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Inhaltsverzeichnis

Einlagen

§ 4 Abs. 1 EStG

§ 5 Abs. 6 EStG

§ 6 EStG

§ 23 Abs. 1 EStG

§ 20 UmwStG

R 4.3 EStR

1. Begriff

Einlagen sind Zuführungen zum Betriebsvermögen aus dem außerbetrieblichen Bereich.

Bei der Gewinnermittlung durch Vermögensvergleich ist Gewinn oder Verlust der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahrs und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs. Als Betriebsergebnis darf nur das als Gewinn oder Verlust ausgewiesen werden, was im Betrieb durch Geschäftsvorfälle erwirtschaftet worden ist. Daher müssen Werte, die außerbetrieblich erwirtschaftet und dem Betriebsvermögen zugeführt wurden (Einlagen), vom Unterschiedsbetrag wieder abgezogen werden (§ 4 Abs. 1 Satz 1 EStG).

Gegenstand von Einlagen können abnutzbare und nicht abnutzbare, materielle und immaterielle Wirtschaftsgüter aller Art sein, unabhängig davon, ob sie dem Anlage- oder dem Umlaufvermögen zuzuordnen sind (R 4.3 Abs. 1 EStR).

2. Einlagehandlung

Durch die Einlage bringt ein Unternehmer ein Wirtschaftsgut aus seinem außerbetrieblichen Bereich in ein ihm gehörendes Betriebsvermögen. Es ändert sich hierbei nicht die persönliche Zurechnung des Wirtschaftsguts. Das heißt, das Wirtschaftsgut ist vor und nach der Einlage dem Unternehmer zuzurechnen, bleibt also sein wirtschaftliches Eigentum.

Das Wirtschaftsgut wird aber durch die Einlage dem Betriebsvermögen zugerechnet. Die unternehmerische Entscheidung, das Wirtschaftsgut dem Betrieb zu widmen, muss durch ein objektives Verhalten des Unternehmers für Dritte erkennbar zum Ausdruck kommen (Schmidt/Heinicke, EStG, § 4 Rz 115). An einer bestimmten Form kann die Einlagehandlung nicht festgemacht werden. Sie kann in einem schlüssigen Verhalten, in einer Bebauung für betriebliche Zwecke, in einer Buchung, einer Erklärung oder einer betrieblichen Nutzung von über 50 % zum Ausdruck kommen.

Der Einlagehandlung muss i.d.R. auch ein Einlagewille zugrunde liegen. Dieser muss sich aber nur auf die Zuordnung des Gegenstandes zum Betriebsvermögen beziehen. Er braucht sich nicht auch auf die Folgen der Einlagehandlung erstrecken. Nutzt z.B. ein Unternehmer seinen Pkw nicht mehr nur noch zu 20 %, sondern nachhaltig zu über 50 % für betriebliche Zwecke, dann bezieht sich der Einlagewille lediglich auf die vermehrte Nutzung; das genügt. Es müssen nicht auch die evtl. ungünstigen steuerlichen Folgen bedacht und gewollt sein, die darin bestehen, dass bei einer späteren Entnahme die stillen Reserven aufgedeckt und ggf. versteuert werden.

3. Zuführung zum Betriebsvermögen

Eine Zuführung zum Betriebsvermögen setzt voraus, dass das Wirtschaftsgut unmittelbar vor der Zuführung nicht zu einem Betriebsvermögen gehört hat. Gehörte es zu einem anderen Betriebsvermögen des Unternehmers, sei es Betriebsvermögen in Gestalt eines Einzelunternehmens oder eines Sonderbetriebsvermögens, und erfolgt die Zuführung direkt von einem in das andere Betriebsvermögen des Unternehmers, so ist die Zuführung keine Zuführung zum Betriebsvermögen und damit keine Einlage. Es handelt sich dann lediglich um eine Übertragung von einem Betriebsvermögen in ein anderes Betriebsvermögen.

