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Inhaltsverzeichnis

EU-Erweiterung

§ 1a EStG

§ 50 Abs. 5 EStG

1. Allgemeines

Zum 01.05.2004 sind die nachfolgenden zehn Staaten in die EU aufgenommen worden: Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, die Slowakische Republik, Slowenien, die Tschechische Republik, Ungarn und Zypern (nur der griechische Teil). Zum 01.01.2007 sind Bulgarien und Rumänien hinzugekommen.

Mit dem Beitritt stehen auch Arbeitnehmern, die die Staatsangehörigkeit einer der neuen EU-Mitgliedstaaten besitzen, die Möglichkeiten des § 1a EStG und des § 50 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 EStG offen. § 1a EStG (Steuerpflicht) begründet gegenüber § 1 EStG keine neue Form der persönlichen Steuerpflicht. Vielmehr werden bestimmte Steuervergünstigungen, insbesondere die Anwendung der Ehegatten-Veranlagung im Hinblick auf die Staatsangehörigkeit bzw. den Wohnsitz der Ehegatten im Bereich der EU gewährt. § 50 Abs. 5 EStG stellt eine Sondervorschrift für beschränkt Steuerpflichtige dar.

2. Lohnsteuer-Abzugsverfahren

Bei der Prüfung der Einkunftsgrenzen i.S.d. § 1 Abs. 3 EStG (ggf. i.V.m. § 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG) ist immer auf das Kalenderjahr abzustellen (Auslandseinkünfte nicht über dem Grundfreibetrag). Nach § 1 Abs. 3 EStG werden auf Antrag auch natürliche Personen als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 EStG haben. Dies gilt nur, wenn ihre Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 % der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder nicht mehr als den Grundfreibetrag im Kalenderjahr betragen.

Dieser Betrag ist zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen notwendig und angemessen ist. Insoweit ist die sog. Ländergruppeneinteilung zu beachten.
Die Inanspruchnahme der Vergünstigungen des § 1a EStG setzt weiterhin voraus, dass der Steuerpflichtige die Höhe der nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachweist (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 5 EStG bzw. § 1a Abs. 1 Satz 1 EStG). Im Lohnsteuer-Abzugsverfahren ist dieser Nachweis auch bei in einem EU-Mitgliedstaat wohnhaften Steuerpflichtigen durch Vorlage der Anlage Grenzpendler EU/EWR zu führen. Das früher insoweit mögliche vereinfachte Nachweisverfahren (z.B. durch Vorlage eines Steuerbescheides) ist nicht mehr anwendbar.

Die Vordrucke Anlage Grenzpendler EU/EWR wurden in den Sprachen der EU-Mitgliedstaaten aufgelegt (Vordrucke s.u.). Unter den Voraussetzungen des § 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG kommt bei dem beschriebenen Personenkreis eine Ehegattenbesteuerung in Betracht. Der nicht dauernd getrenntlebende Ehegatte ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland wird auf Antrag als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt. Dies eröffnet für EU-Arbeitnehmer die Möglichkeit, sich im Lohnsteuer-Abzugsverfahren die Steuerklasse III eintragen zu lassen.

3. Einkommensteuerveranlagung

Wichtig ist, dass die Anwendung des § 1a EStG im Lohnsteuer-Abzugsverfahren zu einer Veranlagungspflicht nach § 46 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe a oder b EStG führt. Im Rahmen der abzugebenden Einkommensteuererklärung hat der Steuerpflichtige den Vordruck Bescheinigung EU/EWR beizufügen. Die Vordrucke sind auf den Internetseiten des BMF abrufbar.

4. Beschränkte Steuerpflicht

Da es sich bei der Veranlagung gem. § 50 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 EStG insoweit auch um eine Einkommensteuerjahresveranlagung handelt, sind bei beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern aus den EU-Mitgliedstaaten alle inländischen Einkünfte i.S.d. § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG einzubeziehen, für die der BRD das Besteuerungsrecht zusteht.

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