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Erholungsbeihilfe

§ 3 Nr. 11 EStG

§ 40 Abs. 2 Nr. 3 EStG

R 3.11 LStR

R 40.2 LStR

Solche Unterstützungen sind nur unter bestimmten Voraussetzungen bis zu einem Betrag von 600 EUR je Kalenderjahr steuerfrei, z.B. wenn sie als Notstandsunterstützung bzw. zur Abwehr einer typischen Berufskrankheit gegeben werden. Einzelheiten sind beim Stichwort Beihilfen ausgeführt. Siehe auch R 3.11 Abs. 1 und 2 LStR .

Steuerpflichtige Erholungsbeihilfen können mit einem festen Pauschsteuersatz von 25 % pauschaliert werden, wenn sie bestimmte Höchstbeträge nicht übersteigen. Als Höchstbeträge gelten im Kalenderjahr 156 EUR für den Arbeitnehmer, 104 EUR für dessen Ehegatten und 52 EUR für jedes Kind, das auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers eingetragen ist. Übersteigen die Beihilfen diese Beträge, so entfällt die Pauschalierungsmöglichkeit ganz. Die pauschale Lohnsteuer trägt der Arbeitgeber. Siehe auch§ 40 Abs. 2 Nr. 3 EStG und R 40.2 Abs. 3 LStR .

Erholungsbeihilfen des Arbeitgebers, die nach den vorstehenden Grundsätzen weder steuerfrei noch einer Pauschalierung unterworfen werden, sind als sonstige Bezüge der Lohnsteuer zu unterwerfen. Das sind z.B. Zuschüsse, die der Arbeitgeber für Erholungsreisen und Erholungsaufenthalte zur Kräftigung oder Erhaltung der Gesundheit erbringt. Dies gilt auch dann, wenn die Krankenkasse Zuschüsse zahlt, z.B. zu Vorsorgekuren.

Kommt bei der Aufnahme in ein Betriebserholungsheim keine Steuerfreiheit nach den eingangs dargelegten Grundsätzen in Betracht, so ist die unentgeltliche oder verbilligte Aufnahme im Betriebserholungsheim steuerpflichtiger Arbeitslohn, und zwar mit dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Preis, den der Arbeitnehmer unter gleichen Bedingungen als normaler Feriengast zahlen müsste, und dem Preis, der ihm vom Arbeitgeber tatsächlich berechnet wird. Dabei können jedoch Preisabschläge in Betracht kommen, wenn der Arbeitnehmer z.B. nach der Hausordnung Bedingungen unterworfen wird, die für Hotels und Pensionen im Allgemeinen nicht gelten. Eine Bewertung der Unterkunft und Verpflegung mit den amtlichen Sachbezugswerten ist nicht zulässig. Steuerpflicht besteht z.B. für solche vermögenswerten Vorteile während des Urlaubs oder während einer Vorbeugungskur.

Beispiel:

Der Arbeitgeber mietet ein Ferienhaus für drei Wochen zum Preis von 750 EUR und stellt es einem Arbeitnehmer kostenlos zur Verfügung. Der Arbeitnehmer verbringt dort mit seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern seinen Erholungsurlaub.

Lösung:

Eine Pauschalversteuerung ist hier nicht möglich, da der Höchstbetrag

also insgesamt

364 EUR

-

für den Arbeitnehmer

156 EUR

-

für dessen Ehefrau

104 EUR

-

für die beiden Kinder jeweils
52 EUR =

104 EUR

--------

überschritten ist. Der geldwerte Vorteil von 750 EUR ist insgesamt nach den persönlichen Merkmalen zu besteuern.

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