Buchführungspflicht - Beginn
Zum Beginn der Buchführungspflicht nach § 141 AO vgl. Buchführungspflicht nach § 141 AO.
Der Beginn der Buchführungspflicht nach Handelsrecht ergibt sich wie folgt:
Person | Beginn der Buchführungspflicht |
---|---|
Kaufleute im Sinne des § 1 HGB | mit den vorbereitenden Geschäften |
Kaufleute im Sinne des § 2 HGB | mit Eintragung ins Handelsregister |
Personenhandelsgesellschaften | mit Aufnahme des gemeinschaftlichen Betriebs |
Kapitalgesellschaften | spätestens mit Eintragung ins Handelsregister; (auch die |
Kosten, die auf den Zeitraum vor Erstellung der Eröffnungsbilanz entfallen, sind
handelsrechtlich aktivierungsfähig (§ 269 HGB entsprechend) und auf bis zu 5 Jahre abzuschreiben (§ 282 HGB),
steuerrechtlich im Jahr der Entstehung als Betriebsausgabe abzugsfähig.