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Inhaltsverzeichnis

Fortbildungskosten

§ 9 Abs. 1 EStG

§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG

§ 12 Nr. 5 EStG

1. Allgemeines

Die Schwierigkeiten, die häufig in der Praxis auftauchen, liegen darin, die Kosten einer Berufsausbildung von denen einer Berufsfortbildung abzugrenzen. Letztere können der Höhe nach unbegrenzt als Betriebsausgaben oder Werbungskosten berücksichtigt werden. Der BFH hat verstärkt Aufwendungen zum vollen Abzug als Werbungskosten oder Betriebsausgaben zugelassen. Vgl. hierzu auch die Stichworte Ausbildungskosten / Weiterbildungskosten sowie Ausbildungskosten / Weiterbildungskosten (ABC).

Beispiel:

Eine 55-jährige Steuerpflichtige studiert Kunstgeschichte. Das Finanzamt versagt den Werbungskostenabzug.

Der BFH sieht auch eine mangelnde berufliche Veranlassung bei einem sog. Seniorenstudium (BFH, 10.02.2005 - VI B 33/04).

2. Abzugsbeschränkungen

Der Gesetzgeber reagierte mit dem AO-Änderungsgesetz (BGBl I 2004, 1753) auf die gewandelte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und zählt ab dem Veranlagungszeitraum 2004 die Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung und ein Erststudium ausdrücklich zu den nicht abziehbaren Kosten der privaten Lebensführung. Gleichzeitig wird aber grundsätzlich ein erhöhter Sonderausgabenabzug von bis zu 6.000 EUR (bis 2011 bis zu 4.000 EUR) zugelassen (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. § 12 Nr. 5 EStG). Da die Rechtsprechung die vorgenannte Gesetzesregelung nicht anerkannt hat, regelt der Gesetzgeber über das Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (BeitrRLUmsG) nunmehr in § 4 Abs. 9 EStG, § 9 Abs. 6 EStG bzw. § 12 Nr. 5 EStG den Nichtabzug der Aufwendungen als Betriebsausgaben/Werbungskosten rückwirkend ab 2004. Ab 2012 ist andererseits der Sonderausgabenabzug von 4.000 EUR auf 6.000 EUR angehoben worden.

Seit dem 01.01.2004 sind Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium - auch für ein berufsbegleitendes Erststudium - immer Kosten der Lebensführung, wenn diese nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses anfallen (§ 12 Nr. 5 EStG).

Bei Ehegatten, die die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG erfüllen, gilt der Höchstbetrag für jeden Ehegatten.

Zu den bis zu 4.000 EUR bzw. ab 2012 6.000 EUR begünstigten Aufwendungen gehören auch Kosten für eine auswärtige Unterbringung. Bei der Ermittlung der berücksichtigungsfähigen Aufwendungen sind die Regelungen zur Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen und Arbeitszimmerkosten (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 und 6b EStG), Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (§ 9 Abs. 2 EStG) sowie Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG) anzuwenden.

Unerheblich ist, ob ein Erststudium berufsbegleitend stattfindet, da § 12 Nr. 5 EStG alle erstmaligen Studiengänge vom Abzug ausschließt.

Hinweis:

Folge der Gesetzesänderung ist neben der eingeschränkten Abziehbarkeit von Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung und für das Erststudium als Sonderausgaben, dass ein Verlustabzug nach § 10d EStG nicht mehr in Betracht kommt.

Ausbildungsdienstverhältnis:
Die Kosten der erstmaligen Berufsausbildung oder des Erststudiums sind als Werbungskosten abzugsfähig, wenn die Aufwendungen im Rahmen eines Dienstverhältnisses (Ausbildungsdienstverhältnis) entstehen (z.B. bei Beamtenanwärtern).

