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Inhaltsverzeichnis

Leistungsaustausch - ABC

Die folgende Übersicht gibt einen Überblick über Entscheidungen zum Leistungsaustausch:

Stichwort

Inhalt

Fundstelle

Abfallbeseitigung

Hoheitsträger können die tatsächliche Durchführung ihrer gesetzlichen Pflichtaufgaben auf Unternehmer übertragen, nicht jedoch diese Aufgaben selbst. Berechtigt und verpflichtet gegenüber den Bürgern bleibt der Hoheitsträger. Der eingeschaltete Unternehmer erbringt seine Leistungen insoweit an den Hoheitsträger, auch wenn er das Entgelt für seine Tätigkeit (z.B. Müll- oder Abwassergebühren für die Entsorgung der Haushalte) unter Abkürzung des Zahlungsweges unmittelbar von den Bürgern erhält

BMF, 27.12.1990 - IV A 2 - S 7300 - 66/90,
BStBl I 1991, 81

Apotheker

Zahlt ein Apotheker einem Hauseigentümer dafür etwas, dass dieser Praxisräume einem Arzt gegen Miete oder unentgeltlich überlässt, kann zwischen dem Apotheker und dem Hauseigentümer ein eigener Leistungsaustausch vorliegen

BFH, 20.02.1992 - V R 107/87,
BStBl II 1992, 705

Factoring

Beim echten Factoring wird vom Factor weder durch den Ankauf der Forderungen noch mit deren Einziehung eine Leistung im Leistungsaustausch erbracht.Beim unechten Factoring werden dagegen mehrere selbstständige Leistungen im Leistungsaustausch erbracht

BFH, 10.12.1981 - V R 75/76,
BStBl II 1982, 200

Factoring

Kauft ein Factor Forderungen unter Übernahme des Ausfallrisikos auf und berechnet er seinem Kunden dafür Gebühren, liegt eine Einziehung von Forderungen i.S. des § 4 Nr. 8 Buchst. c UStG vor. Die Einziehung der Forderungen ist steuerpflichtig.

BFH, 04.09.2003 - V R 34/99,
BStBl II 2004, 667

Forschungs-
zuschuss

Forschungszuschüsse stellen kein Entgelt im Rahmen eines Leistungsaustauschs dar, mit dem ein Zahlungsempfänger, wenn dieser seine Forschungsarbeit auf Grund der sog. Bewilligungsbedingungen nicht als Leistung an den Zuschussgeber ausführt

BFH, 28.07.1994 - V R 19/92,
BStBl II 1995, 86

Gaststättenver-
pachtung

Verpachtet eine Brauerei im Namen und für Rechnung der Hauseigentümer Gaststätten und dazugehörige Wohnungen an Gastwirte, übernimmt sie die Verwaltung der Pachtobjekte und haftet für den pünktlichen Eingang der Pacht bis zu einem Höchstbetrag, so kann es sich um "Leistungen gegen Entgelt" handeln, wenn sich die Hauseigentümer ge- genüber der Brauerei verpflichten, deren Werbung an ihren Häusern zu dulden, und ihrerseits die Pächter zu verpflichten, das Bier bei der Brauerei zu beziehen

BFH, 10.07.1997 - V R 95/96,
BStBl II 1997, 668

Geschäftsführung

Die umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Leistungen der Gesellschafter an die Gesellschaft richtet sich danach, ob es sich um Leistungen handelt, die als Gesellschafterbeitrag durch die Beteiligung am Gewinn und Verlust der Gesellschaft abgegolten werden oder um Leistungen, die gegen Sonderentgelt ausgeführt werden und damit auf einen Leistungsaustausch gerichtet sind. Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen, die eine GmbH als Gesellschafterin für eine GbR auf Grund eines Geschäftsbesorgungsvertrages gegen Vergütung ausführt, sind umsatzsteuerbar (Aufgabe der Rechtsprechung des BFH-Urteils vom 17.07.1980 - V R 5/72).

BFH, 06.06.2002 - V R 43/01,
BStBl II 2003, 36

Gesellschafter

Keine Leistung gegen Entgelt liegt regelmäßig dann vor, soweit ein Gesellschafter aus Gründen, die im Gesellschaftsverhältnis begründet sind, die Verluste seiner Gesellschaft übernimmt, um ihr die weitere Tätigkeit zu ermöglichen.

BFH, 11.04.2002 - V R 65/00,
BStBl II 2002, 782

Gesellschafter

Der Gesellschafter einer KG kann mit der entgeltlichen Vermietung eines Pkw an die KG im Rahmen eines auf Leistungsaustausch gerichteten Geschäfts tätig werden, auch wenn er den Pkw ausschließlich selbst nutzt

BFH, 16.03.1993 - XI R 45/90,
BStBl II 1993, 530

Gesellschafter

Vermieten die Gesellschafter ihrer Sozietät Gegenstände gegen eine jährliche Pauschalvergütung, werden umsatzsteuerrechtlich Leistungen ausgetauscht

BFH, 16.03.1993 - XI R 44/90,
BStBl II 1993, 531

Gesellschafter

GbR- Gesellschafter können gegenüber ihrer Gesellschaft steuerbare entgeltliche Leistungen ausführen, wenn dies im Rahmen konkreter Leistungsbeziehungen geschieht; die Gegenleistung kann auch im Auslagenersatz bestehen. Um eine unentgeltliche Leistung durch Pkw-Überlassung an die Gesellschaft anzunehmen, braucht aber keine besondere Vereinbarung über die Unentgeltlichkeit abgeschlossen und festgestellt werden. Es ist vielmehr umgekehrt so, dass bei Behauptung eines Leistungsaustausches in diesem Rahmen besondere Vereinbarungen über die Entgeltlichkeit festgestellt werden müssen

