Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
zurück zu: § 260 BGB | zum Inhaltsverzeichnis | weiter zu: § 262 BGB |
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse
Abschnitt 1 - Inhalt der Schuldverhältnisse
Titel 1 - Verpflichtung zur Leistung
§ 261 BGB Änderung der eidesstattlichen Versicherung; Kosten
(1) Das Gericht kann eine den Umständen entsprechende Änderung der eidesstattlichen Versicherung beschließen.
(2) Die Kosten der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung hat derjenige zu tragen, welcher die Abgabe der Versicherung verlangt.
zurück zu: § 260 BGB | zum Inhaltsverzeichnis | weiter zu: § 262 BGB |