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Kinder - Vollzeiterwerbstätigkeit

§ 32 Abs. 4 EStG

Nach dem Urteil des BFH vom 17.06.2010 - III R 34/09 - ist ein Kind, das auf einen Ausbildungsplatz wartet oder sich zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befindet, auch für die Monate als Kind zu berücksichtigen, in denen es einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgeht (vgl. BFH, 22.12.2011 - III R 65/10). Bei der Ermittlung der anzurechnenden Einkünfte und Bezüge des Kindes sind daher bis 2011 dessen Einkünfte aus der Vollzeiterwerbstätigkeit einzubeziehen. Die Rechtsprechung kann in den Fällen zu Nachteilen führen, in denen das Kind z.B. in der Wartezeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten so hohe Einkünfte erzielt, dass der Jahresgrenzbetrag überschritten wird und damit die Berücksichtigung bei den Eltern für das ganze Jahr entfällt (BFH, 27.01.2011 - III R 57/10 sowie BFH, 07.04.2011 - III R 50/10). Insoweit kann es auch nachteilig sein, wenn ein Kind nach einer Exmatrikulation vor Ablegung der letzten universitären Prüfung schon eine Berufstätigkeit ausübt, weil das Kind zu dem Zeitpunkt noch in Berufsausbildung ist und die Einnahmen angerechnet werden (BFH, 26.04.2011 - III B 191/10).

Ab 2012 sind die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes im Zusammenhang mit der Einkunftsgrenze von 8.004 EUR nicht mehr zu beachten. Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung und eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nummer 2 EStG aber nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a SGB IV sind hierbei unschädlich. Insoweit spielt die Vollzeiterwerbstätigkeit auch ab 2012 noch eine wesentliche Rolle. Bei einer Erstausbildung oder einem Erststudium dagegen kann das Kind neben der Ausbildung oder dem Studium so viel verdienen, wie es will. Eine Anrechnung findet nicht statt.

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