Weitere Berufsausbildungen/Studiengänge:
Entstehen Aufwendungen für eine weitere Berufsausbildung/ein weiteres Studium außerhalb eines Dienstverhältnisses, sind diese ab 2004 immer dann als vorweggenommene Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn ein hinreichend konkreter, objektiv feststellbarer Zusammenhang mit späteren steuerpflichtigen Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit besteht. Eine Erstausbildung im Sinne des § 12 Nr. 5 EStG liegt nur vor, wenn es sich nach Verwaltungsmeinung um eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf (Ausbildung z.B. nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung) handelt. Voraussetzung ist, dass der Beruf durch eine Ausbildung im Rahmen eines öffentlich-rechtlich geordneten oder hierzu vergleichbaren Ausbildungsganges erlernt wird, dessen Dauer bei einer Vollzeitausbildung mindestens zwei Jahre beträgt. Hieran fehlt es beispielsweise nach Verwaltungsmeinung bei der Ausbildung zum Rettungssanitäter (FG Münster, 06.05.2010 - 3 K 3347/07 F, Revision: VI R 52/10). Der BFH sieht dies anders und erkennt die Ausbildung als ausreichende Erstausbildung an (BFH, 27.10.2011 - VI R 52/10).

Fortbildungs- und Umschulungskosten:
Soweit berufliche Bildungsmaßnahmen nach dem Erwerb einer ersten Berufsausbildung oder nach dem ersten Studium erfolgen, sind diese ab 2004 weiterhin in vollem Umfang als Werbungskosten abzugsfähig. Somit sind Aufwendungen für die Fortbildung in dem bereits erlernten Beruf und für die einen Berufswechsel vorbereitenden Umschulungsmaßnahmen wie bisher, unabhängig vom Bestehen eines Dienstverhältnisses, grds. als (vorweggenommene) Werbungskosten abziehbar. Aufwendungen für NLP- und Supervisionskurse können zu Werbungskosen führen (BFH, 28.08.2008 - VI R 44/04 , VI R 35/05).

Die Berufsausbildung ist als erstmalige Berufsausbildung anzusehen, wenn ihr keine andere abgeschlossene Berufsausbildung beziehungsweise kein abgeschlossenes berufsqualifizierendes Hochschulstudium vorausgegangen ist. Wird ein Steuerpflichtiger ohne entsprechende Berufsausbildung in einem Beruf tätig und führt die zugehörige Berufsausbildung nachfolgend durch (nachgeholte Berufsausbildung), handelt es sich dabei um eine erstmalige Berufsausbildung.

Wechsel und Unterbrechung des Studiums: Bei einem Wechsel des Studiums ohne Abschluss des zunächst betriebenen Studiengangs, z.B. von Rechtswissenschaften zu Medizin, stellt das zunächst aufgenommene Jurastudium kein abgeschlossenes Erststudium dar. Bei einer Unterbrechung eines Studiengangs ohne einen berufsqualifizierenden Abschluss und seiner späteren Weiterführung stellt der der Unterbrechung nachfolgende Studienteil kein weiteres Studium dar.

Beispiel:

An einer Universität wird der Studiengang des Maschinenbaustudiums aufgenommen, anschließend unterbrochen und nunmehr eine Ausbildung als KfZ-Mechaniker erfolgreich begonnen und abgeschlossen. Danach wird der Studiengang des Maschinenbaustudiums an derselben Hochschule weitergeführt und abgeschlossen. § 12 Nr. 5 EStG ist auf beide Teile des Maschinenbaustudiums anzuwenden. Wird das begonnene Studium stattdessen nach der Ausbildung als KfZ-Mechaniker an einer anderen Hochschule, z.B. einer Fachhochschule, weitergeführt und abgeschlossen, ist der zunächst begonnene Studiengang an der Universität nicht abgeschlossen und ein neuer Studiengang an der Fachhochschule aufgenommen worden. Auch in diesem Fall ist § 12 Nr. 5 EStG für beide Studiengänge anzuwenden.

Als berufsqualifizierender Studienabschluss gilt auch der Abschluss eines Studiengangs, durch den die fachliche Eignung für einen beruflichen Vorbereitungsdienst oder eine berufliche Einführung vermittelt wird. Dazu zählt beispielhaft der jur. Vorbereitungsdienst (Referendariat). Das erste juristische Staatsexamen stellt daher einen berufsqualifizierenden Abschluss dar. In der Referendarzeit fallen daher Fortbildungskosten an.

