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Steuerstrafverfahren - Anklage, Hauptverfahren

§ 204 StPO

Ergibt die vorläufige Bewertung der Tat i.S.d. § 203 StPO im Zwischenverfahren durch das Gericht, dass der Angeschuldigte nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens einer Straftat hinreichend verdächtig ist, so wird gem. § 207 StPO das Hauptverfahren durch den Eröffnungsbeschluss eröffnet.

Kommt das Gericht jedoch zu dem Schluss, dass der Angeschuldigte nicht der Straftat hinreichend verdächtig ist, so lehnt es die Eröffnung des Hauptverfahrens gem. § 204 StPO ab.

Nach § 207 StPO lässt das Gericht in dem Beschluss, durch den das Hauptverfahren eröffnet wird, die Anklage zur Hauptverhandlung zu. Gem. § 157 StPO wird der Angeschuldigte, gegen den die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen ist, nunmehr als Angeklagter bezeichnet. Der Eröffnungsbeschluss ist dem Angeklagten spätestens mit der Ladung zum Termin der Hauptverhandlung zuzustellen (§ 215 StPO). Dem Angeklagten steht gegen den Eröffnungsbeschluss gem. § 210 StPO kein Rechtmittel zu.

Das Gericht bereitet sodann die Hauptverhandlung nach den §§ 213 - 225 StPO vor.

Die Hauptverhandlung (§ 243 StPO) beginnt mit dem Aufruf der Sache. Der Vorsitzende stellt die Anwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers, der geladenen Zeugen und Sachverständigen sowie die Herbeischaffung der Beweismittel fest. Sodann verlassen die Zeugen den Saal und der Vorsitzende des Gerichts vernimmt den Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse.

In der Hauptverhandlung müssen die zur Urteilsfindung berufenen Personen, die Staatsanwaltschaft und ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle ununterbrochen zugegen sein (§ 226 StPO). Auch der erschienene Angeklagte darf sich aus der Verhandlung gem. § 231 StPO nicht entfernen.

Der Staatsanwalt verliest darauf den Anklagesatz und der Angeklagte wird darauf hingewiesen, dass es ihm freistehe, sich zu der Anklage zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Bekundet der Angeklagte seine Bereitschaft zur Aussage, so wird er vom Vorsitzenden nach Maßgabe des § 136 Abs. 2 StPO vernommen.

Hieran schließt sich gem. § 244 StPO die Beweisaufnahme an. Zur Erforschung der Wahrheit muss sich die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel erstrecken, die für die Entscheidung des Gerichts von Bedeutung sind. Dem Angeklagten steht das Recht zu, weitere Beweisanträge zu stellen (§ 245 Abs. 2 S. 1 StPO). Gem. § 407 AO gibt das Gericht der Finanzbehörde die Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt aus für die Entscheidung von Bedeutung ist. Dem Vertreter der Finanzbehörde ist in der Hauptverhandlung auf Verlangen das Wort zu erteilen und ferner zu gestatten, Fragen an den Angeklagten, die Zeugen und die Sachverständigen zu stellen. Eine Ladung der Finanzbehörde als Zeuge ist ebenfalls möglich.

Gem. § 258 StPO erhalten nach dem Schluss der Beweisaufnahme der Staatsanwalt und der Angeklagte zu ihren Ausführungen und Anträgen das Wort. Auf die Ausführungen des Angeklagten steht der Staatsanwaltschaft das Recht der Erwiderung zu. Dem Angeklagten gebührt jedoch das letzte Wort. Hierbei ist er zu befragen, ob er selbst noch etwas zu seiner Verteidigung anzuführen habe.

Die Hauptverhandlung schließt gem. § 260 StPO mit der auf die Beratung folgenden Verkündung des Urteils. Das Urteil ist zu begründen und der Angeklagte über die zulässigen Rechtsmittel zu belehren.

Rechtsbehelfsverfahren

Als Rechtsmittel gegen die im Steuerstrafverfahren ergangenen Urteile stehen dem Angeklagten

  • die Berufung an das Landgericht nach § 312 StPO, § 74 GVG zur Überprüfung des Urteils in sachlicher und rechtlicher Hinsicht zu. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um ein Urteil des Strafrichters oder des Schöffengerichts handelt. Wurde der Angeklagte zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 15 Tagessätzen verurteilt, muss die Berufung nach § 313 StPO angenommen werden. Dies wird sie immer dann, wenn sie nicht offensichtlich unbegründet ist;

  • die Revision zur Überprüfung in rechtlicher Hinsicht zu, wenn es sich um Urteile der Strafkammern und der Schwurgerichte sowie der im ersten Rechtszug ergangenen Urteile des Oberlandesgerichts handelt.

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