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§ 452c HGB Umzugsvertrag über eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln

Viertes Buch: Handelsgeschäfte

Vierter Abschnitt: Frachtgeschäft

Dritter Unterabschnitt: Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln

1Hat der Frachtvertrag die Beförderung von Umzugsgut mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln zum Gegenstand, so sind auf den Vertrag die Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts anzuwenden. 2§ 452a ist nur anzuwenden, soweit für die Teilstrecke, auf der der Schaden eingetreten ist, Bestimmungen eines für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen internationalen Übereinkommens gelten.


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