Es ist regelmäßig davon auszugehen, dass dem Promotionsstudium und der Promotion der Abschluss eines Studiums vorangeht. Aufwendungen für ein Promotionsstudium und die Promotion stellen Betriebsausgaben oder Werbungskosten dar, sofern ein berufsbezogener Veranlassungszusammenhang zu bejahen ist. Dies gilt auch, wenn das Promotionsstudium bzw. die Promotion im Einzelfall ohne vorhergehenden berufsqualifizierenden Studienabschluss durchgeführt wird.
Studien- und Prüfungsleistungen an ausländischen Hochschulen, die zur Führung eines ausländischen akademischen Grades berechtigen, der nach § 20 HRG in Verbindung mit dem Recht des Landes, in dem der Gradinhaber seinen inländischen Wohnsitz oder inländischen gewöhnlichen Aufenthalt hat, anerkannt wird, sowie Studien- und Prüfungsleistungen, die von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der EU oder von Vertragstaaten des EWR oder der Schweiz an Hochschulen dieser Staaten erbracht werden, sind nach diesen Grundsätzen inländischen Studien- und Prüfungsleistungen gleichzustellen. Der Steuerpflichtige hat die Berechtigung zur Führung des Grades nachzuweisen. Für die Gleichstellung von Studien- und Prüfungsleistungen werden die in der Datenbank "anabin" (www.anabin.de) der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der Kultusministerkonferenz aufgeführten Bewertungsvorschläge zugrunde gelegt.

Berufsakademien und andere Ausbildungseinrichtungen:
Nach Landesrecht kann vorgesehen werden, dass bestimmte an Berufsakademien oder anderen Ausbildungseinrichtungen erfolgreich absolvierte Ausbildungsgänge einem abgeschlossenen Studium an einer Fachhochschule gleichwertig sind und die gleichen Berechtigungen verleihen, auch wenn es sich bei diesen Ausbildungseinrichtungen nicht um Hochschulen i.S.d. § 1 HRG handelt. Soweit dies der Fall ist, stellt ein entsprechend abgeschlossenes Studium unter der Voraussetzung, dass ihm kein anderes Studium vorangegangen ist, ein Erststudium i.S.d. § 12 Nr. 5 EStG dar.

3. Rechtsprechungstendenzen: Erststudium/Erstausbildung durch Gesetzesänderung zurückgewiesen

Steuerbürger, die nach einer abgeschlossenen Ausbildung ein Studium aufnehmen, können die Aufwendungen als Werbungskosten ansetzen. Das BMF hat mit Schreiben v. 22.09.2010 - IV C 4 - S2227/07/10002:002 zur einkommensteuerlichen Behandlung von Berufsausbildungskosten Stellung genommen. Mit dem BMF-Schreiben wird u.a. klargestellt, dass die Aufwendungen für ein Erststudium nach einer abgeschlossenen nichtakademischen Berufsausbildung berücksichtigt werden können (Anwendung der BFH-Rechtsprechung u.a. gem. Urteil vom 18.06.2009 - VI R 14/07).

Praxistipp:

Der BFH hat mit Urteilen vom 28.07.2011 - VI R 38/10 und VI R 7/10 - entschieden, dass das seit 2004 geltende Abzugsverbot für Kosten einer Erstausbildung und eines Erststudiums der Abziehbarkeit solcher beruflich veranlasster Kosten auch dann nicht entgegenstehe, wenn der Stpfl. diese Berufsausbildung unmittelbar im Anschluss an seine Schulausbildung aufgenommen hat. Aus § 12 Nr. 5 EStG folge kein generelles Abzugsverbot. In beiden Fällen - Pilotenausbildung und (Medizin-)Studium direkt nach dem Abitur - seien die Kosten der Ausbildung hinreichend konkret durch die spätere Berufstätigkeit der Kläger veranlasst, sodass sie als vorweggenommene Werbungskosten zu berücksichtigen seien. Der Gesetzgeber hat daraufhin mit dem Beitreibungsrichtlinienumsetzungsgesetz (BeitrRLUmsG) einen gesetzlichen Ausschluss der Anwendung der BFH-Rechtsprechung herbeigeführt. Über das BeitrRLUmsG regelt er in § 4 Abs. 9 EStG, § 9 Abs. 6 EStG bzw. § 12 Nr. 5 EStG den Nichtabzug der Aufwendungen als Betriebsausgaben/Werbungskosten rückwirkend ab 2004. Insoweit wird die o.g. Rechtsprechung des BFH mit einem "Nichtanwendungsgesetz" belegt. Ab 2012 wird andererseits der Sonderausgabenabzug von 4.000 EUR auf 6.000 EUR angehoben.

