Kinderarbeitsverhältnis
§ 4 Abs. 4 EStG
§ 19 EStG
1. Allgemeines
Stehen Kinder in einem Dienstverhältnis zu einem Arbeitgeber, so wird die Lohnsteuerpflicht der Bezüge nicht dadurch eingeschränkt, dass diese Bezüge aus einer nach dem Jugendschutzgesetz u.U. nicht erlaubten Tätigkeit stammen.
Beispiel:
Ein 13jähriger Junge trägt für einen Verlag gegen Entgelt Zeitschriften aus. Die Arbeitszeit beträgt täglich 2 Stunden.
Lösung:
Der Junge ist steuerrechtlich als Arbeitnehmer des Verlags anzusehen, obwohl arbeitsrechtlich kein Dienstverhältnis vorliegt (vgl. § 2 Abs. 1, § 3 und 5 Abs. 1 Jugendarbeitsschutzgesetz), weil er unter 14 Jahre alt ist. Der Verlag ist verpflichtet, soweit Lohnsteuer entsteht, diese an das Finanzamt abzuführen.
Wird in 2011 bzw. 2012 ein Auszubildender eingestellt, muss dem Arbeitgeber keine sog. Ersatzbescheinigung vorgelegt werden. Der Arbeitgeber kann unterstellen, dass die Steuerklasse I die richtige Einordnung ist.
2. Arbeitsverhältnis zwischen Eltern und Kind
Für die Anerkennung von Arbeitsverhältnissen zwischen Eltern und Kindern gelten strenge Voraussetzungen. Die Rechtsprechung verlangt insbesondere, dass klare und eindeutige Abmachungen über den Tätigkeitsbereich, den Umfang der Arbeitszeit, die Höhe der Vergütung sowie Sonderzahlungen und über den Lohnzahlungszeitraum vorhanden sind (BFH, 10.03.1988 - IV R 214/85, BStBl II 1988, 877). Es empfiehlt sich ein schriftlicher Arbeitsvertrag. Arbeitsverträge über gelegentliche Hilfeleistungen, für die sonst keine fremden Aushilfskräfte eingestellt werden, sind steuerlich grundsätzlich nicht anerkannt (BFH, 25.01.1989 - X R 168/87, BStBl II 1989, 453).
Mitarbeit im Haushalt der Eltern erfolgt in der Regel auf familienrechtlicher Grundlage und somit nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses.
Praxistipp:
In der Rechtsprechung (FG Köln, 10.03.1981 - V 416/78; EFG 1982, 124) ist ein steuerrechtlich anzuerkennendes Arbeitsverhältnis bei der Rasenpflege durch den minderjährigen Sohn angenommen worden.
Insbesondere wegen der hohen Grundfreibeträge können sich für im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses mitarbeitende Kinder des Selbstständigen wesentlich höhere Steuerersparnisse ergeben, als bei Ehegattenarbeitsverhältnissen, jedoch sollten die dort genannten Gestaltungshinweise auch hier Beachtung finden.
Zu beachten ist im Übrigen, dass die Bezüge des Kindes bis 2011 bei der Ermittlung der Einkunftsgrenzen bzgl. Kindergeld und Kinderfreibetrag einzubeziehen sind.