Abgabenordnung (AO)
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AO § 139d Verordnungsermächtigung
Vierter Teil: Durchführung der Besteuerung
Erster Abschnitt: Erfassung der Steuerpflichtigen
3. Unterabschnitt: Identifikationsmerkmal
Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates:
organisatorische und technische Maßnahmen zur Wahrung des Steuergeheimnisses, insbesondere zur Verhinderung eines unbefugten Zugangs zu Daten, die durch § 30 geschützt sind,
Richtlinien zur Vergabe der Identifikationsnummer nach § 139b und der Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c,
Fristen, nach deren Ablauf die nach §§ 139b und 139c gespeicherten Daten zu löschen sind, sowie
die Form und das Verfahren der Datenübermittlungen nach § 139b Abs. 6 bis 9.
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