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Unterhaltszahlungen

Ist der Ehemann oder die Ehefrau gegenüber dem Partner zu Unterhaltszahlungen verpflichtet, gelten diese Zahlungen steuerlich als außergewöhnliche Belastungen. Bis zu einem Betrag von 8.354,– € können die geleisteten Zahlungen bei der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden.

Ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch besteht auch für eine Mutter eines nichtehelichen Kindes, falls sie das Kind betreut. Wenn der Vater das Kind betreut, hat auch er einen Unterhaltsanspruch gegenüber der Mutter des Kindes. Auch Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft können geleistete Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastungen ansetzen.

Der Höchstbetrag von 8.354,– € ist um die Einkünfte der zu unterhaltenen Person zu vermindern. Betragen die eigenen Einkünfte der zu unterhaltenen Person maximal 624,– € im Jahr, müssen diese Einkünfte nicht berücksichtigt werden. Unterhaltszahlungen werden jedoch nur dann steuerlich anerkannt, wenn die Einkünfte des Leistenden bestimmte Grenzwerte nicht übersteigen (Berechnung der Opfergrenze: Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 15.09.1997).

Werden Unterhaltszahlungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehepartner gezahlt, so können diese bis zu einer Höhe von 13.805,– € als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Folgende Voraussetzungen müssen gegeben sein: Der begünstigte ehemalige Partner ist unbeschränkt steuerpflichtig und er muss mit dem Abzug als Sonderausgabe einverstanden sein. Willigt der Partner in diesen Abzug als Sonderausgabe ein, so hat er diese Zuwendungen als sonstige Einkünfte in seiner Steuererklärung anzugeben.

Aufwendungen für den Unterhalt an Personen im Ausland dürfen nur abgezogen werden, wenn diese gegenüber dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten nach inländischem Recht gesetzlich unterhaltsberechtigt sind. Im Detail nimmt hierzu das Bundesfinanzministerium in seinem Schreiben vom 07.06.2010 Stellung. Unterhaltszahlungen unterliegen nicht der Einkommensteuer, wenn der geschiedene oder dauernd getrennt lebende Ehegatte im Ausland wohnt (Bundesfinanzhof, Urteil vom 31.3.2004, X R 18/03). Der Bundesfinanzhof ist damit von seiner bisherigen Rechtsprechung abgewichen.

Zahlt der Unterhaltsverpflichtete Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung des Unterhaltsberechtigten, werden diese im Zuge des Realsplittings gemäß § 10 Abs. 1 Nummer 1 und § 33a Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerlich berücksichtigt.

Für Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft besteht keine Verpflichtung zu Unterhaltszahlungen nach Beendigung der Lebensgemeinschaft. Daher können tatsächlich geleistete Zahlungen an einen Partner nach der Trennung steuerlich nicht geltend gemacht werden. Das gleiche gilt für Unterhaltszahlungen an Geschwister, da keine gesetzliche Verpflichtung besteht. Zur Gewährung von Unterhalt sind nach dem Bürgerlichen Recht nur Verwandte in gerader Linie verpflichtet.

Besteht keine gesetzliche Pflicht zur Zahlung von Unterhalt, kann eine freiwillige Zahlung von Unterhalt steuerlich nicht geltend machen. Davon abgewichen wird nur, wenn der Unterhaltszahlende mit der von ihm unterstützen Person eine Haushaltsgemeinschaft bildet (Finanzgericht des Saarlandes, Urteil vom 23.09.2009, 2 K 1393/07).

Gesetze und Urteile (Quellen)

BFH 31.03.2004, X R 18/03

FG des Saarlandes 23.09.2009, 2 K 1393/07

BMF 15.09.1997

BMF 07.06.2010, IV C 4 - S 2285/07/0006:001

§ 33a EStG

§ 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG

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