Wurde das Wirtschaftsgut vor der Zuführung zum Betriebsvermögen aus einem anderen Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen entnommen, also aus dem anderen Betriebsvermögen dem Privatvermögen zugeführt, so erfolgt die dann folgende Zuführung in das Betriebsvermögen aus dem außerbetrieblichen Bereich und ist damit eine Einlage. Bei Zuführungen eines Wirtschaftsguts zu einem Betriebsvermögen aus einem anderen Betriebsvermögen des Stpfl. ist daher zu unterscheiden:

  • Direkte Zuführung aus dem anderen Betriebsvermögen: keine Einlage, sondern Übertragung zwischen Betriebsvermögen

  • Entnahme aus dem anderen Betriebsvermögen in das Privatvermögen und dann Zuführung aus dem Privatvermögen in das Betriebsvermögen: Einlage

Einer Zuführung aus dem außerbetrieblichen Vermögen in ein Betriebsvermögen wird die Begründung des Besteuerungsrechs der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts gleich gestellt (§ 4 Abs. 1 Satz 8 Hs. 2 EStG). Voraussetzung ist, dass bisher das Wirtschaftsgut nicht der deutschen Steuerhoheit unterlag und Deutschland das Besteuerungsrecht bei einer Veräußerung oder Entnahme erwirbt. Das Wirtschaftsgut wird also dem deutschen Steuerrecht verstrickt.
Das geschieht z. B., wenn ein Wirtschaftsgut aus einer ausländischen in eine inländische Betriebsstätte überführt und damit der inländischen Besteuerung zugeführt wird.

4. Immaterielle Wirtschaftsgüter

Selbst hergestellte immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens dürfen steuerrechtlich nicht aktiviert werden (§ 5 Abs. 2 EStG). Werden sie aber aus dem außerbetrieblichen Bereich dem Betriebsvermögen zugeführt, sind sie mit dem Teilwert anzusetzen.

Nach der Rechtsprechung des BFH werden Einlagen immaterieller Anlagegegenstände als entgeltlicher Erwerb behandelt, weil die Trennung des Privatbereichs vom betrieblichen Bereich dem Aktivierungsverbot von § 5 Abs. 2 EStG vorgeht. Selbstgeschaffene oder unentgeltlich erworbene immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sind daher bei der Überführung aus dem Privatvermögen in das Betriebsvermögen grundsätzlich mit dem Teilwert anzusetzen (BFH, 22.1.1980 - VIII R 74/77, BStBl II 1980, 244). Das ist nach dem Zweck des Gesetzes, der vorsieht, nur die im Betriebsvermögen entstandenen stillen Reserven zu erfassen, gerechtfertigt (BFH, 26.10.1987 - GrS - 2/86, BStBl II 1988, 348, C I 1 b aa).

Beispiel:

U ist angestellter Programmierer bei einem Softwarehaus. Außerdem betreibt er mit Einverständnis seines Arbeitgebers einen Handel mit Möbeln. In seiner Freizeit hat er mit einem Gesamtaufwand in Höhe von 5.000 EUR für sein Unternehmen ein Kalkulations- und Buchführungsprogramm entwickelt. Fertig gestellt ist das Programm am 30.04.01. Ab 10.05.01 nutzt er diese Software mit Erfolg in seinem Unternehmen. Die Software ist mit dem Teilwert zu aktivieren.

5. Nutzungsrechte

Wird ein betriebliches Grundstück unter Vorbehalt des Nießbrauchs entnommen und weiterhin betrieblich genutzt, so wird das Nießbrauchsrecht nicht mit dem Teilwert in das Betriebsvermögen eingelegt.

Beispiel:

Unternehmer U schenkt sein bebautes betriebliches Grundstück seinem Sohn S und behält sich den Nießbrauch vor. Er nutzt das Grundstück weiterhin betrieblich.

Lösung:

Mit der Übertragung des Grundstücks auf den Sohn S hat U das Grundstück insgesamt entnommen. Das Nießbrauchsrecht ist erst nach der Entnahme im privaten Vermögensbereich des U entstanden (BFH, 28.02.1974 - IV R 60/69, BStBl II 1974, 481).