BFH, 07.03.1996 - V R 29/93,
BFH/NV 1996, 858

Gesellschafter

Führt eine GbR sonstige Leistungen aus- schließlich an ihre Gesellschafter aus, die in deren konkretem Einzelinteresse liegen und zahlen die Gesellschafter insoweit zum Ausgleich der Verluste bestimmte Beträge, kann Leistungsaustausch vorliegen. Es ist zur Annahme eines Leistungsaustausches nicht erforderlich, dass die monatlichen, als Einlagen bezeichneten Zahlungen der Gesellschafter am Maßstab der Inanspruchnahme der Gesellschaftsleistung bemessen sind

BFH, 18.04.1996 - V R 123/93,
BStBl II 1996, 387

Gesellschafter

Vereinbaren die Gesellschafter bei Gründung einer GbR im Gesellschaftsvertrag, gegen einen von vornherein feststehenden und jährlich gleich bleibenden "Vorabgewinn" ihre land- und forstwirtschaftlichen Betriebe der Gesellschaft zur Nutzung zur Verfügung zu stellen, so kann darin ein pachtähnlicher Leistungsaustausch gegen Sonderentgelt liegen. Mit dem Überlassen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs gehen auch die damit verbundenen Milchquoten als persönliche immaterielle Wirtschaftsgüter kraft Gesetzes auf die Gesellschaft über, wenn diese die Betriebe als Milcherzeugerin weiterführt

BFH, 17.03.1994 - V R 39/92,
BStBl II 1994, 538

Gewinnpool

Das Vorliegen einer sog. Gewinnpoolung beinhaltet für sich allein noch keinen Leistungsaustausch i.S.d. Umsatzsteuerrechts

BFH, 26.07.1973 - V R 42/70,
BStBl II 1973, 766

Pfandgeld

Werden bei Getränkelieferungen für das Leergut an dessen Wiederbeschaffungskosten orientierte "Sicherheitsleistungen" in Rechnung gestellt, so liegt auch hinsichtlich des Leerguts eine entgeltliche Lieferung i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG vor

BFH, 07.05.1987 - V R 56/79,
BStBl II 1987, 582

Sale and Lease back

Beim sale-and-lease-back-Verfahren kann der Übertragung des zivilrechtlichen Eigentums an dem Leasinggut durch den Leasingnehmer an den Leasinggeber eine bloße Sicherungs- und Finanzierungsfunktion zukommen mit der Folge, dass weder diese Übertragung noch die Rückübertragung des Eigentums vom Leasinggeber an den Leasingnehmer umsatzsteuerrechtlich als Lieferung zu behandeln ist.

BFH, 09.02.2006 - V R 22/03,
BStBl 2006 II, 727

Tiefgaragen-
Stellplätze

Vereinbart der Bauherr einer Tiefgarage mit der Stadt den Bau und die Zurverfügungstellung von Stellplätzen für die Allgemeinheit und erhält er dafür einen Geldbetrag, so ist in der Durchführung dieses Vertrags ein Leistungsaustausch mit der Stadt zu sehen

BFH, 13.11.1997 - V R 11/97,
BStBl II 1998, 169

Verkaufswett-
bewerb

Die Zuwendung eines Lieferanten an einen Abnehmer als Belohnung für Warenbezüge in einer bestimmten Größenordnung begründet regelmäßig keinen besonderen Leistungsaustausch. Sie kann jedoch als Preisnachlass durch den Lieferanten zu behandeln sein

BFH, 09.11.1994 - XI R 81/92,
BStBl II 1995, 277
BFH, 28.06.1995 - XI R 66/94,
BStBl II 1995, 850

Vermögens-
rückgabe

Auch insoweit, als der Verfügungsberechtigte bei Rückübertragung des Grundstücks auf den Alteigentümer gegen den Anspruch des Berechtigten auf Herausgabe von Nutzungsentgelten mit den entstandenen Verwaltungskosten aufrechnen kann, liegt im Verhältnis zwischen den Beteiligten kein umsatzsteuerbarer und umsatzsteuerpflichtiger Leistungsaustausch vor

BMF, 06.08.1996 - IV C 3 - S 7100 - 88/96

Werbeprämie

Die Gewährung einer Werbeprämie für die Vermittlung eines Neuabonnenten begründet regelmäßig einen umsatzsteuerlichen Leistungsaustausch, wenn die Werbung nicht im eigenen wirtschaftlichen Interesse des Empfängers am Erfolg der Werbemaßnahme steht

BFH, 07.03.1995 - XI R 72/93,
BStBl II 1995, 518

Zuschuss

Die durch Zuschüsse geförderte Stilllegung von Ackerflächen vollzieht sich im Rahmen eines Leistungsaustauschs. Demgemäß sind flächenbezogene Zuwendungen als Leistungsentgelte anzusehen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Zuwendungsempfänger die Durchschnittsatzbesteuerung nach § 24 UStG oder die Regelbesteuerung anwendet. Anpassungsbeihilfen und standortbezogene Zuschläge: Die Zuwendungen sind vergleichbar mit den Stützungsmitteln, die auf Grund der Anordnung über zeitlich befristete Stützungsmaßnahmen für ausgewählte Waren zur Förderung der Anpassung an die Marktbedingungen und der Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit vom 31.07.1990 gewährt wurden

BMF, 04.05.1992 - IV A 2 - S 7200 - 29/92

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