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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
zum Inhaltsverzeichnis
BFH - Urteile
Buch 5 - Erbrecht
Abschnitt 2 - Rechtliche Stellung des Erben
Titel 4 - Mehrheit von Erben
Untertitel 1 - Rechtsverhältnis der Erben untereinander
§ 2045 BGB Aufschub der Auseinandersetzung
Jeder Miterbe kann verlangen, dass die Auseinandersetzung bis zur Beendigung des nach § 1970 zulässigen Aufgebotsverfahrens oder bis zum Ablauf der in § 2061 bestimmten Anmeldungsfrist aufgeschoben wird. Ist der Antrag auf Einleitung des Aufgebotsverfahrens noch nicht gestellt oder die öffentliche Aufforderung nach § 2061 noch nicht erlassen, so kann der Aufschub nur verlangt werden, wenn unverzüglich der Antrag gestellt oder die Aufforderung erlassen wird.
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