Reiseleistungen - Vermittlung
§ 25 UStG
Inhaltsübersicht
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1.
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3.
1. Allgemeines
Im Gegensatz zu Reiseleistungen sind Vermittlungsleistungen nach den allgemeinen Vorschriften des UStG zu versteuern. Für die Abgrenzung ist nach dem Umsatzsteuerrecht entscheidend, wie der leistende Unternehmer gegenüber dem Leistungsempfänger auftritt. Bei der Beurteilung der Leistungen sind die zivilrechtlichen Leistungsbeziehungen auszublenden. Es kommt auf die tatsächlichen Leistungsverhältnisse an.
2. Auftreten im fremden Namen für fremde Rechnung
Wenn der Unternehmer im fremden Namen und für fremde Rechnung gegenüber dem Empfänger der Leistung auftritt, erbringt er eine reine Vermittlungsleistung. Dies ist grundsätzlich bei Reisebüros der Fall, wenn sie beispielsweise Pauschalreisen im Namen der Reiseveranstalter oder Fahrkarten der Bahn AG verkaufen.
Es können auch mehrere Vermittlungsleistungen gegenüber dem Kunden erbracht werden.
Beispiel 1
Das Reisebüro Holiday vermittelt seinem Kunden in Münster eine Pauschalreise der TUI nach Fuerteventura ab Flughafen Hannover. Gleichzeitig vermittelt es die Bahnfahrt von Münster nach Hannover und zurück.
Lösung
Das Reisebüro erbringt zwei getrennte Vermittlungsleistungen:
a) Pauschalreise
b) Bahnfahrt nach Hannover
Voraussetzung ist, dass das Reisebüro gegenüber seinem Kunden darlegt, dass es im Auftrag der beiden leistenden Unternehmen tätig wird und eine getrennte Abrechnung vorgenommen wird.
Beispiel 2
Das Reisebüro Holiday vermittelt seinem Kunden eine USA-Rundreise aus mehreren Bausteinen:
a) Linienflug mit American Airlines
b) Hotelgutscheine der Best Western Hotels
c) Mietwagengutschein der AVIS Autovermietung
Die einzelnen Leistungen werden getrennt im Namen und für Rechnung der jeweils leistenden Unternehmer abgerechnet.
Lösung
Das Reisebüro erbringt drei getrennte Vermittlungsleistungen.
Anders ist der Fall zu beurteilen, wenn das Reisebüro eine Bündelung von Leistungen und eine eigene Preisgestaltung vornimmt. Dies kann auch zur Annahme von Reiseleistungen i.S. des § 25 UStG führen.
480,50 |
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Einkauf |
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20 x Angebot wie oben |
500,00 |
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abzüglich 10 % Provision u |
50,00 |
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Umsatzsteuer 19 % auf Provision |
9,50 |
- 59,50 |
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440,50 |
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und ergänzt um einen Transfer zum Flughafen durch den deutschen Busunternehmer HDC |
40,00 |
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Dieses Angebot wird als Gruppenreise mit Zusatzleistungen wie folgt abgerechnet:
Kundenzahlung insgesamt |
610,00 |
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Kundenpreis |
550,00 |
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zzgl. Transfer |
60,00 |
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Bruttomarge des Reisebüros: |
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129,50 |
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Kundenzahlung |
610,00 |
- Zahlung an Alltours |
480,50 |
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Lösung:
In diesem Fall übernimmt das Reisebüro Holiday ein Kontingent von Plätzen und damit auch das Risiko der Vermarktung. Bei einer reinen Vermittlung der Reisen für einen Veranstalter besteht ein solches Vermarktungsrisiko nicht.
Durch die eigene Preisgestaltung ist erkennbar, dass die Leistung des Reisebüros über ein Vermittlungsverhältnis hinaus geht. Deshalb erbringt das Reisbüro beim Verkauf an einen Endverbraucher eine Reiseleistung, die nach § 25 Abs. 1 UStG zu besteuern ist. Reisevorleistungen sind das Bündel "Pauschalreise" und die Transferleistungen des Busunternehmers HDC.
3. Auftreten im eigenen Namen für fremde Rechnung
Erbringt der Reiseunternehmer Leistungen im eigenen Namen für fremde Rechnung und kommen diese Leistungen dem Reisenden unmittelbar zugute, sind die Regelungen des § 25 UStG anwendbar. In diesen Fällen wird eine Leistungskette fingiert. Es sind die Grundsätze der Dienstleistungskommission anzuwenden.
Beispiel:
Beispiel 1
Der in Deutschland ansässige Privatmann P beauftrag sein Reisebüro R, ebenfalls in Deutschland ansässig, mit der Beschaffung von verschiedenen Betreuungsleistungen für seine Reise durch das Unternehmen U, welches in den USA ansässig ist.
Es wird in diesem Fall eine Leistungskette von U an R und von R an P fingiert.
Die Leistung von U an R wird grundsätzlich an dem Ort ausgeführt, an dem der Leistungsempfänger R sein Unternehmen betreibt (also Deutschland). Es handelt sich aber um eine Reisevorleistung, da sie dem Reisenden P unmittelbar zugute kommt. Die Leistung gilt daher gem. § 3a Abs. 8 UStG als in den USA ausgeführt. Sie ist somit als nicht steuerbar zu behandeln.
Die Leistung von R an P wird an dem Ort ausgeführt, an dem R sein Unternehmen betreibt. Sie ist aber gem. § 25 Abs. 2 UStG steuerfrei, da die Reisevorleistungen im Drittlandsgebiet bewirkt worden sind.
Beispiel:
Beispiel 2
Der deutsche Ferienhausbesitzer D besitzt ein Ferienhaus in Zeeland/NL. Er beauftragt den in Deutschland ansässigen Ferienhausvermieter F im eigenen Namen für Rechnung des D das Ferienhaus für kurzfristige Ferienaufenthalte an Urlauber zu vermieten.
Es wird eine Leistungskette von D an F und von F an die jeweiligen Urlauber fingiert.
Die Vermietungsleistungen von D an F sind nach § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG im Inland nicht steuerbar.
F erbringt an den jeweiligen Mieter Reiseleistungen im Sinne des § 25 UStG. Die Leistungen sind steuerbar und steuerpflichtig.
Beispiel:
Beispiel 3
Sachverhalt wie Beispiel 2, jedoch liegt das Ferienhaus in der Schweiz
Die Vermietungsleistungen von D an F sind nach § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG im Inland nicht steuerbar.
F erbringt an die jeweiligen Urlauber steuerbare Reiseleistungen. Diese sind jedoch steuerfrei, da die Reisevorleistungen in der Schweiz (Drittlandsgebiet) bewirkt worden sind.