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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
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BFH - Urteile
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse
Titel 6 - Leihe
§ 605 BGB Kündigungsrecht
Der Verleiher kann die Leihe kündigen:
- 1.
-
wenn er infolge eines nicht vorhergesehenen Umstandes der verliehenen Sache bedarf,
- 2.
-
wenn der Entleiher einen vertragswidrigen Gebrauch von der Sache macht, insbesondere unbefugt den Gebrauch einem Dritten überlässt, oder die Sache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet,
- 3.
-
wenn der Entleiher stirbt.
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