Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
zurück zu: § 213 BGB | zum Inhaltsverzeichnis | weiter zu: § 215 BGB |
Buch 1 - Allgemeiner Teil
Abschnitt 5 - Verjährung
Titel 3 - Rechtsfolgen der Verjährung
§ 214 BGB Wirkung der Verjährung
(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.
(2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.
zurück zu: § 213 BGB | zum Inhaltsverzeichnis | weiter zu: § 215 BGB |