U konnte das Nießbrauchsrecht nicht mit dem Teilwert in sein Betriebsvermögen einlegen (BFH 26.10.1987 - GrS 2/86, BStBl II1988, 348). Er kann aber seine eigenen Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem betrieblich genutzten Grundstück stehen, durch Ansetzung einer entsprechenden Einlage gewinnmindernd berücksichtigen. Hierzu rechnen auch die abschreibbaren Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die U ursprünglich selbst getragen hat und die er im Wege der AfA unmittelbar gewinnmindernd geltend machen könnte, wenn nicht nur das Nutzungsrecht, sondern der betrieblich genutzte Gegenstand selbst (Grundstück) zu seinem Betriebsvermögen gehören würde (BFH, 16.12.1988 - III R 113/85, BStBl II 1989 II, 763).

Im vorstehenden Beispiel setzt daher U wie bisher die auf die betriebliche Gebäudenutzung entfallenden AfA als Betriebsausgaben ab und bucht:
AfA an Einlage

Auch wenn U sich nicht den Nießbrauch, sondern ein schuldrechtliches Nutzungsrecht vorbehalten hätte, könnte er die Abschreibungen wie bisher im Wege der Einlage geltend machen (so wie vorgehend dargestellt). (BFH, 20.09.1989 - X R 140/87, BStBl II 1990, 368).

6. Nutzungsvorteile

Gegenstand einer Einlage kann grundsätzlich nur sein, was auch Bestandteil des Vermögensvergleichs nach § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG sein kann. Das sind nur Wirtschaftsgüter, die bilanzierbar sind.
Durch Ansatz eines Nutzungsvorteils als Einlage würde auf der Nutzung beruhender und im Betrieb erwirtschafteter Gewinn der Besteuerung entzogen (BFH, 26.10.1987 - GrS 2/86, BStBl II1988 II, 348). Nutzungsvorteile können daher nicht Gegenstand einer Einlage sein.

Beispiel:

Einzelunternehmer U hat ein Darlehen privat aufgenommen, um den Kauf eines Einfamilienhauses zu finanzieren. Nachdem er ein Jahr lang mit seiner Ehefrau das Haus bewohnt hatte, kommt es zur Scheidung und als Folge zur Vermögensauseinandersetzung. Es gelingt U, das Haus zu verkaufen. Vom Kaufpreis könnte er auch das Darlehen ablösen. Die Bank besteht jedoch darauf, dass die Laufzeit des Darlehens eingehalten wird. Daher stellt U die Darlehenssumme seinem Unternehmen zinslos zur Verfügung.

Lösung:

Die der Bank geschuldeten Zinsen waren und bleiben auch weiterhin privat veranlasst. U kann sie nach wie vor nicht als Werbungskosten abziehen. Sie kommen aber jetzt dem Unternehmen zugute, da durch die Nutzung des Darlehens Erträge erwirtschaftet werden. U will daher in Höhe der Zinsen Nutzungsvorteile als Einlagen gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG vom Unterschiedsbetrag des Betriebsvermögens am Schluss des Wirtschaftsjahrs gegenüber dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs abziehen. Das ist jedoch nach der Entscheidung des BFH nicht zulässig.

Nutzt aber ein Unternehmer einen ihm gehörenden privaten Gegenstand auch betrieblich, so sind die hierdurch entstandenen Aufwendungen betrieblich veranlasst und damit Betriebsausgaben. Nach der BFH-Rechtsprechung wird das ermöglicht, indem in Höhe dieser Aufwendungen eine Einlage angenommen wird.

Beispiel:

Unternehmer U nutzt seinen privaten Pkw zu 20 % betrieblich. In Höhe von 20 % der auf den Pkw entfallenden Aufwendungen einschließlich AfA wird jedes Jahr der Nutzung eine Einlage gebucht: Aufwand an Privat.

Aufwendungen privater Gegenstände, die dem Betrieb zu Gute kommen, können aber nach der BFH-Rechtsprechung nur dann als Einlagen behandelt werden, wenn die privaten Gegenstände dem Betriebsinhaber gehören, also zu seinem eigenen Privatvermögen gehören.