Das FG Münster hat mit Urteil vom 09.11.2011 - 2 K 862/09 F - auf der Grundlage des BFH-Urteils vom 28.07.2011 - VI R 7/10 - Aufwendungen für ein Erststudium zum Abzug als WK zugelassen. Aufgrund der vom FA eingelegten Revision wird sich der BFH auch mit der rückwirkenden Gesetzesänderung durch das BeitrRLUmsG zu befassen haben (Revisionsaktenzeichen: VI R 61/11). Einsprüche, die sich auf das Revisionsverfahren beziehen, ruhen nach § 363 Abs. 2 S. 2 AO. Die gesetzlichen Neuregelungen bzw. Änderungen im BeitrRLUmsG verstoßen nach einer (ersten) Entscheidung des 5. Senats des FG Münster vom 20.12.2011 - 5 K 3975/09 F - (Revision VI R 8/12) nicht gegen Verfassungsrecht (vgl. a. Pressemitteilung des FG Münster vom 01.02.2012). Die BFH-Entscheidungen bleiben abzuwarten.

4. Berufsbegleitendes Hochschulstudium

Aufwendungen für ein berufsbegleitendes Zweitstudium können auf jeden Fall als Werbungskosten berücksichtigt werden.

5. Vorweggenommene Werbungskosten und nachträgliche Verlustfeststellung

Unter Beachtung der Grenzen, die sich im Hinblick auf die Festsetzungsverjährung bzw. die Berichtigungsvorschriften ergeben, können Aufwendungen im Rahmen des § 10d Abs. 4 EStG geltend gemacht werden. So können z.B. bei einer zurzeit arbeitslosen, ausgebildeten Bilanzbuchhalterin mit der (weiteren) Ausbildung als Heilpraktikerin vorweggenommene Werbungskosten entstehen (BFH, 13.02.2003 - IV R 44/01, BStBl II 2003, 698). Es können auch vorweggenommene Werbungskosten während des Erziehungsurlaubs anfallen (BFH, 22.07.2003 - VI R 137/99, BFH/NV 2003, 1380).

Es war in der Praxis lange umstritten, wie zu verfahren ist, wenn der Erlass eines Verlustfeststellungsbescheids nachträglich (z.B. im Hinblick auf die neuere Rechtsprechung des BFH zum Abzug von Ausbildungskosten als vorweggenommene Werbungskosten) für einen Veranlagungszeitraum beantragt wird, für den die Antragsfrist nach § 46 Abs. 2 Nr .8 EStG abgelaufen bzw. Verjährung eingetreten ist.

Ist die Antragsfrist nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG abgelaufen, ohne dass ein entsprechender Antrag vom Steuerpflichtigen innerhalb dieser Fristen gestellt wurde, so kommt nach bisheriger Auffassung der Finanzverwaltung der Erlass eines Verlustfeststellungsbescheids nicht in Betracht.

Praxistipp:

Der BFH hat dagegen entschieden, dass ein erstmaliger Bescheid über die Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs nach § 10d EStG auch dann bis zum Ablauf der Feststellungsfrist noch ergehen kann, wenn eine Veranlagung zur ESt vom FA wegen der zweijährigen Antragfrist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG bestandskräftig abgelehnt worden ist (BFH 01.03.2006 - XI R 33/04, DStR 2006, 751). Mit dem Jahressteuergesetz 2007 ist insoweit eine Klarstellung erfolgt. Durch die Änderung des § 10d Abs. 4 EStG wird die Anwendung des § 181 Abs. 5 AO ausdrücklich ausgeschlossen. Damit können Verlustfeststellungsbescheide grundsätzlich (nur) innerhalb der auch für Einkommensteuerbescheide geltenden allgemeinen Verjährungsfrist ergehen (regelmäßig 7 Jahre, § 181 Abs. 1 AO i.V.m. §§ 169, 170 AO). Die Feststellungsfrist endet aber nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den VZ abgelaufen ist, auf dessen Schluss der verbleibende Verlustvortrag gesondert festzustellen ist.

