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Inhaltsverzeichnis

Teilwertabschreibung

§ 5 Abs. 1 EStG

§ 6 EStG

§ 253 HGB

1. Bewertung

1.1 Steuerrecht

Für eine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert besteht steuerrechtlich ein Wahlrecht. Dieses gibt es sowohl für abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG) als auch für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG) nur, wenn die Wertminderung voraussichtlich von Dauer ist (siehe Abschnitt 2).

Im Falle einer Wertminderung, die voraussichtlich von Dauer ist, können auf den niedrigeren Teilwert abgeschrieben werden:

  • Abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, wenn der Teilwert niedriger ist als die Anschaffungskosten oder Herstellungskosten oder der an deren Stelle tretende Wert, vermindert um die Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen, Sonderabschreibungen sowie Abzüge nach § 6b EStG und ähnliche Abzüge.

  • Nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens, wenn der Teilwert niedriger ist als die Anschaffungskosten oder Herstellungskosten oder der an deren Stelle tretende Wert, vermindert um Abzüge nach § 6b EStG und ähnliche Abzüge.

Der "an deren Stelle tretende Wert" ist der Wert, der bei bestimmten Zuführungen zum Betriebsvermögen an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten tritt.

Beispiel:

Einlage, Betriebseröffnung, Währungsreform 1948, Wiedervereinigung 1990.

Eine Teilwertabschreibung kommt erst dann in Betracht, nachdem Abzüge nach § 6b EStG und ähnliche Abzüge und bei abnutzbaren Anlagegegenständen auch die Absetzungen für Abnutzung, erhöhten Absetzungen und Sonderabschreibungen vorgenommen worden sind.

1.2 Handelsrecht

Für Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, sowohl abnutzbare als auch nicht abnutzbare, besteht handelsrechtlich bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung ein Gebot, diese auf den niedrigeren Wert abzuschreiben (§ 253 Abs. 3 Satz 3 HGB).

Für Finanzanlagen besteht handelsrechtlich auch bei einer voraussichtlich nicht dauernden Wertminderung ein Wahlrecht, sie auf den niedrigeren Wert abzuschreiben (§ 253 Abs. 3 Satz 4 HGB)

Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens müssen handelsrechtlich immer auf den niedrigeren Wert abgeschrieben werden (§ 253 Abs. 4 Sätze 1 und 2 HGB).

1.3 Auswirkung der handelsrechtlichen auf die steuerliche Bewertung

1.3.1 Niedrigerer Wert und Teilwert

Handelsrechtlich wird auf den niedrigeren Wert, steuerrechtlich auf den niedrigeren Teilwert abgeschrieben. Niedrigerer Wert und niedrigerer Teilwert entsprechen einander (Hoyos/Schramm/M. Ring in Beck Bil-Komm. § 253 Rz. 297).

1.3.2 Vor dem 01.01.2010 beginnende Geschäfts-/Wirtschaftsjahre

Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG in der für vor dem 01.01.2010 beginnende Wirtschaftsjahre geltenden Fassung sind steuerrechtliche Wahlrechte bei der (steuerlichen) Gewinnermittlung in Übereinstimmung mit der handelsrechtlichen Jahresbilanz auszuüben.

Da handelsrechtlich für abnutzbare und nicht abnutzbare Anlagegegenstände bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung und für Umlaufgegenstände allgemein ein Abschreibungsgebot auf den niedrigeren Wert besteht, setzt sich das Abschreibungsgebot der Handelsbilanz gegenüber dem Abschreibungswahlrecht in der Steuerbilanz durch.

In vor dem 01.01.2010 beginnenden Wirtschaftsjahren sind daher abnutzbare und nicht abnutzbare Anlagegegenstände und Umlaufgegenstände bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung in der steuerlichen Gewinnermittlung auf den niedrigeren Teilwert abzuschreiben.

