Steuererklärung für Studenten: Gratis Rechner + Tipps vom Steuerberater
Lohnt sich eine Steuererklärung als Student und was kannst Du als Student in der Steuererklärung von der Steuer absetzen
Inhalt:
Eine Steuererklärung lohnt sich, wenn man zu viel Lohnsteuer bzahlt hat. Aach Ablauf des Kalenderjahres kann die zuviel gezahlte Steuer durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung vom Finanzamt erstattet werden. Das kann sich insbesondere dann lohnen, wenn Sie Ausgaben hatten, die beim Lohnsteuerabzug noch nicht berücksichtigt wurden. Siehe hierzu Was können Studenten von der Steuer absetzen?
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Steuertipp: Eine Steuererklärung kann sich auch lohnen, selbst wenn Du keine Steuern gezahlt hast und deswegen keine Steuererstattung in diesem Jahr erhältst. Die Kosten können durch einen Verlustvortrag in die nächsten Jahre vortragen werden und später zu einer Steuererstattung führen.
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Was können Studenten von der Steuer absetzen?
In der Steuererklärung können alle Aufwendungen für das Studium als auch für die ausgübte Arbeit abgesetzt werden, wie z.B. Wege zwischen Wohnung und Uni bzw. zur Arbeit. Alle Kosten die dem Erwerb, der Sicherung oder auch der Erhaltung der Einnahmen dienen, können in der Steuererklärung abgesetzt werden (Werbungskosten). Außerdem können Vorsorgeaufwendungen (z.B. Versicherungsbeiträge) als Sonderausgaben abgesetzt werden. Auch außergewöhnliche Belastungen, d. h. Aufwendungen, die aufgrund besonderer Umstände zwangsläufig anfallen (zum Beispiel Krankheitskosten) können abgesetzt werden.
Kosten für das Studium: können als Berufsausbildungskosten oder als Fortbildungskosten von der Steuer abgesetzt werden. Die Aufwendungen für die eigene erstmalige Berufsausbildung oder für das Erststudium können bis zu einem Höchstbetrag von 6.000 Euro als Sonderausgaben abgezogen werden. Zu den Ausbildungskosten gehören neben Lehrgangs- und Studiengebühren die Aufwendungen für Fachbücher und anderes Lernmaterial sowie Fahrtkosten.
Übersicht, was Studenten von der Steuer absetzen können: Studenten können insbesondere Studiengebühren und folgendes von der Steuer absetzen:
- Studienkosten als Werbungskosten oder
- Studienkosten als sog. Berufsausbildung (Sonderausgaben)
- Übernahme von Studiengebühren aus eigener Verpflichtung
- Übernahme von Studiengebühren aus arbeitsvertraglicher Verpflichtung
- Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung
- Außergewöhnliche Belastungen
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Siehe auch:
Rechtsgrundlagen zum Thema: Student
EStREStR R 22.2 Wiederkehrende Bezüge bei ausländischen Studenten und Schülern
AO
AO § 52 Gemeinnützige Zwecke
AO § 68 Einzelne Zweckbetriebe
AO § 52 Gemeinnützige Zwecke
AO § 68 Einzelne Zweckbetriebe
UStAE
UStAE 4.18.1. Wohlfahrtseinrichtungen
UStAE 4.21.2. Ergänzungsschulen und andere allgemein bildende oder berufsbildende Einrichtungen
UStAE 4.21.3. Erteilung von Unterricht durch selbständige Lehrer an Schulen und Hochschulen
UStAE 6.3. Ausländischer Abnehmer
UStAE 10.2. Zuschüsse
UStAE 12.9. Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Einrichtungen
UStAE 12.13. Begünstigte Verkehrsarten
UStAE 16.2. Beförderungseinzelbesteuerung
UStAE 4.18.1. Wohlfahrtseinrichtungen
UStAE 4.21.2. Ergänzungsschulen und andere allgemein bildende oder berufsbildende Einrichtungen
UStAE 4.21.3. Erteilung von Unterricht durch selbständige Lehrer an Schulen und Hochschulen
UStAE 6.3. Ausländischer Abnehmer
UStAE 10.2. Zuschüsse
UStAE 12.9. Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Einrichtungen
UStAE 12.13. Begünstigte Verkehrsarten
UStAE 16.2. Beförderungseinzelbesteuerung
UStR
UStR 103. Wohlfahrtseinrichtungen
UStR 112. Ergänzungsschulen und andere allgemein bildende oder berufsbildende Einrichtungen
UStR 112a. Erteilung von Unterricht durch selbständige Lehrer an Schulen und Hochschulen
UStR 129. Ausländischer Abnehmer
UStR 150. Zuschüsse
UStR 170. Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Einrichtungen
UStR 173. Begünstigte Verkehrsarten
UStR 221. Beförderungseinzelbesteuerung
KStR 4.5
AEAO
AEAO Zu § 52 Gemeinnützige Zwecke:
AEAO Zu § 66 Wohlfahrtspflege:
AEAO Zu § 68 Einzelne Zweckbetriebe:
LStR
R 3.26 LStR Steuerbefreiung für nebenberufliche Tätigkeiten
EStH 10.9 32.5
BGB 549 551