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Inhaltsverzeichnis

Rechnung - Inhalt - Übergangsregelung

1. Allgemeines

Durch das Steueränderungsgesetz 2003 wurden die Bestimmungen der Rechnungsrichtlinie der EG in nationales Recht umgesetzt und die damit in Zusammenhang stehende Vorschrift für den Vorsteuerabzug (§ 15 UStG) neu gefasst. Die Änderungen sind grundsätzlich am 01.01.2004 in Kraft getreten. Durch Schreiben des BMF, 19.12.2003 - IV B 7 - S 7300 - 75/03 wurde eine Übergangsregelung für die Formvorschriften von Rechnungen geschaffen. Danach sind die weiteren Inhalte einer ordnungsgemäßen Rechnung zum Teil erst ab dem 01.07.2004 erforderlich, um den Vorsteuerabzug zu erhalten.

Für Rechnungen die zwischen dem 01.01.2004 und dem 01.07.2004 ausgestellt worden sind, sind die folgenden Angaben in den Rechnungen erforderlich:

2. Rechnungen

  • der Name und die Anschrift des leistenden Unternehmers,

  • der Name und die Anschrift des Leistungsempfängers,

  • die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundesamt für Finanzen erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,

  • die Menge und die handelsübliche Bezeichnung des Gegenstandes der Lieferung oder

  • die Art und der Umfang der sonstigen Leistung,

  • der Zeitpunkt der Lieferung oder der sonstigen Leistung,

  • das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung,

  • der auf das Entgelt entfallende Steuerbetrag, der gesondert auszuweisen ist, oder

  • ein Hinweis auf die Steuerbefreiung.

Bei verschiedenen umsatzsteuerlichen Vorgängen sind weitere Angaben in der Rechnung erforderlich, vgl. Rechnung - Inhalt - Sonderfälle

3. Kleinbetragsrechnungen (bis 100 EUR)

  • Name und die Anschrift des leistenden Unternehmers,

  • die Menge und die handelsübliche Bezeichnung des Gegenstandes der Lieferung oder

  • die Art und der Umfang der sonstigen Leistung,

  • das Entgelt und den Steuerbetrag in einer Summe (kein gesonderter Ausweis der Umsatzsteuer erforderlich),

  • den Steuersatz.

4. Fahrausweise für Personenbeförderungen

  • den Namen und die Anschrift des Unternehmers, der die Beförderungsleistung ausführt

  • das Entgelt und den Steuerbetrag in einer Summe (kein gesonderter Ausweis der Umsatzsteuer erforderlich)

  • den Steuersatz, wenn die Beförderungsleistung nicht dem ermäßigten Steuersatz unterliegt

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