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Die Pension eines Beamten sowie alle anderen Pensionszahlungen (z.B. Werksrenten) gelten steuerlich als Arbeitslohn. Damit unterliegt die Pension der Lohnsteuer. Die steuerpflichtige Pension kann um einen Versorgungsfreibetrag im Kalenderjahr gemindert werden.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 19 EStG
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