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Inhaltsverzeichnis

Entfernungspauschale

§ 9 EStG

1. Allgemeines

Es gelten folgende Entfernungspauschalen:

  1. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG):
    0,30 EUR je Entfernungskilometer

  2. Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG):
    0,30 EUR je Entfernungskilometer

Der Ansatz der Pauschale ist grundsätzlich unabhängig vom benutzten Verkehrsmittel. Sie kommt somit u.a. auch zur Anwendung, wenn der Weg zur Arbeit mit dem Fahrrad oder zu Fuß zurückgelegt wird. Ausgenommen von der Entfernungspauschale ist allerdings die Benutzung eines Flugzeugs. Hier sind weiter nur die tatsächlich angefallenen Kosten abzugsfähig. Die Regelung, dass Flugstrecken bei Familienheimfahrten nicht mittels der Entfernungspauschale angesetzt werden können, entspricht nach Auffassung des BFH dem Grundgesetz (BFH, 26.03.2009 - VI R 42/07).

Zur Problematik in dem Fall, dass mehrere Wohnungen vorhanden sind, vgl. Fahrtkosten.

Beispiel:

Der Arbeitnehmer wohnt 30 km von der Arbeitsstätte entfernt.
230 Tage x 30 km x 0,30 EUR = 2.070 EUR

Praxistipp:

Über den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 EUR (ab 2011 = 1.000 EUR) kommt erst, wer an 230 Tagen mindestens 14 km zur Arbeit fährt: 230 x 14 x 0,30 EUR = 966 EUR. Unter Berücksichtigung der ohnehin zu gewährenden Pauschale für Arbeitsmittel von 110 EUR und Kontoführungsgebühren von 16 EUR wirkt sich die Entfernungspauschale faktisch ab einer Entfernung von 12 km aus (230 x 12 x 0,30 EUR + 110 EUR + 16 EUR = 954 EUR).

2. Höchstbetrag

Die Entfernungspauschale wird für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf 4.500 EUR begrenzt (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 2 EStG). Ein höherer Abzug ist allerdings möglich, wenn für die Fahrten ein eigenes oder ein zur Nutzung überlassenes Kfz benutzt wird.
Übersteigen die Kosten bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ausnahmsweise den Höchstbetrag von 4.500 EUR, können sie berücksichtigt werden, soweit die höheren Kosten nachgewiesen werden (§ 9 Abs. 2 S. 2 EStG).

Beispiel:

Beispiel: Arbeitnehmer fährt an 230 Tagen mit öffentlichen Verkehrsmitteln 7 km zur Arbeit. Monatliche Bus-Kosten 60 EUR.

Entfernungspauschale 230 Tage x 7 km x 0,30 EUR = 483 EUR; tatsächliche Kosten: 720 EUR, zu berücksichtigen: 720 EUR.

3. Fahrten zur Arbeitsstätte

Der BFH hat mit Urteilen vom 09.06.2011 neue Grundsätze aufgestellt. Denn der ortsgebundene Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers könne nur an einem Ort liegen. Nur insoweit könne sich der Arbeitnehmer auf die immer gleichen Wege einstellen und so (etwa durch Fahrgemeinschaften oder eine zielgerichtete Wohnsitznahme in der Nähe der regelmäßigen Arbeitsstätte) auf eine Minderung der Wegekosten hinwirken. Übt der Arbeitnehmer hingegen an mehreren betrieblichen Einrichtungen des Arbeitgebers seinen Beruf aus, sei es ihm regelmäßig nicht möglich, die anfallenden Wegekosten durch derartige Maßnahmen gering zu halten. In einem solchen Fall lasse sich die Einschränkung der Steuererheblichkeit von Wegekosten durch die Entfernungspauschale nicht rechtfertigen (BFH v. 09.06.2011 - VI R 55/10, BStBl. II 2012, 38). Ist der Arbeitnehmer in mehreren betrieblichen Einrichtungen des Arbeitgebers tätig, seien deshalb die Umstände des Einzelfalls zu würdigen und der ortsgebundene Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit zu bestimmen. Hierbei sei insbesondere zu berücksichtigen, welcher Tätigkeitsstätte der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugeordnet worden ist, welche Tätigkeit er an den verschiedenen Arbeitsstätten im Einzelnen wahrnimmt oder wahrzunehmen hat und welches konkrete Gewicht dieser Tätigkeit zukommt. Allein der Umstand, dass der Arbeitnehmer eine Tätigkeitsstätte im zeitlichen Abstand immer wieder aufsucht, reiche für die Annahme einer regelmäßigen Arbeitsstätte jedenfalls dann nicht aus, wenn der Steuerpflichtige fortdauernd und immer wieder verschiedene Betriebsstätten seines Arbeitgebers aufsucht. Der regelmäßigen Arbeitsstätte muss vielmehr hinreichend zentrale Bedeutung gegenüber den weiteren Tätigkeitsorten zukommen. Die Finanzverwaltung wendet die neue Rechtsprechung im Hinblick auf eine künftige Gesetzesänderung grundsätzlich an (BMF vom 15.12.2011 - IV C 5 - S 2353/11/10010, DStR 2011, 2461).

