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Steuererklärung für Studenten: Gratis Rechner + Tipps vom Steuerberater

Lohnt sich eine Steuererklärung als Student und was kannst Du als Student in der Steuererklärung von der Steuer absetzen



Eine Steuererklärung lohnt sich, wenn man zu viel Lohnsteuer bzahlt hat. Aach Ablauf des Kalenderjahres kann die zuviel gezahlte Steuer durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung vom Finanzamt erstattet werden. Das kann sich insbesondere dann lohnen, wenn Sie Ausgaben hatten, die beim Lohnsteuerabzug noch nicht berücksichtigt wurden. Siehe hierzu Was können Studenten von der Steuer absetzen?

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Jahresbruttolohn
Fahrtkosten: Einfache Entfernung Wohnung - Arbeitsstätte
Häusliches Arbeitszimmer
Doppelte Haushaltsführung
sonstige Werbungskosten
(Fortbildung, Arbeitsmittel etc.)
Kinder
Kinderbetreuungskosten
Haushaltsnahe Dienstleistungen
Spenden
Außergewöhnliche Belastungen
Kirchensteuer
1) Notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen.
2) Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt.
3) Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes setzt das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus.
4) Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung können im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens 1.000 Euro im Monat.
5) Aufwendungen für die Wege vom Ort der ersten Tätigkeitsstätte zum Ort des eigenen Hausstandes und zurück (Familienheimfahrt) können jeweils nur für eine Familienheimfahrt wöchentlich abgezogen werden.
6) Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte anzusetzen.
7) Nummer 4 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
8) Aufwendungen für Familienheimfahrten mit einem dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen Kraftfahrzeug werden nicht berücksichtigt.

Steuertipp: Eine Steuererklärung kann sich auch lohnen, selbst wenn Du keine Steuern gezahlt hast und deswegen keine Steuererstattung in diesem Jahr erhältst. Die Kosten können durch einen Verlustvortrag in die nächsten Jahre vortragen werden und später zu einer Steuererstattung führen.

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Was können Studenten von der Steuer absetzen?

In der Steuererklärung können alle Aufwendungen für das Studium als auch für die ausgübte Arbeit abgesetzt werden, wie z.B. Wege zwischen Wohnung und Uni bzw. zur Arbeit. Alle Kosten die dem Erwerb, der Sicherung oder auch der Erhaltung der Einnahmen dienen, können in der Steuererklärung abgesetzt werden (Werbungskosten). Außerdem können Vorsorgeaufwendungen (z.B. Versicherungsbeiträge) als Sonderausgaben abgesetzt werden. Auch außergewöhnliche Belastungen, d. h. Aufwendungen, die aufgrund besonderer Umstände zwangsläufig anfallen (zum Beispiel Krankheitskosten) können abgesetzt werden.



Kosten für das Studium: können als Berufsausbildungskosten oder als Fortbildungskosten von der Steuer abgesetzt werden. Die Aufwendungen für die eigene erstmalige Berufsausbildung oder für das Erststudium können bis zu einem Höchstbetrag von 6.000 Euro als Sonderausgaben abgezogen werden. Zu den Ausbildungskosten gehören neben Lehrgangs- und Studiengebühren die Aufwendungen für Fachbücher und anderes Lernmaterial sowie Fahrtkosten.

Übersicht, was Studenten von der Steuer absetzen können: Studenten können insbesondere Studiengebühren und folgendes von der Steuer absetzen:


Checkliste Steuererklärung.

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Steuertipp: Wann ist das Stipendium steuerfrei?


