Geldwäsche - Pflichten
Kredit- und Finanzinstitute sind bereits seit 1993 zur Mithilfe bei der Bekämpfung der Geldwäsche verpflichtet. Diese Verpflichtung ergibt sich aus dem Geldwäschegesetz (GWG). Im Jahre 2002 wurde das Geldwäschegesetz novelliert und der bislang verpflichtete Personenkreis um die Berufsgruppen der Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Immobilienmakler erweitert. Damit sind die Institutionen und Berufsgruppen, deren Dienste zu Geldwäschezwecken missbraucht werden können, in die Bekämpfung der Geldwäsche mit einbezogen.
Zunächst besteht für diesen Personenkreis eine Verpflichtung zur Identifikation der beteiligten Person, wenn sie Bargeld, Wertpapiere oder Edelmetalle im Wert von 15.000 EUR oder mehr entgegennehmen. Diese Identifizierung bezeichnet man als Schwellenwertidentifizierung. Ferner müssen bei Abschluss eines Vertrages zur Begründung einer auf Dauer angelegten Geschäftsbeziehung die beteiligteen Personen identifiziert werden. Liegen von vornherein konkrete Anhaltspunkte für eine Geldwäsche bzw. für die Finanzierung einer terroristischen Vereinigung vor, braucht der o.a. Schwellenwert nicht beachtet werden.
Hinweis:
Die zur Identifizierung vorgenommenen Aufzeichnungen müssen sechs Jahre lang aufbewahrt werden.
Erst wenn der Verdacht einer Geldwäschetat vorliegt, besteht für den o.g. Personenkreis eine Verpflichtung zur Meldung des vorliegenden Lebenssachverhalts an das zuständige Landeskriminalamt sowie das Bundeskriminalamt (FIU).
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