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Befreiende Lebensversicherung

Nach früherem Recht (bis 31.12.1967) konnten sich Arbeitnehmer von der Rentenversicherungspflicht unter bestimmten Voraussetzungen befreien lassen, wenn eine ausreichende Lebensversicherung bestand. Zuschüsse des Arbeitgebers zu einer solchen Lebensversicherung sind nach § 3 Nr. 62 Satz 2 EStG steuerfrei; allerdings nur in der Höhe, wie sie auf Grund gesetzlicher Verpflichtung geleistet werden. Solche Zuschüsse sind also bis zur Höhe der weggefallenen Pflichtbeiträge des Arbeitgebers zur Rentenversicherung steuerfrei.

Solchen Zuschüssen des Arbeitgebers zu einer befreienden Lebensversicherung sind auch Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Beiträgen seines Arbeitnehmers für eine freiwillige Rentenversicherung oder an eine öffentlich-rechtliche Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung der Berufsgruppe (z.B. Apothekerversorgung, Ärzteversorgung) gleichgestellt.

Ist der Arbeitnehmer jedoch nicht auf eigenen Antrag, sondern kraft Gesetzes rentenversicherungsfrei, so sind Zuschüsse des Arbeitgebers zu einer Lebensversicherung oder freiwilligen Rentenversicherung nicht steuerfrei. Die Steuerfreiheit für Zuschüsse zu einer befreienden Lebensversicherung endet auch dann, wenn nach Wegfall der Entgeltfortzahlung (z.B. nach Ablauf von 6 Wochen) die Zuschüsse freiwillig weitergezahlt werden. Siehe auch R 3.62 LStR.

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