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Siehe auch:


Zahlungen aus einem Stipendien-Sonderprogramm zur Kompensation Corona-bedingter Einnahmeausfälle sind nicht von der Einkommensteuer befreit: Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 25. November 2022 (Az. 10 K 10005/22) entschieden, dass ein Künstler Zahlungen der öffentlichen Hand aus einem Sonderstipendienprogramm zur Abfederung der durch die Corona-Pandemie verursachten Einkommensverluste in voller Höhe als Einkünfte versteuern muss. In dem Streitfall hatte der Kläger ein Stipendium erhalten, das aus einem Soforthilfepaket stammte, mit dem die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie abgefedert werden sollten. Die Mittel waren insbesondere dazu bestimmt, das kulturelle Leben während der Pandemie wiederzubeleben und langfristig zu erhalten. Obwohl die Antragsteller ihre künstlerische oder kuratorische Tätigkeit nachweisen mussten, wurden die Zuschüsse nicht von einer Jury, sondern durch Losentscheid vergeben. Bei der Einkommensteuerveranlagung für das Streitjahr berücksichtigte das Finanzamt die Zuschusszahlung als einkommensteuerpflichtige Betriebseinnahmen. Mit seinem erfolglosen Einspruch und seiner Klage machte der Kläger geltend, das Stipendium sei nach § 3 Nr. 44 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei, weil es der Förderung der künstlerischen Entwicklung oder der Weiterbildung diene. Das Gericht sah dagegen die Voraussetzungen dieser Vorschrift als nicht erfüllt an, weil sich der Kläger im Streitjahr nicht in der Aus- oder Fortbildung befand. Die Förderung der Forschung oder der wissenschaftlichen oder künstlerischen Aus- oder Weiterbildung setzt voraus, dass die Maßnahme darauf gerichtet ist, sich in einem ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu halten und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Die vom Kläger vorgelegten Unterlagen belegen dies nicht. Vielmehr war der Zweck der Förderung die Fortsetzung der künstlerischen Tätigkeit angesichts der wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie.

Rechtsgrundlagen zum Thema: Student

EStR 
EStR R 22.2 Wiederkehrende Bezüge bei ausländischen Studenten und Schülern

AO 
AO § 52 Gemeinnützige Zwecke

AO § 68 Einzelne Zweckbetriebe

AO § 52 Gemeinnützige Zwecke

AO § 68 Einzelne Zweckbetriebe

UStAE 
UStAE 4.18.1. Wohlfahrtseinrichtungen

UStAE 4.21.2. Ergänzungsschulen und andere allgemein bildende oder berufsbildende Einrichtungen

UStAE 4.21.3. Erteilung von Unterricht durch selbständige Lehrer an Schulen und Hochschulen

UStAE 6.3. Ausländischer Abnehmer

UStAE 10.2. Zuschüsse

UStAE 12.9. Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Einrichtungen

UStAE 12.13. Begünstigte Verkehrsarten

UStAE 16.2. Beförderungseinzelbesteuerung

UStAE 4.18.1. Wohlfahrtseinrichtungen

UStAE 4.21.2. Ergänzungsschulen und andere allgemein bildende oder berufsbildende Einrichtungen

UStAE 4.21.3. Erteilung von Unterricht durch selbständige Lehrer an Schulen und Hochschulen

UStAE 6.3. Ausländischer Abnehmer

UStAE 10.2. Zuschüsse

UStAE 12.9. Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Einrichtungen

UStAE 12.13. Begünstigte Verkehrsarten

UStAE 16.2. Beförderungseinzelbesteuerung

UStR 
UStR 103. Wohlfahrtseinrichtungen

UStR 112. Ergänzungsschulen und andere allgemein bildende oder berufsbildende Einrichtungen

UStR 112a. Erteilung von Unterricht durch selbständige Lehrer an Schulen und Hochschulen

UStR 129. Ausländischer Abnehmer

UStR 150. Zuschüsse

UStR 170. Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Einrichtungen

UStR 173. Begünstigte Verkehrsarten

UStR 221. Beförderungseinzelbesteuerung

KStR 4.5
AEAO 
AEAO Zu § 52 Gemeinnützige Zwecke:

AEAO Zu § 66 Wohlfahrtspflege:

AEAO Zu § 68 Einzelne Zweckbetriebe:

LStR 
R 3.26 LStR Steuerbefreiung für nebenberufliche Tätigkeiten

EStH 10.9 32.5
BGB 549 551

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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