonstige Leistung bezogen, so ist nach der Verwendungsabsicht über den Vorsteuerabzug zu entscheiden. Ändern sich später bei der Verwendung oder Verarbeitung die Verhältnisse für den Vorsteuerabzug, so kommt grundsätzlich eine Vorsteuerberichtigung in Betracht.

Eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs ist in Abhängigkeit davon vorzunehmen, ob die sonstige Leistung nur einmalig oder mehrmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendet wird. Bei der Beurteilung dieser Frage, ob die sonstige Leistung einmalig oder mehrmalig zur Erzielung von Umsätzen verwendet wird, ist im Einzelnen darauf abzustellen, wann die bezogene sonstige Leistung verbraucht ist.

Beispielsweise muss bei sonstigen Leistungen für EDV-Programme eine Berichtigung pro rata temporis (zeitanteilig) nach § 15a Abs. 1 UStG (wird mehrfach zur Ausführung von Umsätzen genutzt) durchgeführt werden. Dagegen wäre z.B. bei Reinigungsleistungen eine Berichtigung nach § 15a Abs. 2 UStG (wird nur einmalig zur Ausführung von Umsätzen genutzt) vorzunehmen.

3. Vereinfachungsregelungen

Die in § 44 UStDV festgelegten Vereinfachungsregelungen sind auch bei der Berichtigung des Vorsteuerabzuges von sonstigen Leistungen analog anzuwenden.

Inhaltsverzeichnis


Haftungsausschluss: Die auf dieser Webseite bereitgestellten Informationen und Inhalte wurden mit großer Sorgfalt erstellt. Dennoch können wir keine Gewähr für die Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität übernehmen. Diese Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle steuerliche Beratung. Für eine persönliche Beratung und maßgeschneiderte Lösungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.




Die wahrscheinlich umfangreichste Steuerberaterseite in Deutschland


Steuer-Newsletter Steuer-Newsletter
Aktuelle Steuertipps zum Steuern sparen


Weihnachtsgedicht:
Das Christkind beim Finanzamt





Steuerberater Berlin

Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater
Schmiljanstraße 7, 12161 Berlin
(Tempelhof-Schöneberg/ Friedenau)

Termine nach Vereinbarung.
Anfragen bitte nur per E-Mail:
Steuerberater@steuerschroeder.de

Ich bin für Sie da, wenn es um Ihre Steuern geht.



Steuerberatung und Steuererklärung vom Steuerberater in Berlin

Impressum, Haftungsausschluss & Datenschutz | © Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater Berlin


Logo von SteuerschroederKI-Bot!

Willkommen bei Steuer-Robbi!

Hier erhalten Sie sofort Antworten auf Ihre Steuerfragen – und das völlig kostenlos! Unser KI-basierter Steuer-Robbi ist darauf programmiert, Ihnen nicht nur Antworten zu geben, sondern auch direkt auf die relevanten Steuerinformationen und Quellen zu verlinken.

Wie es funktioniert:

Einfach Ihre Frage in das untenstehende Feld eingeben und absenden. Der KI-Steuerbot analysiert Ihre Anfrage und liefert Ihnen eine Antwort, die auf aktuellem Wissen und Daten basiert.

Probieren Sie es jetzt aus und stellen Sie Ihre erste Frage!