1.3.3 Nach dem 31.12.2009 beginnende Geschäfts-/Wirtschaftsjahre

Für nach dem 31.12.2009 beginnende Geschäfts-/Wirtschaftjahre wurde der bisherige Zusammenhang zwischen Handels- und Steuerbilanz aufgegeben. Nach der neuen Fassung von § 5 Abs. 1 EStG ist nach dessen erstem Satz das nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisende Betriebsvermögen anzusetzen, es sei denn, im Rahmen der Ausübung eines steuerlichen Wahlrechts wird oder wurde ein anderer Ansatz gewählt. Wie dargestellt wurde, besteht bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung für Wirtschaftsgüter des Anlage- und des Umlaufvermögens steuerlich ein Wahlrecht, den niedrigeren Teilwert anzusetzen.

Hieraus wird gefolgert, es bestehe für die Steuerbilanz ein von der handelsrechtlichen Regelung unabhängiges Wahlrecht für den Ansatz des Teilwerts (Theile, C., Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz, 2. Auflage, Herne 2009, S. 25 und DStR, Beihefter zu Heft 18/2009, S. 27). Der Bundesrat gab in seiner Stellungnahme zum Regierungsentwurf des BilMoG zu bedenken, es ergebe sich nicht klar aus der Gesetzesfassung von § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG, ob das handelsrechtliche Abschreibungsgebot bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung auch in der Steuerbilanz zu einer Teilwertabschreibung zwinge, BR-Drs. 344/08, Seite 12).
Diesen Bedenken hat sich die Bundesregierung nicht angeschlossen. Aus der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz ergebe sich vielmehr auch für die Steuerbilanz ein Abschreibungsgebot bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung (BR-Drs. 344/08, 04.07.2008, S. 12, zu Artikel 3 Nr. 1 Buchstabe a (§ 5 Abs. 1 EStG)).

Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG ist das nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung anzusetzende Betriebsvermögen auszuweisen. Es kann im Rahmen eines steuerlichen Wahlrechts ein anderer Ansatz gewählt werden. Wird der niedrigere Teilwert gewählt, entspricht dieser Wertansatz dem Ansatz, der dem Niederstwertprinzip und damit den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht. Damit wird der Wert angesetzt, der handelsrechtlich auszuweisen ist und nicht ein im Rahmen eines steuerlichen Wahlrechts anderer Ansatz. Bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung ist daher der handelsrechtlich gebotene Wertansatz auch für die Steuerbilanz maßgebend.

2. Voraussichtlich dauernde Wertminderung

Eine voraussichtlich dauernde Wertminderung liegt vor, wenn der Wert des Wirtschaftsguts voraussichtlich nachhaltig unter den Buchwert gesunken ist. Nachhaltig ist die Wertminderung, wenn der Wert des Wirtschaftsguts die Bewertungsobergrenze während eines erheblichen Teils der voraussichtlichen Verweildauer im Unternehmen nicht erreichen wird. Wertminderungen aus besonderem Anlass, z.B. Katastrophen oder technischer Fortschritt, sind regelmäßig von Dauer (BMF, 25.02.2000 - IV C 2 - S2171 b - 14/00, BStBl I 2000, 372).

Ob eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vorliegt, ist für abnutzbare Anlagegegenstände, nicht abnutzbare Anlagegegenstände und Umlaufgegenstände unterschiedlich zu beurteilen.

2.1 Abnutzbares Anlagevermögen

Bei abnutzbaren Anlagegegenständen ist von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung auszugehen, wenn aufgrund des den niedrigeren Teilwert herbeiführenden Ereignisses der Wert des Wirtschaftsguts mindestens für die halbe Restnutzungsdauer unter dem planmäßigen Restbuchwert liegt. Bei der Nutzungsdauer für Gebäude ist von § 7 Abs. 4 und 5 EStG und für andere Wirtschaftsgüter von den amtlichen AfA-Tabellen auszugehen (BMF, 25.02.2000 - IV C 2 - S2171 b - 14/00, Rz. 6 ff.).

