Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
zurück zu: § 643 BGB | zum Inhaltsverzeichnis | weiter zu: § 645 BGB |
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse
Titel 9 - Werkvertrag und ähnliche Verträge
Untertitel 1 - Werkvertrag
§ 644 BGB Gefahrtragung
(1) Der Unternehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme des Werkes. Kommt der Besteller in Verzug der Annahme, so geht die Gefahr auf ihn über. Für den zufälligen Untergang und eine zufällige Verschlechterung des von dem Besteller gelieferten Stoffes ist der Unternehmer nicht verantwortlich.
(2) Versendet der Unternehmer das Werk auf Verlangen des Bestellers nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so finden die für den Kauf geltenden Vorschriften des § 447 entsprechende Anwendung.
zurück zu: § 643 BGB | zum Inhaltsverzeichnis | weiter zu: § 645 BGB |