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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
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BFH - Urteile
Buch 3 - Sachenrecht
Abschnitt 5 - Vorkaufsrecht
§ 1101 BGB Befreiung des Berechtigten
Soweit der Berechtigte nach § 1100 dem Käufer oder dessen Rechtsnachfolger den Kaufpreis zu erstatten hat, wird er von der Verpflichtung zur Zahlung des aus dem Vorkauf geschuldeten Kaufpreises frei.
BFH - Urteile
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