Unternehmer - Sonderfälle
§ 2 Abs. 3 UStG
Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art unternehmerisch tätig, Gemeinnützige Vereine nur, soweit sie sich gewerblich betätigen. Alle übrigen Aktivitäten dieser Einrichtungen gelten als nichtunternehmerisch, auch wenn sie ansonsten alle Voraussetzungen erfüllen.
Der Begriff des Betriebs gewerblicher Art ist im Körperschaftsteuerrecht definiert (§ 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 KStG). Er umfasst weitestgehend alle gewerblichen Aktivitäten von Bund, Ländern und Gemeinden, die nicht auf hoheitlicher Grundlage ausgeübt werden. Darüber hinaus definiert das UStG in § 2 Abs. 3 folgende Tätigkeiten per Gesetz als unternehmerisch:
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die Tätigkeit der Notare im Landesdienst in Baden-Württemberg,
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die Abgabe von Brillen und Brillenteilen einschließlich der Reparaturen durch gesetzliche Träger der Sozialversicherung,
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die Leistungen der Vermessungs- und Katasterbehörden als Landesvermesser,
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die Tätigkeit der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, soweit Aufgaben der Marktordnung, der Vorratshaltung und der Nahrungsmittelhilfe wahrgenommen werden.
Typische Betriebe gewerblicher Art insbesondere bei Gemeinden sind:
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die Vermietung von Autoeinstellplätzen außer an Parkuhren
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der Betrieb von Altenwohn- und pflegeheimen
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die Gestellung von Personal an Dritte
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die Vermietung von Veranstaltungsräumen und Hallen
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die Überlassung von Sportplätzen und Turnhallen
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die Verpachtung von Gaststätten
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der Betrieb von Wochenmärkten
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die Museen und Ausstellungen
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die Frei- und Hallenbäder
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die gemeindeeigenen Stadtwerke
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die gemeindeeigenen Nahverkehrsbetriebe.
Alle Betriebe gewerblicher Art einer Körperschaft stellen das gesamte Unternehmen dar.
Gemeinnützige Vereine sind regelmäßig nicht Unternehmer, da sie durch die Vereinnahmung von Mitgliedsbeiträgen keine Einnahmen erzielen wollen, ein Leistungsaustausch ist insoweit nicht anzunehmen. Soweit Vereine aus diesen Mitgliedsbeiträgen ihre Aufgaben bestreiten, sind sie daher nicht Unternehmer. In Bereichen, in denen auch Vereine wirtschaftlich tätig werden können, also in wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben (§ 64 Abgabenordnung) und steuerunschädlichen Zweckbetrieben (§ 65 Abgabenordnung), wird die Unternehmereigenschaft für diesen Bereich bejaht.
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