Beispiel:

Unternehmer U nutzt laufend den Pkw seiner Ehefrau zu 20 % betrieblich. Die Ehefrau überlässt den Pkw unentgeltlich.

Lösung:

Hier stehen die Aufwendungen zwar mit Einkünften des Unternehmers im Zusammenhang, sind daher betrieblich veranlasst. Es sind aber keine Aufwendungen des Unternehmers. Nicht er trägt sie, sondern ein Dritter. Da ertragsteuerrechtlich die Leistungsfähigkeit erfasst wird, können nur solche Kosten die Bemessungsgrundlage mindern und damit als Aufwendungen nur solche Kosten berücksichtigt werden, die der Steuerpflichtige selbst trägt. Aufwendungen, die ein Dritter trägt, so genannter Drittaufwand, kann daher nicht als Aufwand des Unternehmers angesetzt werden (BFH, 23.11.1995 - IV R 50/94, BStBl II 1996, 193).

7. Verdeckte Einlage

Bei einer verdeckten Einlage wendet ein Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft oder eine dem Gesellschafter nahestehende Person der Kapitalgesellschaft einen einlagefähigen Vermögensgegenstand zu. Der Gesellschafter erhält hierfür keine neuen Anteile. Die Zuwendung ist im Gesellschaftsverhältnis begründet. Ein Nichtgesellschafter hätte den Vermögensgegenstand bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht zugewendet (BFH, 20.07.2005 - X R 22/02, BStBl II 2006, 457 unter II. 2. a).

Durch die verdeckte Einlage erhöhen sich die Anschaffungskosten der Beteiligung an der Kapitalgesellschaft um den Teilwert des eingelegten Wirtschaftsguts (§ 6 Abs. 6 Satz 2 EStG).
Das Wirtschaftsgut wird zuvor aus dem Betriebsvermögen eines Einzelunternehmens, einer Personengesellschaft oder einer Kapitalgesellschaft entnommen. Hier wird durch die Einlage ein Geschäftserfolg erzielt in Höhe der Differenz zwischen dem Buchwert im bisherigen Betriebsvermögen und dem Teilwert im Betriebsvermögen der Kapitalgesellschaft. Die Einlage in das Betriebsvermögen der Kapitalgesellschaft ist durch die Gesellschafterstellung des einlegenden Gesellschafters bedingt. Bei ihm entstehen nachträgliche Anschaffungskosten auf seinen Anteil an der Kapitalgesellschaft (Schmidt/Kulosa, EStG, § 6 Rz 741 ff.).

Beispiel:

Unternehmer U hält eine Beteiligung an der X-GmbH. Er verkauft der X-GmbH ein Grundstück für 100.000 EUR, das er zuvor seinem Einzelunternehmen entnommen hat. Der Teilwert des Grundstücks beträgt 150.000 EUR. Die GmbH bilanziert das Grundstück in Höhe von 150.000 EUR und führt 50.000 EUR einer offenen Rücklage zu:
Grundstückskonto 150.000 EUR
an sonstige Verbindlichkeiten 100.000 EUR
an offene Rücklagen 50.000 EUR
Die Anschaffungskosten des U an der Beteiligung erhöhen sich um den Teilwert des Grundstücks. Dieser ist um den "Kaufpreis" zu mindern, sodass letztlich die Anschaffungskosten für die Beteiligung um 50.000 EUR zu erhöhen sind.

Eine verdeckte Einlage kann auch aus einem Privatvermögen erfolgen. Hierbei erhöht sich ebenfalls wie in den Fällen des § 6 Abs. 6 Satz 2 EStG der Buchwert des Anteils um den Teilwert des Wirtschaftsguts. Zugleich ist der entstehende Buchgewinn durch eine Einlage des Wirtschaftsguts ins Betriebsvermögen zum Teilwert gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG zu neutralisieren (Schmidt/Kulosa, EStG, § 6 Rz. 743).

