Unternehmer - allgemein
§ 2 UStG
Von der Umsatzsteuer wird zwar jeder Bürger im täglichen Leben durch die Mehrwertsteuer betroffen und belastet, die mit der Erhebung der Umsatzsteuer in Verbindung stehenden Aufgaben betreffen regelmäßig allerdings nur Unternehmer. Nur Umsätze, die von einem Unternehmer getätigt werden, unterliegen der Umsatzsteuer. Ebenso steht ein Vorsteuerabzug nur einem Unternehmer zu. Eine Ausnahme gibt es nur für die privaten Lieferer neuer Fahrzeuge (§ 2a UStG). Der Begriff des Unternehmers umfasst alle selbstständig ausgeübten gewerblichen oder beruflichen Tätigkeiten. Eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ist jedes nachhaltige Tätigwerden zur Erzielung von Einnahmen, die Absicht, Gewinne zu erzielen, ist nicht erforderlich. Eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit kann auch vorliegen, wenn eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.
Im Überblick müssen somit folgende Voraussetzungen vorliegen:
-
a)
Unternehmerfähigkeit
-
b)
Selbstständigkeit
-
c)
Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit
-
d)
Einnahmeerzielung
-
e)
Nachhaltigkeit
Unternehmer kann grundsätzlich jede Person, natürliche oder juristische Person, sein. Darüber hinaus kann auch ein anderes Wirtschaftsgebilde, z.B. eine Handelsgesellschaft wie KG oder OHG oder ein anderer Personenzusammenschluss Unternehmer sein, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Eine eigene Rechtsfähigkeit im zivilrechtlichen Sinn ist nicht Voraussetzung für die Unternehmereigenschaft.
Selbstständig ist, wer auf eigene Rechnung und eigene Verantwortung tätig wird. Nicht selbstständig ist derjenige, der einem anderen gegenüber weisungsgebunden ist, sei es als Arbeitnehmer oder als juristische Person im Rahmen einer Organschaft durch finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung in ein anderes Unternehmen.
Unternehmer - Selbstständigkeit, Organschaft
Der Begriff der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit geht über den Begriff eines Gewerbebetriebes im einkommensteuerlichen Sinn hinaus, er umfasst auch die Land- und Forstwirte sowie Privatpersonen, soweit sie z.B. als Vermieter von Wohnraum Leistungen erbringen.
Der Unternehmer muss eine Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen entfalten. Tätigkeiten, die ohne die Absicht ausgeübt werden, für diese Tätigkeiten Einnahmen zu erzielen, gehören nicht zu den unternehmerischen Tätigkeiten.
Unternehmer - Einnahmeerzielung
Es muss die Absicht bestehen, auf Dauer Einnahmen durch die Tätigkeit zu erzielen. Dies wird regelmäßig nach dem Gesamtbild der Verhältnisse im Einzelfall beurteilt. Dazu gibt es einen umfangreichen Katalog von Kriterien, die vom BFH aufgestellt worden sind (vgl. BFH, 18.07.1991 - V R 86/87).
Sonderregelungen existieren für juristische Personen des öffentlichen Rechts wie z.B. Städte, Gemeinden und Kreise sowie für Vereine.
Inhaltsverzeichnis