Wird der Arbeitnehmer außerhalb des Betriebssitzes an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten eingesetzt und unentgeltlich dorthin befördert, kann er für diese Fahrten keine Entfernungspauschale ansetzen (BFH, 11.05.2005 - VI R 70/03, BFH/R 2005, 754).

Soweit die Fahrten von der Wohnung ständig zu einem gleich bleibenden Treffpunkt außerhalb einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung führen, ist für die Wege zwischen Wohnung und Treffpunkt bis 2007 die Entfernungspauschale anzusetzen (H 38 LStH 2005), vgl. auch BMF, 26.10.2005 - IV C 5 - S 2353 - 211/05 (Nr. 1). Ab 2008 sind hierfür die Reisekostengrundsätze maßgebend. Die Hinweise auf die Anwendung der Entfernungspauschale wurden in das Lohnsteuer-Handbuch ab 2008 nicht wieder aufgenommen.

Die Vorschriften zur Entfernungspauschale kommen auch dann nicht zur Anwendung, wenn ein Arbeitnehmer bei einem Kunden des Arbeitgebers längerfristig eingesetzt ist (BFH, 10.07.2008 - VI R 21/07 sowie BFH, 09.07.2009 - VI R21/08). Die Finanzverwaltung wendet die Urteile an (BMF, 21.12.2009 - IV C 5 - S 2353/08/10010 sowie R 9.4 Abs. 3 Satz 5 LStR). Die betriebliche Einrichtung des Kunden des Arbeitgebers kann unabhängig von der Dauer des Einsatzes nur dann regelmäßige Arbeitsstätte sein, wenn der Arbeitgeber dort über eine eigene Betriebsstätte verfügt (BFH, 13.06.2012 - VI R 47/11).

4. Beweisvorsorge

Es besteht keine Aufzeichnungspflicht der Fahrten zur Arbeitsstätte, aber es besteht eine Beweisvorsorgepflicht des Arbeitnehmers, dass er zur Arbeitsstätte gekommen ist. Tankquittungen u.Ä. sollten daher gerade bei weiten Strecken aufbewahrt werden (FG Saarland, 17.02.2011 - 1 K 1468/08).

5. Besonderheiten bei Familienheimfahrten

Die Entfernungspauschale für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung (Doppelte Haushaltsführung) beträgt ebenfalls einheitlich 0,30 EUR.

Zudem erfolgt im Bereich der Familienheimfahrten keine Deckelung auf höchstens 4.500 EUR pro Jahr.

Im Hinblick auf § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 6 EStG kann für Aufwendungen, die durch einmal wöchentliche, mit einem vom Arbeitgeber überlassenen Fahrzeug im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung unternommene Familienheimfahrten entstehen, kein Werbungskostenabzug vorgenommen werden (FG Schleswig-Holstein, 29.10.2010, 5 K 117/10). Die Vorschrift korrespondiert mit § 8 Abs. 2 Satz 5 2. Halbsatz EStG, so das Gericht. Aus Vereinfachungsgründen habe der Gesetzgeber hier einerseits auf die Zurechnung von Einnahmen verzichtet, andererseits auch einen Werbungskostenabzug ausgeschlossen. Hinsichtlich dieses Urteils ist ein Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof anhängig: Aktenzeichen VI R 33/11.

6. Zusatzfahrten / maßgebende Entfernung

Die Entfernungspauschale wird ausnahmslos einmal pro Tag angesetzt. Dabei ist unerheblich, wie oft der Arbeitnehmer sich an dem jeweiligen Tag tatsächlich zur Arbeit begeben hat. Zusätzliche Fahrten bei unvorhersehbarem Arbeitseinsatz oder einer Arbeitszeitunterbrechung von mindestens 4 Stunden werden nicht mehr berücksichtigt (BFH, 11.09.2003 - VI B 101/03, BStBl II 2003, 893).

