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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
zum Inhaltsverzeichnis
BFH - Urteile
Buch 4 - Familienrecht
Abschnitt 1 - Bürgerliche Ehe
Titel 7 - Scheidung der Ehe
Untertitel 2 - Unterhalt des geschiedenen Ehegatten
§ 1571 BGB Unterhalt wegen Alters
Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, soweit von ihm im Zeitpunkt
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der Scheidung,
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der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes oder
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des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1572 und 1573
wegen seines Alters eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden kann.
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