Buchführungspflicht - Ende
Zum Ende der Buchführungspflicht nach § 141 AO vgl. Buchführungspflicht nach § 141 AO Tz. 5.
Das Ende der Buchführungspflicht nach Handelsrecht ergibt sich wie folgt:
Person | Ende der Buchführungspflicht |
---|---|
Kaufleute im Sinne des § 1 HGB | mit dem Ende der Kaufmannseigenschaft bzw. mit der Aufgabe des Geschäftsbetriebes |
Kaufleute im Sinne des § 2 HGB | mit der Löschung im Handelsregister |
Personenhandelsgesell- | mit dem Ende der Kaufmannseigenschaft bzw. mit der Aufgabe des Geschäftsbetriebes |
Kapitalgesellschaften | mit dem Ende der Kaufmannseigenschaft bzw. mit der Löschung im Handelsregister |
Im Insolvenzfall endet die Buchführungspflicht nicht, sondern geht auf den Insolvenzverwalter über, § 155 InsO.
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