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Umsatzsteuer-Identifikationsnummer - Buchnachweis

§ 6a Abs. 3 UStG

§ 17c Abs. 1 UStDV

Nach § 6a Abs. 3 UStG müssen die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung vom Unternehmer nachgewiesen werden. Hierzu gehört nach § 17c Abs. 1 UStDV die Aufzeichnung der USt-IdNr. des Abnehmers. Zur Vermeidung von Anfangsschwierigkeiten wird die fehlende Aufzeichnung der USt-IdNr. nicht beanstandet, wenn

  1. die Lieferung vor dem 01.04.1993 ausgeführt wird und

  2. die Lieferung nicht im Einzelhandel oder in einer für den Einzelhandel gebräuchlichen Art und Weise erfolgt (§ 17c Abs. 2 Nr. 2 UStDV) und

  3. die anderen erforderlichen Nachweise für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung vorliegen und

  4. der Abnehmer eine schriftliche Erklärung abgibt, dass er die Erteilung einer USt-IdNr. beantragt hat und dass die Voraussetzungen für die Erteilung gegeben sind.

Hinweis:

Gemäß dem Urteil des BFH (BFH, 02.04.1997 - V B 159/96, BFH/NV 1997, 629) muss der Unternehmer bei innergemeinschaftlichen Lieferungen die Voraussetzungen der Steuerbefreiung einschließlich USt-IdNr. des Abnehmers buchmäßig nachweisen (§ 17c Abs. 1 Satz 1 UStDV). Dies erfordert den buchmäßigen Nachweis der richtigen USt-IdNr. des wirklichen Abnehmers. Eine Steuerfreiheit auf Grund des Schutzes des guten Glaubens des Ausfuhrlieferers (§ 6a Abs. 4 Satz 1 UStG) kommt nicht in Betracht, wenn trotz erheblicher Geschäfte mit einem neuen, unbekannten Kunden das Bestätigungsverfahren für die Richtigkeit der USt-IdNr. nicht beansprucht wird.

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