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Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung (KStDV)
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BFH - Urteile
KStDV § 6 Anwendungszeitraum
Schlussvorschrift
Die Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung in der am 1. Januar 2016 geltenden Fassung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2016 anzuwenden.
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