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Steuerobjekt - Arbeitsgemeinschaften

§ 2a GewStG

R 2a GewStR 2009

Eine besondere Regelung erfahren Arbeitsgemeinschaften in § 2a GewStG. Arbeitsgemeinschaften kommen häufig im Baugewerbe vor, wo Unternehmen sich gemeinsam an Aufträgen beteiligen, die sie alleine wegen der Größe oder Komplexität nicht durchführen könnten. Dabei handelt es sich um Gesellschaften des bürgerlichen Rechts. Sie sind bei Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit grundsätzlich ein eigenes Gewerbesteuerobjekt.

Von diesem Grundsatz macht § 2a GewStG eine Ausnahme, wenn der Zusammenschluss nur erfolgt, um einen einzigen eingegangenen Auftrag (Werkvertrag oder Werklieferungsvertrag) zu erfüllen. In diesem Fall gilt die Arbeitsgemeinschaft nicht als selbständiger Gewerbebetrieb. Die Betriebsstätten der Arbeitsgemeinschaft gelten dann anteilig als solche der beteiligten Unternehmen. Rechtsfolge des § 2a GewStG ist daher die anteilige Zurechnung des
Gewerbeertrags direkt auf die Beteiligten.

Ist die Zusammenarbeit auf eine gewisse Dauer angelegt, also zur Erfüllung mehrerer Aufträge oder werden andere Zwecke als das Eingehen von Werk- oder Werklieferungsverträgen verfolgt, ist die Arbeitsgemeinschaft selbst Steuerobjekt. Das Vorliegen einer Arbeitsgemeinschaft i.S.d. § 2a GewStG erfordert einen eingeschränkten Tätigkeitsbereich. Durch eine Zweckbestimmung muss der Tätigkeitsbereich der Arbeitsgemeinschaft eingeschränkt sein. Daher sind die Voraussetzungen einer Arbeitsgemeinschaft i.S.d. Vorschrift nicht erfüllt, wenn nach einem Gesellschaftsvertrag die Sanierung von Altbauprojekten bezweckt wird und zugleich die Vermarktung der hieraus entstehenden Eigentumswohnungen vereinbart wird (FG München, Urteil vom 29.03.2006 - 10 K 2847/03, DStRE 2007, 174, rkr.).

Beispiel:

Gemeinschaften, die gemeinsam den Ein- oder Verkauf betreiben, sofern dieser nicht der Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages dient, unterliegen selbstständig der Gewerbesteuer (R 2a Satz 2 GewStR 2009).

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