Die Entfernungspauschale richtet sich grds. nach der kürzesten benutzbaren Straßenverbindung. Diese Entfernung gilt auch, wenn der Arbeitnehmer den Weg zur Arbeit mit dem Fahrrad, zu Fuß oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegt. Eine längere Strecke kann ausnahmsweise dann zugrunde gelegt werden, wenn sie offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt wird (BMF, 31.08.2009 - IV C 5 - S 2351/09/10002, ersetzt ab VZ 2012 durch BMF-Schreiben vom 03.01.2013 - IV C 5 - S 2351/09/10002).

Zum Beispiel:

  • Benutzung der Autobahn statt der Landstraße,

  • Umweg, um eine Baustelle auf der regulären Strecke zu umgehen,

  • Benutzung einer Umgehungsstraße, um nicht durch die Innenstadt fahren zu müssen.

In all diesen Fällen kann von einer verkehrsgünstigeren Verbindung ausgegangen werden, wenn sie zu einer Zeitersparnis führt oder wegen des Straßenzustandes und des Verkehrsaufkommens auf der kilometermäßig längeren aber zeitlich kürzeren Strecke verkehrssicherer ist (BFH, 10.10.1975 - VI R 33/74, BStBl II 1975, 852). Der BFH hat durch Urteile vom 16.11.2011 - VI R 19/11 und VI R 46/10 - konkretisiert, unter welchen Voraussetzungen die Entfernungspauschale für einen längeren als den kürzesten Weg zur Arbeitsstätte in Anspruch genommen werden kann. Grundsätzlich kann die Pauschale nur für die kürzeste Entfernung beansprucht werden. Etwas anderes gilt aber, wenn eine andere Verbindung offensichtlich verkehrsgünstiger ist und regelmäßig benutzt wird (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 S. 4 EStG). Der BFH hat entschieden, dass eine Mindestzeitersparnis nicht stets erforderlich sei. Vielmehr seien alle Umstände des Einzelfalls, wie z. B. die Streckenführung, in die Beurteilung einzubeziehen. Im Übrigen wurde klargestellt, dass nur die tatsächlich benutzte Straßenverbindung in Betracht komme.

7. Anrechnung von Arbeitgeberleistungen

In die Anrechnung auf die Entfernungspauschale einbezogen werden die steuerfreien Arbeitgeberrabatte nach § 8 Abs. 3 EStG für die Beförderung zur Arbeit. Ist der Arbeitgeber selbst der Verkehrsträger, ist der Preis anzusetzen, den ein Dritter an den Verkehrsträger zu entrichten hat. Auch nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG (44 EUR-Grenze) steuerfreie Sachbezüge für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte werden verrechnet.

Außerdem werden nach § 40 Abs. 2 S. 2 EStG pauschal besteuerte Arbeitgeberleistungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf die Entfernungspauschale angerechnet.

8. Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale

Durch die Entfernungspauschale sind grundsätzlich sämtliche Kosten abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätten sowie Familienheimfahrten veranlasst sind.
Ausnahmsweise ist der Abzug von beruflich veranlassten Unfallkosten als allgemeine Werbungskosten i.S.d. § 9 Abs. 1 S. 1 EStG neben der Entfernungspauschale - nachträglich auch wieder ab VZ 2007 - möglich.

Übersteigen die Kosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ausnahmsweise die Entfernungspauschalen, so können im Ergebnis diese tatsächlich entstandenen Aufwendungen berücksichtigt werden (§ 9 Abs. 2 S. 2 EStG).

8.1 Günstigerprüfung

Fährt der Arbeitnehmer einen Teil des Jahres mit dem Pkw und den Rest des Jahres mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeitsstätte, so ist dem BFH zufolge für jeden einzelnen Tag zu berechnen, ob bei Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel die Aufwendungen höher sind als die Entfernungspauschale (keine jahres-, sondern tagesbezogene Auslegung von § 9 Abs. 2 S. 2 EStG); BFH,11.05.2005 - VI R 40/04. Auch innerhalb eines Tages kann für einen Teil die Entfernungspauschale angesetzt werden, während für den anderen Teil ggf. die tatsächlichen (höheren) Kosten (z.B. Monatskarte Straßenbahn) zum Zuge kommen. Die Günstigerprüfung gilt insoweit auch für Teilstrecken (BFH, 26.03.2009 - VI R 25/08).