8. Verlustbringende Wirtschaftsgüter

Allgemein werden Einlagen steuerlich nicht anerkannt, wenn erkennbar ist, dass die betreffenden Wirtschaftsgüter dem Betrieb keinen Nutzen, sondern nur Verluste bringen werden (H 4.2 (1) Gewillkürtes Betriebsvermögen EStH; BFH, 19.02.1997 - XI R 1/96, BStBl II 1997, 399).

Beispiel:

U ist Gewerbetreibender und hält in seinem Privatvermögen Wertpapiere. Da er aufgrund der allgemeinen Lage annimmt, dass die Wertpapiere im Kurs sinken werden, legt er sie in sein Betriebsvermögen ein. Die Kursverluste sind auch tatsächlich eingetreten. Zum Bilanzstichtag weist U daher die Wertpapiere mit dem niedrigeren Kurswert aus.

Da objektiv bereits bei der Einlage damit zu rechnen war, dass die Wertpapiere dem Betrieb Verluste bringen werden, ist die Einlage nicht anzuerkennen und die Wertpapiere sind weiterhin als Wirtschaftsgüter des Privatvermögens zu behandeln.

9. Grundstückseinlagen

Die Einlage eines Grundstücks in das Betriebsvermögen gilt als Veräußerung nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG, wenn das Grundstück innerhalb von 10 Jahren seit seiner Anschaffung aus dem Betriebsvermögen veräußert wird (§ 23 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 EStG).

Beispiel:

Unternehmer U hat ein Grundstück im Jahr 01 für 80.000 EUR privat angeschafft. Weil ein Nachbar daran ein großes Interesse hat, macht dieser U im April 05 ein Kaufangebot in Höhe von 250.000 EUR. Um die Versteuerung nach § 23 EStG zu vermeiden legt U das Grundstück noch im April 05 in sein Betriebsvermögen ein. Es hat zu diesem Zeitpunkt einen Teilwert von 220.000 EUR. U verkauft und überträgt dem Interessenten das Grundstück im Juni 05 zum Kaufpreis von 250.000 EUR.

Lösung:

Zwischen Anschaffung des Grundstücks in 01 und seiner Veräußerung im Juni 05 liegt ein Zeitraum von weniger als 10 Jahren. Wäre das Grundstück daher im Privatvermögen geblieben, hätte U das Veräußerungsgeschäft nach § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG versteuern müssen. Ohne die Regelung in § 23 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 EStG hätte U durch die Einlage des Grundstücks ins Betriebsvermögen die Versteuerung als privates Veräußerungsgeschäft vermeiden können. Die Einlage wäre keine Anschaffung in diesem Sinne. Das Grundstück wäre zum Teilwert eingelegt und dann aus dem Betriebsvermögen veräußert worden. Bemessungsgrundlage für die Besteuerung des Veräußerungsgeschäfts im betrieblichen Bereich wäre lediglich die Aufdeckung der stillen Reserven in Höhe von 30.000 EUR gewesen.

Nach § 23 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 EStG wird daher die Einlage rückwirkend als Veräußerung gewertet. An die Stelle des Veräußerungspreises tritt der für den Zeitpunkt der Einlage nach § 6 Abs. 1 Nummer 5 EStG angesetzte Wert (§ 23 Abs. 3 Satz 2 EStG), also der Teilwert in Höhe von 220.000 EUR.

Der Veräußerungsgewinn ist aber erst zu erfassen, wenn der Veräußerungspreis zugeflossen ist (§ 23 Abs. 3 Satz 6 EStG). Im vorstehenden Beispiel wird also der Veräußerungsgewinn nicht im Zeitpunkt der Einlage im April 05, sondern im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungspreises im Juni 05 erfasst. In Höhe des Unterschieds zwischen den Anschaffungskosten von 80.000 EUR und dem Teilwert von 220.000 EUR zählt der Gewinn zu den sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 2 EStG.

Hinzu kommt der Veräußerungsgewinn aus dem Betriebsvermögen in Höhe des Unterschieds zwischen dem Einlagewert von 220.000 EUR und dem Veräußerungspreis von 250.000 EUR. Dieser rechnet zu den betrieblichen Einkünften und damit zum Gewerbeertrag.