§ 181 Abs. 5 AO bleibt allerdings anwendbar, wenn das Finanzamt keinen Verlustfeststellungsbescheid erlassen hat, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre, weil ihm die Verluste aus einer Steuererklärung bekannt waren. Die Verlustfeststellung ist von Amts wegen vorzunehmen. Damit wird verhindert, dass den Steuerpflichtigen die Folgen einer pflichtwidrigen Unterlassung treffen. Das Finanzamt kann praktischen Schwierigkeiten wegen des zunehmenden Zeitablaufs jederzeit dadurch entgehen, dass es die pflichtgemäße Feststellung nachholt. Die ohnehin auf dem Verfassungsprüfstand stehende Zweijahresfrist der Veranlagung spielt bei der nachträglichen Verlustfeststellung keine Rolle.

6. Höhe der abziehbaren Erwerbsaufwendungen

Zu den abziehbaren Aufwendungen gehören z.B. - Lehrgangs-, Schul- oder Studiengebühren, Arbeitsmittel, Fachliteratur, - Fahrten zwischen Wohnung und Ausbildungsort, - Mehraufwendungen für Verpflegung, - Mehraufwendungen wegen auswärtiger Unterbringung, - Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer.

Mit Urteilen vom 09.02.2012 - VI R 42/11 und VI R 44/10 - hat der BFH - unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung - entschieden, dass eine Bildungseinrichtung auch dann nicht als regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen ist, wenn sie häufig über einen längeren Zeitraum hinweg zum Zweck eines Vollzeitunterrichts/eines Vollzeitstudiums aufgesucht wird. Folglich können Aufwendungen für Fahrten mit dem eigenen PKW mit den tatsächlichen Kosten oder dem amtlichen Kilometersatz von 0,30 EUR/km berücksichtigt werden.

Verpflegungsmehraufwendungen können bei einer mindestens 8-stündigen Abwesenheit von der Wohnung für dieselbe Auswärtstätigkeit für einen Zeitraum von drei Monaten berücksichtigt werden. Es handelt sich um dieselbe Auswärtstätigkeit, wenn der Steuerpflichtige die Aus- oder Fortbildungsstätte an mindestens drei Tagen wöchentlich aufsucht. Wird die Aus- oder Fortbildungsstätte dagegen an nicht mehr als ein bis zwei Tagen wöchentlich aufgesucht, liegt jeweils eine neue Auswärtstätigkeit vor (R 9.6 Abs. 4 Satz 1 LStR).

Kosten, die für die Unterkunft am Ort der Bildungsmaßnahme entstehen, können nur berücksichtigt werden, wenn der Steuerpflichtige außerhalb des Ortes, an dem sich die Bildungseinrichtung befindet, eine weitere Wohnung unterhält und sich dort sein Lebensmittelpunkt befindet. Für den Begriff "Wohnung" ist R 9.10 Abs. 1 Satz 2 LStR entsprechend anzuwenden. Somit stellt auch ein Zimmer im Haushalt der Eltern eine Wohnung im oben genannten Sinne dar. Dieses gilt unabhängig davon, ob dem Steuerpflichtigen für dieses Zimmer Kosten entstehen oder nicht.

Befindet sich der Lebensmittelpunkt des Steuerpflichtigen dagegen am Ort der Bildungseinrichtung, stellen Aufwendungen für die Unterkunft an diesem Ort keine (vorweggenommenen Werbungskosten) dar, da es sich nicht um beruflich veranlasste Mehraufwendungen handelt. In diesem Fall sind die Unterkunftskosten durch den Grundfreibetrag abgegolten.