Zur Vereinfachung der Berechnung der Entfernungspauschale wurde § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 dahingehend geändert, dass die Vergleichsrechnung zwischen Entfernungspauschale und den tatsächlich entstandenen Kosten für die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln jahresbezogen vorzunehmen ist. Damit ist eine tageweise Prüfung, inwieweit die tatsächlichen Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmittel die Entfernungspauschale übersteigen, nicht mehr erforderlich. Dies vereinfacht die Berechnung der Entfernungspauschale in allen Fällen, in denen die Steuerpflichtigen ganz oder teilweise öffentliche Verkehrsmittel nutzen. Die Regelung ist erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2012 anzuwenden (§ 52 Abs. 1 EStG). Vielfach wird diese Neuregelung zum Nachteil von Arbeitnehmern führen.

8.2 Leasingsonderzahlung

Verwendet ein Arbeitnehmer einen geleasten Pkw für Auswärtstätigkeiten und macht er dafür die tatsächlichen Kosten geltend, kann nach der Rechtsprechung des BFH eine bei Leasingbeginn zu erbringende Sonderzahlung in Höhe der anteiligen beruflichen Nutzung des Pkw zu den sofort abziehbaren Werbungskosten gehören. Soweit allerdings der Arbeitnehmer den Pkw auch für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte einsetzt, ist die Leasingsonderzahlung durch die Entfernungspauschale abgegolten (BFH, 15.04.2010 - VI R 20/08).

9. Benutzung verschiedener Verkehrsmittel

Arbeitnehmer legen die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte oftmals auf unterschiedliche Weise zurück, d.h. für eine Teilstrecke werden das Auto und für die weitere Teilstrecke öffentliche Verkehrsmittel benutzt (Park & Ride) oder es werden für einen Teil des Jahres das eigene Fahrzeug und für den anderen Teil öffentliche Verkehrsmittel benutzt. In derartigen Mischfällen ist zunächst die maßgebende Entfernung für die kürzeste Straßenverbindung zu ermitteln. Auf der Grundlage dieser Entfernung ist sodann die anzusetzende Entfernungspauschale für die Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte zu berechnen.

10. Sammelbeförderung

Für die Strecke einer steuerfreien Sammelbeförderung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte kann der Arbeitnehmer keine Entfernungspauschale geltend machen. Dies gilt sowohl für eine unentgeltliche als auch für eine verbilligte Sammelbeförderung. Damit das Finanzamt dies erkennt, hat der Arbeitgeber in der Lohnsteuerbescheinigung den Großbuchstaben "F" (= Freifahrtberechtigung) anzugeben (§ 41b Abs. 1 Nr. 9 EStG).

Hinweis:

Soweit die Sammelbeförderung nur in einigen Monaten stattgefunden hat, sollte sich der Arbeitnehmer dies vom Arbeitgeber bestätigen lassen. Anhand des Eintrags des Großbuchstabens "F" in der Lohnsteuerbescheinigung geht das Finanzamt davon aus, dass in allen Monaten eine steuerfreie Sammelbeförderung vorgelegen hat. Ist dies nicht der Fall, kann der Arbeitnehmer in den Monaten ohne Sammelbeförderung die Entfernungspauschale geltend machen.

Im Fall einer verbilligten Sammelbeförderung sind die Aufwendungen des Arbeitnehmers als Werbungskosten abzugsfähig.

Beispiel:

Ein Arbeitgeber befördert mehrere Arbeitnehmer von ihrer Wohnung mit einem Firmen-Bulli zur 35 km entfernten Arbeitsstätte. Die Arbeitnehmer leisten eine monatliche Zuzahlung von 40 EUR. Es handelt sich um eine steuerfrei verbilligte Sammelbeförderung mit der Folge, dass dem Arbeitnehmer keine Entfernungspauschale zusteht. Die Arbeitnehmer können jedoch ihre Aufwendungen für die verbilligte Sammelbeförderung i.H.v. 480 EUR (12 Monate x 40 EUR) als "allgemeine" Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gelten machen. § 3c EStG steht dem nicht entgegen.

Beispiel:

Die Firma stellt die Beförderung mit Werksbussen ein. Darauf hin beauftragen 50 Arbeitnehmer gemeinsam einen Bus für die tägliche Beförderung zur Arbeit. Der monatliche Beförderungspreis beträgt 150 EUR pro Person. Ein Zuschuss durch den Arbeitgeber erfolgt nicht. Es handelt sich nicht (mehr) um eine Sammelbeförderung. Die Entfernungspauschale kann berücksichtigt werden.

