Handelsgesetzbuch
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§ 515 HGB Inhalt des Konnossements
Fünftes Buch: Seehandel
Zweiter Abschnitt: Beförderungsverträge
Erster Unterabschnitt: Seefrachtverträge
Erster Titel: Stückgutfrachtvertrag
Dritter Untertitel Beförderungsdokumente
(1) Das Konnossement soll folgende Angaben enthalten:
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Ort und Tag der Ausstellung,
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Name und Anschrift des Abladers,
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Name des Schiffes,
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Name und Anschrift des Verfrachters,
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Abladungshafen und Bestimmungsort,
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Name und Anschrift des Empfängers und eine etwaige Meldeadresse,
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Art des Gutes und dessen äußerlich erkennbare Verfassung und Beschaffenheit,
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Maß, Zahl oder Gewicht des Gutes und dauerhafte und lesbare Merkzeichen,
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die bei Ablieferung geschuldete Fracht, bis zur Ablieferung anfallende Kosten sowie einen Vermerk über die Frachtzahlung,
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Zahl der Ausfertigungen.
(2) Die Angaben nach Absatz 1 Nummer 7 und 8 sind auf Verlangen des Abladers so aufzunehmen, wie er sie dem Verfrachter vor der Übernahme des Gutes in Textform mitgeteilt hat.
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