Beispiel:

U hat eine Maschine im Januar 00 für 50.000 EUR angeschafft. Er schreibt sie nach der amtlichen AfA-Tabelle linear auf 10 Jahre ab. Zum 31.12.02 beträgt der Teilwert
a) 15.000 EUR,
b) 25.000 EUR.

Bei der Teilwertabschreibung auf 15.000 EUR im Jahr 02 erreicht die fortgeführte lineare AfA den Teilwert erst im Jahr 07. 5 Jahre der Restnutzungsdauer von 8 Jahren, also nicht nur die Hälfte der Restnutzungsdauer, sondern mehr, liegt also der Teilwert unter der fortgeführten linearen AfA. Eine Teilwertabschreibung ist also zulässig.

Bei der Teilwertabschreibung auf 25.000 EUR erreicht der Teilwert im Jahr 05, also nach 3 von 8 Jahren Restnutzungsdauer die fortgeführte lineare AfA. Der Teilwert bleibt also weniger als die Hälfte der Restnutzungsdauer unter dem Wert der fortgeführten linearen AfA. Hier ist eine Teilwertabschreibung nicht zulässig.

2.2 Nicht abnutzbares Anlagevermögen

Für nicht abnutzbare Anlagegegenstände ist eine Teilwertabschreibung zulässig, wenn die Gründe für eine niedrigere Bewertung voraussichtlich anhalten werden (BMF, 25.02.2000 - IV C 2 - S2171 b - 14/00, Rz. 11 ff.).

Beispiel:

U ist Eigentümer eines mit Altlasten verseuchten Betriebsgrundstücks. Die Anschaffungskosten haben 200.000 EUR betragen. Nach einem Bausachverständigengutachten beträgt der Wert des Grundstücks am 31.12.01 aufgrund der Altlasten nur noch 25.000 EUR. Würde U die Nutzung des Grundstücks ändern, würde die zuständige Behörde ihn zur Beseitigung der Altlasten auffordern. Er müsste dann in Höhe der voraussichtlichen Aufwendungen eine Rückstellung bilden. Solange U aber die Nutzung nicht ändert, bleibt der Wert des Grundstücks entsprechend dem Sachverständigengutachten gemindert. Diese Wertminderung wird voraussichtlich anhalten, da eine Änderung der Nutzung nicht absehbar ist. Es ist daher eine Teilwertabschreibung auf 25.000 EUR zulässig.

2.3 Umlaufvermögen

Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens sind nicht wie die Anlagegegenstände (§ 247 Abs. 2 HGB) dazu bestimmt, dem Betrieb auf Dauer zu dienen. Sie werden vielmehr für den Verkauf oder Verbrauch gehalten. Daher kommt dem Zeitpunkt der Veräußerung oder Verwendung für die Bestimmung einer voraussichtlich dauernden Wertminderung eine besondere Bedeutung zu.

Werden diese Wirtschaftsgüter nach dem Bilanzstichtag, aber vor dem Zeitpunkt der Aufstellung der Bilanz, verkauft oder verbraucht und hält die Wertminderung bis zum Zeitpunkt des Verkaufs oder Verbrauchs an, ist von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung auszugehen. Dasselbe gilt, wenn Umlaufgegenstände bis zur Bilanzaufstellung noch nicht verkauft oder verbraucht sind, ihre Wertminderung aber noch zu diesem Zeitpunkt besteht (BMF, 25.02.2000 - IV C 2 - S2171 b - 14/00, Rz. 23 ff.).

Beispiel:

Textileinzelhändler T stellt seine Bilanz für das Jahr 01 am 25.07.02 auf. Von der am 31.12.01 vorhandenen Oberbekleidung hat er einen Teil im "Winterschlussverkauf" im Januar 02 zu stark herabgesetzten Preisen verkauft. Die Preisminderungen hat er in Listen aufgeführt. Von der Winterware waren auch noch nach mehrmaliger Preisherabsetzung während des Schlussverkaufs Teile "hängen geblieben". T hat diese Bekleidungsstücke schließlich an die Kleiderkammer des Roten Kreuzes abgegeben.

