Die wahrscheinlich umfangreichste Steuerberaterseite in Deutschland


#636505

Inhaltsverzeichnis

Steuerobjekt - Natürlicher Gewerbebetrieb

§ 2 Abs. 1 GewStG

R 2.1 GewStR 2009

1. Steuerobjekt

Steuerobjekt ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG

  1. der Gewerbebetrieb

  2. soweit er im Inland betrieben wird.

Zur Definition des Gewerbebetriebes verweist § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG auf § 15 Abs. 2 EStG. Die darunter fallenden Gewerbebetriebe kraft gewerblicher Betätigung werden auch als natürliche Gewerbebetriebe bezeichnet. Erfasst werden daneben Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (§ 4 KStG).

In vielen Fällen liegt mit dem Gewerbebetrieb auch die Kaufmannseigenschaft vor. Nach § 1 Abs. 1 HGB ist derjenige Kaufmann, der ein Handelsgewerbe betreibt. Handelsgewerbe ist nach § 1 Abs. 2 HGB jeder Gewerbebetrieb, der einen in kaufmännischer Wiese eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Auch hier ist der Begriff "Gewerbebetrieb" unter Rückgriff auf § 15 EStG zu definieren. Besteht - wie z.B. bei kleinen Handwerksbetrieben - die Kaufmannseigenschaft nicht, weil kein kaufmännisch eingerichteter Geschäftsbetrieb erforderlich ist, ändert dies allerdings nichts am Vorliegen eines Gewerbetriebes i.S.d. GewStG. Umgekehrt führt selbst die Eintragung ins Handelsregister nach § 3 HGB bei Land- und Forstwirten nicht zur Gewerbesteuerpflicht, da keine Einkünfte nach § 15 EStG erzielt werden.

2. Hauptarten der Einkünfte aus Gewerbebetrieb

Unter § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG fallen Einzelgewerbetreibende.

Unter § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG fällt die Mitunternehmerschaft (siehe H 15.8 Abs. 1 [Allgemeines] EStH). Merkmale für die Mitunternehmerschaft sind

  1. das Mitunternehmerrisiko (H 15.8 Abs. 1 [Mitunternehmerrisiko] EStH 2009) und

  2. die Mitunternehmerinitiative (H 15.8 Abs. 1 [Mitunternehmerinitiative] EStH).

Definition des Gewerbetriebs:

Ein Gewerbebetrieb ist eine Tätigkeit, die

  1. selbstständig

  2. nachhaltig

  3. mit Gewinnerzielungsabsicht vorgenommen wird und sich

  4. als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt;

  5. es darf sich nicht um Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und

  6. aus selbstständiger Arbeit handeln und

  7. es muss sich um eine über die Vermögensverwaltung hinausgehende Tätigkeit handeln.

Siehe auch § 2 Abs. 1 GewStG und A 11 GewStR.

Nur der Gewerbebetrieb unterliegt der Gewerbesteuer (§ 2 GewStG, R 2.1 GewStR 2009). Zur Abgrenzung des Gewerbebetriebs von der Land- und Forstwirtschaft siehe R 15.5 und 5 EStR und H 15.3 und 5 EStH.

Zur Abgrenzung des Gewerbebetriebs von der selbstständigen Arbeit siehe H 15.6 EStH 2009.

Inhaltsverzeichnis


Alle Informationen und Angaben haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr auf Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität. Diese Informationen können daher eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.


Die wahrscheinlich umfangreichste Steuerberaterseite in Deutschland



Steuerberater

Die Steuerexperten, die Steuern einfacher machen!

Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater
Schmiljanstraße 7, 12161 Berlin
(Tempelhof-Schöneberg/ Friedenau)
E-Mail: Steuerberater@steuerschroeder.de
Termine nur nach vorheriger Vereinbarung. Anfragen bitte nur per E-Mail.

YouTube Kanal



Steuerberatung

Holen Sie sich die Steuerberatung, die Sie brauchen - verlassen Sie sich auf einen bewährten Steuerberater








Steuerberatung und Steuererklärung vom Steuerberater in Berlin

Impressum, Haftungsausschluss & Datenschutz | © Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater Berlin