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Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung (KStDV)

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KStDV § 6 Anwendungszeitraum

Schlussvorschrift

Die Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung in der am 1. Januar 2016 geltenden Fassung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2016 anzuwenden.


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