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GoB - Geordnete Buchungen

§ 146 AO

§ 239 HGB

Nach § 239 Abs. 2 HGB und § 146 Abs. 1 S. 1 AO sind die Buchungen und sonst erforderlichen Aufzeichnungen geordnet vorzunehmen. Eine geordnete Vornahme der Eintragungen erfolgt durch eine sachgerechte Kontierung der Geschäftsvorfälle auf dem Beleg und / oder in dem Buchungsnachweis. Hierzu gehört auch ein sinnvoll und planmäßig gegliedertes Kontensystem, das in den meisten EDV-Buchführungen systembedingt vorhanden ist. Entscheidendes Merkmal für die Existenz einer geordneten Buchführung ist die Nachprüfbarkeit durch einen sachverständigen Dritten in angemessener Zeit.

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