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Reisekosten - Vorsteuerabzug

1. Allgemeines

Seit dem 01.04.1999 bestand in Deutschland ein gesetzliches Abzugsverbot für Vorsteuern aus Reisekosten und anderen Aufwendungen (§ 15 Abs. 1a UStG). Dies betraf Verpflegungskosten, Übernachtungskosten, Fahrtkosten für Fahrzeuge des Personals (= nur für arbeitnehmereigene Fahrzeuge), Umzugskosten für einen Wohnungswechsel und nicht abzugsfähige Aufwendungen nach dem EStG.

Mit Schreiben des BMF (BMF, 28.03.2001 - IV B 7 - S 7303a - 20/01, BStBl I 2001, 251) hat das Bundesfinanzministerium die Behandlung des Vorsteuerabzugs aus Reisekosten neu geregelt. Es zog damit die Konsequenzen aus dem Urteil des BFH (BFH, 23.11.2000 - V R 49/00, BFH/NV 2001, 404). Der BFH hatte entschieden, dass der Vorsteuerausschluss für Übernachtungskosten des Personals gem. § 15 Abs. 1a Nr. 2 UStG gegen EU-Recht verstoße und diese Regelung in Bezug auf die Übernachtungskosten daher nicht anwendbar sei. Das BMF-Schreiben ist auf alle nicht bestandskräftigen Fälle anzuwenden.

Durch das Steueränderungsgesetz 2003 wurde die Vorschrift des § 15 Abs. 1a Nr. 2 ersatzlos aufgehoben, sodass der Vorsteuerabzug aus diesen Kosten - wie bereits mit dem o.a. BMF-Schreiben zugelassen - wieder möglich ist. Der Vorsteuerabzug aus Umzugskosten für einen Wohnungswechsel bleibt jedoch weiterhin ausgeschlossen.

2. Vorsteuerabzug aus Übernachtungskosten

Aus Rechnungen für Übernachtungen des Unternehmers hinsichtlich einer Geschäftsreise oder einer unternehmerisch bedingten Auswärtstätigkeit des Arbeitnehmers kann ein Vorsteuerabzug in Anspruch genommen werden. Allerdings ist Voraussetzung für eine Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs, dass die Rechnung auf den Namen des Unternehmers ausgestellt ist. Grundsätzlich gilt dies auch für Rechnungen bis zu einem Gesamtbetrag von 150 EUR (bis 31.12.2006 100 EUR). Bei Kleinbetragsrechnungen i.S.d. § 33 UStDV, bei denen überhaupt kein Leistungs- bzw. Rechnungsempfänger angegeben ist, kann der Vorsteuerabzug in Anspruch genommen werden, obwohl der Unternehmer in der Rechnung nicht bezeichnet ist.

3. Vorsteuerabzug aus Verpflegungskosten

Aus Verpflegungskosten des Unternehmers anlässlich einer Geschäftsreise kann dieser den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen, wenn Rechnungen mit gesondertem Umsatzsteuerausweis auf den Namen des Unternehmers ausgestellt bzw. die Kosten durch Kleinbetragsrechnungen i.S.d. § 33 UStDV belegt sind.
Eine Begrenzung des Vorsteuerabzugs auf 16 % der ertragsteuerlich als Betriebsausgaben abziehbaren Mehraufwendungen - wie sie noch im BMF-Schreiben vom 06.11.2000 (BMF, 06.11.2000 - IV B 7 - S 7303 a - 8/00, BStBl I 2000, 1505) vorgesehen war - enthält das BMF-Schreiben vom 28.03.2001 nicht mehr. Es ist somit die gesamte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehbar.

Erstattet der Arbeitgeber Verpflegungsaufwendungen, die dem Arbeitnehmer entstanden sind, so kann hieraus kein Vorsteuerabzug in Anspruch genommen werden. Nur, wenn der Arbeitnehmer Verpflegungsleistungen erhält, die der Arbeitgeber empfängt und in voller Höhe trägt (vgl. Abschnitt 15.2 Abs. 16 UStAE ), kann der Arbeitgeber den Vorsteuerabzug hieraus in Anspruch nehmen. Auch hier ist wieder Voraussetzung, dass die Rechnung auf den Namen des Unternehmers ausgestellt ist oder eine Kleinbetragsrechnung vorliegt.

4. Vorsteuerabzug in sonstigen Fällen

Für die übrigen, in § 15 Abs. 1a UStG aufgeführten Tatbestände, bleibt der Vorsteuerabzug weiterhin ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Vorsteuerbeträge aus bestimmten nicht abziehbaren Aufwendungen. Der Vorsteuerabzug aus Reisekostenpauschbeträgen bleibt ebenfalls ausgeschlossen.

Weitere Ausführungen zum Vorsteuerabzug bei Reisekosten finden Sie unter dem Stichwort Vorsteuerabzug - Reisekosten.

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