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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
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BFH - Urteile
Buch 1 - Allgemeiner Teil
Abschnitt 2 - Sachen und Tiere
§ 91 BGB Vertretbare Sachen
Vertretbare Sachen im Sinne des Gesetzes sind bewegliche Sachen, die im Verkehr nach Zahl, Maß oder Gewicht bestimmt zu werden pflegen.
BFH - Urteile
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