10. Einbringungsgeborene Anteile

Ein Unternehmer kann seinen Betrieb oder Teilbetrieb und ein Mitunternehmer seinen Mitunternehmeranteil als Sacheinlage in eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft einbringen. Erhält der Einbringende als Entgelt neue Anteile an der Kapitalgesellschaft, entstehen diese bei der Einbringung. Sie werden sozusagen beim Einbringungsvorgang geboren und heißen daher "einbringungsgeborene Anteile".

Die Kapitalgesellschaft hat ein Wahlrecht, das eingebrachte Betriebsvermögen anzusetzen

  • entweder mit den gemeinen Werten

  • oder mit den beim Einbringenden bisherigen Buchwerten

  • oder mit Zwischenwerten zwischen Buch- und gemeinen Werten

(§ 20 Abs. 2 UmwStG).

Dieses Wahlrecht steht ausschließlich der übernehmenden Gesellschaft zu. Bei Übernahme eines Mitunternehmeranteils wird das Wahlrecht in der Steuerbilanz der übernehmenden Personengesellschaft ausgeübt. Der Einbringende ist an die Ausübung der Wahl durch die Gesellschaft gebunden. Zwar wird in der Regel im Einbringungsvertrag zwischen der Gesellschaft und dem Einbringenden die Ausübung des Wahlrechts vereinbart. Für die Besteuerung ist aber ausschließlich die Bilanzierung maßgebend. Hält sich die Gesellschaft nicht an die Vereinbarung und bilanziert abweichend hiervon, hat der Einbringende nur einen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch gegen die Gesellschaft (Blümich/Nitzschke § 20 UmwStG 2006 Rz. 79).

Der gemeine Wert bestimmt sich nach dem Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsguts bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Hierbei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die den Preis beeinflussen, nicht aber ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse (§ 9 Abs. 2 BewG). Das entspricht regelmäßig dem Verkehrswert. Beim Ansatz des eingebrachten Betriebsvermögens zum gemeinen Wert werden daher beim Einbringenden die stillen Reserven aufgedeckt und versteuert.

Wird das eingebrachte Betriebsvermögen zum gemeinen Wert angesetzt, werden die stillen Reserven beim Einbringenden in Höhe der Differenz zwischen Buchwert und gemeinem Wert mit steuerlicher Wirkung aufgelöst. Bei einem Ansatz des eingebrachten Betriebsvermögens zum bisherigen Buchwert werden beim Einbringenden die stillen Reserven jedoch nicht aufgelöst. Geschieht der Ansatz mit einem Zwischenwert zwischen Buchwert und gemeinem Wert, so werden die stillen Reserven nur in Höhe der Differenz zwischen Buchwert und Zwischenwert aufgelöst. Es muss daher bei einem Ansatz zum Buchwert oder Zwischenwert sichergestellt sein, dass die Versteuerung der stillen Reserven bei einem späteren Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen der übernehmenden Gesellschaft geschieht. Daher kann der Ansatz zum Buchwert oder Zwischenwert nur insoweit erfolgen, als alle folgenden Voraussetzungen nach § 20 Abs. 2 Satz 2 UmwStG erfüllt sind (Blümich/Nitzschke, § 20 UmwStG 2006 Rz. 80):

  1. Es muss sichergestellt sein, dass das übernommene Betriebsvermögen später bei der übernehmenden Gesellschaft der Besteuerung mit Körperschaftsteuer unterliegt.

  2. Die Passivposten des eingebrachten Betriebsvermögens dürfen die Aktivposten nicht übersteigen, wobei das Eigenkapital außer Berücksichtigung bleibt.

  3. Das Recht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung des eingebrachten Betriebsvermögens bei der übernehmenden Gesellschaft darf weder ausgeschlossen noch beschränkt sein.

Auch in eine Personengesellschaft kann ein Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil eingebracht werden. Der Einbringende erhält einen Mitunternehmeranteil oder, wenn er bereits Mitunternehmer der Personengesellschaft ist, erhöht sich sein Mitunternehmeranteil. Diese Fälle nach § 24 UmwStG werden mit den gleichen Auswirkungen behandelt wie zuvor beschrieben.

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