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#504272

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Reisekosten - Dreimonatsfrist

§ 3 Nr. 13 EStG

§ 3 Nr. 16 EStG

§ 9 EStG

R 9.4 LStR

Ist ein Arbeitnehmer für eine gewisse Zeit von zu Hause bzw. von seiner regelmäßigen Arbeitsstätte abwesend, liegen sog. Dienstreisen bzw. ab 2008 Auswärtstätigkeiten vor, für die steuerliche Anreize geschaffen worden sind (Reisekosten).

Regelmäßige Arbeitsstätte ist der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers, z.B. der Betrieb oder Zweigbetrieb (R 9.4 Abs. 3 LStR ).

Arbeitnehmer, die nach den obigen Grundsätzen eine oder mehrere regelmäßige Arbeitsstätten haben, führen eine Dienstreise bzw. ab 2008 eine Auswärtstätigkeit aus, wenn sie vorübergehend außerhalb der Wohnung bzw. der regelmäßigen Arbeitsstätte beruflich tätig werden.

Der BFH hat wiederholt entschieden, dass eine auswärtige Tätigkeitsstätte durch bloßen Zeitablauf von drei Monaten nicht zur regelmäßigen Arbeitsstätte wird (BFH, 19.12.2005 - VI R 30/05 sowie BFH, 10.04.2008 - VI R 66/05). Die Dreimonatsfrist gilt nur noch für die Gewährung von Pauschbeträgen für Verpflegungsmehraufwendungen.

Hinweis:

Der BFH hat mit Urteil vom 24.02.2011 - VI R 66/10 - abweichend von der bisherigen Auffassung entschieden, dass die Dreimonatsfrist für die Berücksichtigung von Verpflegungspauschalen bei einer Fahrtätigkeit und damit auch bei einer Seereise generell keine Anwendung findet. Die Berücksichtigung von Mehraufwendungen für Verpflegung bei einer Auswärtstätigkeit sei nur bei einer längerfristigen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte auf die ersten drei Monate beschränkt. Die Tätigkeit auf einem Fahrzeug oder einem Schiff finde jedoch nicht in einer Tätigkeitsstätte in diesem Sinne statt. Daher seien die erwerbsbedingten Mehraufwendungen für Verpflegung in diesen Fällen zeitlich unbegrenzt abziehbar. Das Urteil wird amtlich veröffentlicht.

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