Für den Abzug von Aufwendungen für eine auswärtige Unterbringung als Sonderausgaben sind die Hürden noch geringer. In § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG sind ausdrücklich Aufwendungen für eine auswärtige Unterbringung genannt und nicht für eine doppelte Haushaltsführung. Die angeordnete Anwendung des § 9 EStG gilt nur für die Ermittlung der Aufwendungen der Höhe nach.

Beispiel:

Direkt nach dem Abitur beginnt der 19-jährige Sohn S aus Düsseldorf mit steuerpflichtigen Einkünften ein Maschinenbaustudium in Aachen. Dafür mietet er sich ein Zimmer in Aachen für 280 EUR monatlich. Zu Hause bei den Eltern in Düsseldorf wird noch ein Zimmer vorgehalten, das von S an den Wochenenden und in den Semesterferien genutzt wird. Die Miete für die auswärtige Unterbringung kann als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Der Abzug ist nicht davon abhängig, dass in Düsseldorf ein eigener Hausstand besteht.

7. Einzelfragen

Aufwendungen für Fachkongresse können als Werbungskosten abziehbar sein, wenn ein konkreter Zusammenhang mit der Berufstätigkeit besteht (BFH, 11.01.2007 - VI R 8/05, BStBl II 2007, 457). In dem BFH-Urteil v. 21. 4. 2010 - VI R 66/04 ging es um den Abzug von Aufwendungen für die Teilnahme des Klägers, eines angestellten Unfallchirurgen, an einem sportmedizinischen Wochenkurs als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Die Fortbildungsveranstaltung fand am Gardasee statt. Die Maßnahme, die von der Ärztekammer für den Erwerb der Zusatzbezeichnung "Sportmedizin" anerkannt wurde, war an verschiedene Voraussetzungen geknüpft, worunter auch eine Teilnahme an den von der Ärztekammer anerkannten sportmedizinischen Kursen von insgesamt 120 Stunden Dauer fiel. Das Programm des Kurses sah in den frühen Morgenstunden und am späten Nachmittag Vorträge vor, während die Zeit von 9:15 bis 15:45 Uhr der Theorie und Praxis verschiedener Sportarten vorbehalten war. Der Kläger wurde von seinem Arbeitgeber für die Fortbildung freigestellt. Während das Finanzamt die Aufwendungen für die Teilnahme an dem Kurs nicht zum Werbungskostenabzug zuließ, gab das Finanzgericht der Klage teilweise mit der Begründung statt, die Aufwendungen seien zur Hälfte beruflich veranlasst. Der BFH bestätigte diese Entscheidung und berief sich dazu auf den Beschluss des Großen Senats des BFH vom 01.09.2009 - GrS 1/06.

Zur Klärung der beruflichen Veranlassung bei Teilnahme an Auslandsgruppenreisen sind gem. BFH-Urteil vom 19.01.2012 - VI R 3/11 - auch nach der Entscheidung des Großen Senats des BFH vom 21.09.2009 - GrS 1/06 - die früher entwickelten Abgrenzungsmerkmale (vgl. Beschluss des BFH vom 27.11.1978 - GrS 8/77) weiter anzuwenden. Dies gilt auch, wenn der Stpfl. mit der Teilnahme an der Reise eine allgemeine Verpflichtung zur Fortbildung erfüllt oder die Reise von einem Fachverband angeboten wird. Der BFH hat bei einer Lehrerin den Aufwand für Studienreisen nach China und Paris nicht - auch nicht anteilig - zum Abzug zugelassen.

Auch fortbildungsbedingte Aufwendungen, die mit Unterhaltsleistungen finanziert bzw. vom Ehegatten auf eine Schuld des Ehepartners geleistet wurden, sind abzugsfähig. Darlehensfinanzierte Aufwendungen sind dabei bereits im Veranlagungszeitraum der Verausgabung der Darlehensmittel steuerermäßigend abzusetzen. Tilgungsraten z.B. auf ein BAföG-Darlehen können nach Studienabschluss nicht steuermindernd berücksichtigt werden. Ist die Berufsausbildung im Zeitpunkt der Darlehensrückzahlung bereits abgeschlossen, so kann die Rückzahlung nicht berücksichtigt werden (BFH, 07.02.2008 - VI R 41/05, BFH/NV 2008, 1136).

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