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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
zum Inhaltsverzeichnis
BFH - Urteile
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse
Abschnitt 3 - Schuldverhältnisse aus Verträgen
Titel 5 - Rücktritt; Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
Untertitel 1 - Rücktritt
§ 354 BGB Verwirkungsklausel
Ist ein Vertrag mit dem Vorbehalt geschlossen, dass der Schuldner seiner Rechte aus dem Vertrag verlustig sein soll, wenn er seine Verbindlichkeit nicht erfüllt, so ist der Gläubiger bei dem Eintritt dieses Falles zum Rücktritt von dem Vertrag berechtigt.
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