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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
zum Inhaltsverzeichnis
BFH - Urteile
Buch 5 - Erbrecht
Abschnitt 2 - Rechtliche Stellung des Erben
Titel 2 - Haftung des Erben für die
Nachlassverbindlichkeiten
Untertitel 4 - Inventarerrichtung, unbeschränkte
Haftung des Erben
§ 2002 BGB Aufnahme des Inventars durch den Erben
Der Erbe muss zu der Aufnahme des Inventars eine zuständige Behörde oder einen zuständigen Beamten oder Notar zuziehen.
BFH - Urteile
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