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Einsatzwechseltätigkeit

§ 9 EStG

R 37 ff LStR VZ 2005

R 9.4 LStR

1. Neuregelung

Es wird im steuerlichen Reisekostenrecht nur noch von einem einheitlichen Oberbegriff "Auswärtstätigkeit" gesprochen und nicht mehr zwischen Dienstreisen, Einsatzwechseltätigkeit oder Fahrtätigkeit unterschieden. Eine Auswärtstätigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und an keiner seiner regelmäßigen Arbeitsstätten beruflich tätig wird. Eine Auswärtstätigkeit liegt auch vor, wenn der Arbeitnehmer bei seiner individuellen beruflichen Tätigkeit typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten oder auf einem Fahrzeug tätig wird (R 9.4 Abs. 2 LStR ).

2. Allgemeines zur "alten" Einsatzwechseltätigkeit

Arbeitnehmer mit einer sog. Einsatzwechseltätigkeit (heute: Auswärtstätigkeit) konnten die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit entstehenden Mehraufwendungen als Werbungskosten absetzen. Andererseits konnte auch der Arbeitgeber bestimmte eigene Aufwendungen für eine Einsatzwechseltätigkeit (heute: Auswärtstätigkeit) seiner Arbeitnehmer steuerfrei ersetzen.

Eine Einsatzwechseltätigkeit lag bis 2007 bei Arbeitnehmern vor, die bei ihrer beruflichen Tätigkeit typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten eingesetzt werden, z.B.

  • Bau- oder Montagearbeiter

  • Leiharbeitnehmer

  • Angehörige einer Betriebsreserve für Filialbetriebe

Für die Beurteilung, ob eine Einsatzwechseltätigkeit vorlag, kam es nicht auf abstrakte Berufsbilder an. Maßgebend war vielmehr die voraussichtliche Verwendung des Arbeitnehmers im Rahmen des Weisungsrechts des Arbeitgebers. D.h., der Arbeitnehmer musste konkret damit rechnen können, dass ihn der Arbeitgeber mehr oder weniger häufig an anderen Einsatzstellen beschäftigte (BFH, 20.11.1987 - VI R 6/86, BStBl II 1988, 443).

Berufe, bei denen keine typischerweise ständig wechselnden Einsatzstellen vorliegen, waren z.B.

  • Berufskraftfahrer

  • Zollbeamte

  • Busfahrer

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