Da der Schlussverkauf und die unentgeltliche Abgabe vor dem Tag der Bilanzaufstellung lagen, handelt es sich um eine Wertminderung von Dauer, die eine Teilwertabschreibung rechtfertigt.

Hinweis:

Wichtig ist, dass die Preisminderungen im Einzelnen aufgezeichnet werden und von der Kleiderkammer des Roten Kreuzes bescheinigt wird, welche Bekleidungsstücke in welcher Anzahl unentgeltlich übertragen worden sind.

3. Zuschreibung auf den höheren Teilwert

3.1 Wertaufholungsgebot

Es besteht steuerrechtlich ein Wertaufholungsgebot, wenn bei Wirtschaftsgütern, die zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs zum Betriebsvermögen gehört haben, der Teilwert nach einer Teilwertabschreibung wieder gestiegen ist.

Zugeschrieben werden darf aber nur bis zu einer gesetzlich bestimmten Wertobergrenze.

Wertobergrenze

Abnutzbare Anlagegegenstände

Nicht abnutzbare Anlagegegenstände

Umlaufgegenstände, Beteiligungen

  • Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder

  • der an deren Stelle tretende Wert

vermindert um

Absetzungen für Abnutzung

erhöhte Absetzungen

Sonderabschreibungen

Abzüge nach § 6b EStG und ähnliche Abzüge

Abzüge nach § 6b EStG und ähnliche Abzüge

Abzüge nach § 6b EStG und ähnliche Abzüge

§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Sätze 1 und 4 EStG

§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satze 1 und 3 EStG

§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Sätze 1 und 3 EStG

Da bei der Zuschreibung die Bewertungsobergrenze nicht überschritten werden darf, bleiben die bisher vorzunehmenden Absetzungen für Abnutzung und die in Anspruch genommenen Sonderabschreibungen, erhöhten Absetzungen, Abzüge nach § 6b EStG sowie ähnliche Abzüge erhalten.

3.2 Vermeidung der Wertaufholung

Der höhere Wert wird angesetzt, es sei denn, der Unternehmer weist nach, dass ein niedrigerer Teilwert angesetzt werden kann (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4, Nr. 2 Satz 3 EStG). Der Unternehmer hat daher für die Beibehaltung des niedrigeren Teilwerts die Darlegungs- und Beweislast. Macht er nicht geltend und weist er das auch nicht nach, dass die Gründe für die Teilwertabschreibung fortbestehen, dann ist ohne Weiteres von dem höheren Wert auszugehen. Das bedeutet: Wird weiterhin in der Steuerbilanz der niedrigere Teilwert fortgeführt, ist die Steuerbilanz unrichtig.

Die Verwaltungsanweisungen nehmen den Unternehmer in die Pflicht, die Bewertungsobergrenze anhand geeigneter Unterlagen nachzuweisen. Aus den Unterlagen sollen sich die historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten ergeben. Ist der Unternehmer dazu nicht imstande, wird unterstellt, dass der für das betreffende Wirtschaftsgut in der ältesten noch vorhandenen Bilanz ausgewiesene Buchwert die Bewertungsobergrenze ist, bis zu der zuzuschreiben ist (BMF, 25.02.2000 - IV C 2 - S2171 b - 14/00, Rz. 35).

Hinweis:

Daher sollte zu jedem Bilanzstichtag, zu dem Teilwertabschreibungen durchgeführt werden, Unterlagen gefertigt werden, in denen die Gründe für die Teilwertabschreibungen dargelegt und nachgewiesen werden. Diese Unterlagen sollten mit den Abschlussunterlagen aufbewahrt werden. Wird das unterlassen, wird ohne Weiteres davon ausgegangen, dass die Teilwertabschreibung nicht mehr gerechtfertigt ist und deshalb vom höheren Wert auszugehen ist.

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