11. Behinderte Arbeitnehmer

Behinderte mit einem Grad der Behinderung von

  • mindestens 70 oder

  • mindestens 50 und zusätzlichem Ausweismerkzeichen "G" oder "aG"

können bei der Benutzung von Kraftfahrzeugen die tatsächlich angefallenen Kosten abziehen. Ohne Kostennachweis kann bei der Berechnung der Werbungskosten der für Dienstreisen geltende km-Pauschbetrag zugrunde gelegt wer den (0,30 EUR je gefahrenen Kilometer bei Fahrten mit dem Pkw). Der Behinderte kann wählen, ob er die tatsächlichen Kosten / Kilometersatz (0,30 EUR für Pkw) oder die Entfernungspauschale geltend macht. Im Einzelfall kann auch die Entfernungspauschale günstiger sein.

Behinderte haben jedoch nach dem eindeutigen Wortlaut des § 9 Abs. 2 Satz 3 EStG nur die Wahl, die Wegekosten entweder einheitlich nach den Entfernungspauschalen oder einheitlich nach den tatsächlichen Aufwendungen zu bemessen. Eine Kombination von Entfernungspauschale und tatsächlichen Aufwendungen bei der Bemessung der Wegekosten ist mit § 9 Abs. 2 Satz 3 EStG nicht vereinbar (BFH, 05.05.2009 - VI R 77/06).
Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau eines Fahrzeugs sind bei der Ermittlung der tatsächlichen PKW-Kosten (hier: AfA) für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gem. § 9 Abs. 2 Satz 3 EStG nur abzüglich eines gewährten Zuschusses anzusetzen (BFH, 14.06.2012 - VI R 89/10).

12. Pauschalierung der Lohnsteuer (§ 40 Abs. 2 S. 2 EStG)

Die Entfernungspauschale ist auch bei der Pauschalierung nach § 40 Abs. 2 S. 2 EStG mit 15 % für Fahrtkostenzuschüsse und die Überlassung von Firmenfahrzeugen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu berücksichtigen.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer wohnt 18 km entfernt von der Arbeitsstätte. Ihm wird vom Arbeitgeber eine Monatskarte für 60 EUR monatlich gewährt. Eine Pauschalierung der Fahrtberechtigung ist möglich.

Die Bezuschussung durch den Arbeitgeber muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn gezahlt werden. Der ohnehin geschuldete Arbeitslohn i.S.d. § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG ist der arbeitsrechtlich geschuldete. Ein Zuschuss zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn i.S.d. § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG kann lt. BFH auch unter Anrechnung auf andere freiwillige Sonderzahlungen (hier: Weihnachtsgeld) geleistet werden (BFH, 01.10.2009 - VI R 41/07sowie R 3.33 LStR).

13. Nicht abzugsfähige Kosten im Rahmen der Gewinnermittlung

Die Entfernungspauschale schlägt auch auf die Berechnung der nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben für Fahrten des Unternehmers zwischen seiner Wohnung und der Betriebsstätte und betrieblich veranlasster doppelter Haushaltsführung durch (§ 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG). Nutzt der Unternehmer einen Firmenwagen für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, so hat er den Nutzungsvorteil mit 0,03 % des inländischen Listenpreises des Fahrzeuges für jeden Entfernungskilometer anzusetzen (vgl. Firmenwagen). Hiervon ist die Entfernungspauschale abzuziehen. Ergibt sich danach ein positiver Betrag, ist der Gewinn des Unternehmers zu erhöhen, bei einem negativen Endbetrag ist der Gewinn um diesen Betrag zu kürzen.

Durch den Verweis auf § 9 Abs. 1 Nr. 4 bzw. Abs. 2 EStG gelten die o.g. Grundsätze und Einschränkungen entsprechend für den betrieblichen Bereich.

Beispiel:

A ist Gewerbetreibender und fährt täglich mit seinem Firmen-Kfz (notwendiges Betriebsvermögen) von seiner Wohnung zur Betriebsstätte. Der Bruttolistenpreis des Fahrzeugs beträgt 40.000 EUR. Die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und Betriebsstätte beläuft sich auf 25 km. A fährt an insgesamt 250 Tagen zur Arbeit.

Lösung

40.000 EUR x 0,03 % x
25 km x 12 Monate

3.600 EUR

-

Entfernungspauschale:
250 Tage x (25 km x 0,30 EUR )

1.875 EUR

----------

=

nichtabzugsfähige Betriebsausgaben i.S.d. § 4 Abs. 5Nr. 6 EStG

1.725 EUR

14. Falsche Angaben

Überhöhte Entfernungsangaben können als Steuerhinterziehung gewertet werden. Dem FA kann nicht ohne Weiteres vorgehalten werden, es hätte die Falschangaben bemerken müssen (FG Rheinland-Pfalz, 29.03.2011 - 3 K 2635/08).

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