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Steuerberatungskosten

§ 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG VZ 2005

§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG

§ 4 Abs. 4 EStG

1. Abzugsfähigkeit

Aufgehoben wurde zum 01.01.2006 die Regelung des § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG 2005, wonach Steuerberatungskosten als Sonderausgaben abzugsfähig sind. Der Werbungskostenabzug ist davon nicht betroffen. Die Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, der Kapitalerträge oder der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte kann somit weiterhin als Werbungskosten angesetzt werden. Auch der Betriebsausgabenabzug bleibt von der Neuregelung unberührt. Das Steuerberaterhonorar für das Ausfüllen der Anlage KIND oder des Mantelbogens, der u.a. die Ausbildungs- oder Unterhaltskosten enthält, ist dem privaten Bereich zuzuordnen und ab 2006 nicht mehr absetzbar. Vor 2006 waren dies Sonderausgaben des Steuerpflichtigen.

Hinweis:

Die OFD Koblenz ist der Auffassung, dass von Steuerpflichtigen erhobene Mitgliedsbeiträge der Lohnsteuerhilfevereine mangels objektivem Aufteilungsmaßstab gänzlich dem Bereich der Lebensführung zuzuordnen sind (OFD Koblenz, Kurzinformation v. 15.01.2007 - S 2350 A - St 32 3). Denn die Erhebung von Beiträgen habe bei allen Mitgliedern grundsätzlich in gleichem Umfang zu erfolgen und könne allenfalls aufgrund sozialer Aspekte gestaffelt sein. Sie ist jedoch unabhängig von der Beratungsleistung und sage daher nichts über den Umfang und Aufwand der Beratungsleistung aus. Auch sei es den Lohnsteuerhilfevereinen nicht gestattet, daneben ein besonderes Entgelt zu erheben (vgl. § 14 Abs. 1 Nr. 5 StBerG sowie gleichlautender Ländererlass vom 30.05.1990 - BStBl I 1990, 244). Diese Auffassung ist fraglich. Auch die Mitgliedsbeiträge der Lohnsteuerhilfevereine müssen u.E. anteilig als Werbungskosten anerkannt werden.

Erste Klarstellungen bringt zudem das BMF-Schreiben vom 21.12.2007 - IV B 2 - S 2144/07/0002. Es enthält Ausführungen zur Zuordnung der Aufwendungen zum beruflichen bzw. zum privaten Bereich. Bei gemischt veranlassten Aufwendungen ist eine sachgerechte Schätzung möglich. Bei Beiträgen an Lohnsteuerhilfevereine, Aufwendungen für Steuer-Fachliteratur und Software wird nicht beanstandet, wenn die Aufwendungen in Höhe von 50 % den Betriebsausgaben oder Werbungskosten zugeordnet werden. Dessen ungeachtet folgt das Finanzamt der Zuordnung des Steuerpflichtigen bei Aufwendungen für gemischte Steuerberatungskosten bis zu einem Betrag von 100 EUR im Veranlagungszeitraum.

Beispiel:

Der Steuerpflichtige zahlt einen Betrag an einen Lohnsteuerhilfeverein in Höhe von 120 EUR. Davon ordnet er 100 EUR den Werbungskosten zu. Die Zuordnung wird vom Finanzamt nicht beanstandet.

§ 50 Abs. 1 Satz 4 EStG ist, soweit er für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2005 bei beschränkt Steuerpflichtigen den Sonderausgabenabzug von Steuerberatungskosten ausschließt, nicht anzuwenden (BMF, 17.04.2007 - IV C 8 - S 2301/07/0002, BStBl. I 2007, 451). Ab 2006 gilt auch insoweit das generelle Abzugsverbot im Rahmen der Sonderausgaben.

2. Aktuelle Rechtsprechung

Der BFH hat die Verfassungsmäßigkeit der seit 2006 geltenden Nichtabziehbarkeit der privaten Steuerberatungskosten (= Streichung des Sonderausgabenabzugs) bestätigt (BFH, 04.02.2010 - X R 10/08; vgl. a. BFH, 16.02.2011 - X R 10/10). Weitere Verfahren werden Klarheit bringen müssen (Revisionsverfahren: VIII R 51/09). Dem Rechtsschutz des Bürgers ist genüge getan, weil sämtliche Steuerbescheide bezüglich der Nichtabziehbarkeit von privaten Steuerberatungskosten vorläufig ergehen.

3. Kostenübernahme durch Arbeitgeber

Die Übernahme von Steuerberatungskosten für die Erstellung von Einkommensteuererklärungen der Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber führt bei Vorliegen einer Nettolohnvereinbarung zu Arbeitslohn (BFH, 21.01.2010 - VI R 2/08).

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