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Innergem. Güterbeförderung - Nebenleistungen

Häufig werden von den Transportunternehmen neben der Güterbeförderung Nebenleistungen wie Beladen, Entladen oder Umschlagen etc. erbracht. Das sind in der Regel unselbstständige Nebenleistungen, die im Zusammenhang mit einer innergemeinschaftlichen Güterbeförderung (= Hauptleistung) erbracht werden. Diese Nebenleistungen sind daher umsatzsteuerlich wie eine Beförderungsleistung zu behandeln.

Werden die Tätigkeiten wie Beladen, Entladen, Umschlagen etc. als selbstständige Leistung erbracht, ist diese Leistung dort zu versteuern, wo der ausführende Unternehmer ausschließlich oder zum wesentlichen Teil tätig wird (§ 3b Abs. 2 UStG). Die Leistungen werden selbstständig erbracht, wenn sie durch einen anderen als dem mit der Güterbeförderung beauftragten Unternehmer ausgeführt werden.

Verwendet der Leistungsempfänger (Auftraggeber der Beförderungsleistung) eine von einem anderen EU-Mitgliedstaat als dem Abgangsland erteilte USt-IdNr., verlagert sich der Ort der Nebenleistung in den EU-Mitgliedstaat, der diese USt-IdNr. erteilt hat. Damit ist die Versteuerung der Nebenleistung im selben EU-Mitgliedstaat vorzunehmen, in dem die innergemeinschaftliche Güterbeförderung zu versteuern ist.

Beispiel:

Der deutsche Unternehmer M in München beauftragt unter Verwendung seiner deutschen USt-IdNr. den in Österreich ansässigen Transportunternehmer ÖT eine LKW-Ladung Büromöbel in Italien abzuholen und an seinen Kunden P in Paris zu befördern. M beauftragt den in Paris ansässigen Unternehmer F mit der Entladung des LKW.

Lösung:

Die Entladung des LKW durch F in Paris stellt eine selbstständige Nebenleistung zu einer innergemeinschaftlichen Güterbeförderung dar. Da M seine deutsche USt-IdNr. verwendet, verlagert sich der Ort der Nebenleistung nach Deutschland. M muss bei der Bezahlung der Rechnung beachten, dass sich die Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG auf ihn verlagert. Er muss die Umsatzsteuer einbehalten und an das deutsche Finanzamt abführen.

Der Unternehmer, der die Nebenleistung erbringt, muss den Zusammenhang mit der innergemeinschaftlichen Güterbeförderung nachweisen. Das kann durch entsprechende Angaben im Frachtbrief oder durch eine Bescheinigung des Leistungsempfängers erfolgen (Abschnitt 4.3.4 Abs. 4 UStAE ).

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