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Inhaltsverzeichnis

Vermögensverwaltungsgebühren

§ 20 EStG

§ 23 EStG

1. Vermögensverwaltungsverträge

Auf Grund eines Vermögensverwaltungsvertrags soll das Finanzvermögen des Kunden professionell, dauerhaft und zielorientiert verwaltet werden. Als Vermögensverwalter treten in der Praxis insbesondere Kreditinstitute und freie Vermögensverwalter auf. Der Vermögensverwalter überwacht in erster Linie die Zusammensetzung des Vermögensbereichs nach der gewünschten Zielrichtung (Rendite, Substanzsicherung, Wertzuwachs). Somit ist seine Tätigkeit auch auf die Anschaffung/Veräußerung (Umschichtung) von Vermögensgegenständen ausgerichtet. Das Honorar wird entweder mit einem bestimmten v.H.- oder v.T.-Satz des Vermögenswert berechnet (in den meisten Fällen 0,1 % - 3 % p.a.) oder es wird ein pauschales Festhonorar vereinbart. Es können auch erfolgsabhängige Honorare vereinbart werden. Zusätzlich fallen bei jeder Transaktion weitere umsatz- bzw. stückabhängige Kosten (z.B. Bankspesen, Provisionen, Maklercourtage) an. In einigen Vermögensverwaltungsverträgen ist geregelt, dass die Transaktionskosten nicht gesondert berechnet werden. Stattdessen erhöht sich die prozentuale bzw. pauschale Gebühr.

2. Steuerliche Behandlung der Vermögensverwaltungsgebühren

Vermögensverwaltungsgebühren können grds. Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen darstellen. Bemisst sich die Gebühr ausschließlich nach den nicht steuerbaren Wertsteigerungen des verwalteten Vermögens, ist der Werbungskostenabzug nicht möglich. Das gilt auch dann, wenn aus den Anlagegegenständen zugleich Einnahmen nach § 20 EStG erzielt werden. Soweit neben einer vom Vermögen abhängigen pauschalen Gebühr zusätzlich eine erfolgsabhängige Vergütung zu zahlen ist, die sich nach der Wertentwicklung des Vermögens richtet, ist diese "Gewinnbeteiligung" aus den o.g. Gründen nicht den Werbungskosten aus Kapitalvermögen zuzuordnen. Hat der Steuerpflichtige keinen allgemein gehaltenen Vermögensverwaltungsauftrag, sondern konkrete Weisungen erteilt, nach denen die Realisierung von steuerpflichtigen Erträgen nicht im Vordergrund steht, sondern die Realisierung (nicht steuerbarer) Wertsteigerungen, sind die Vermögensverwaltungsgebühren allenfalls anteilig zu berücksichtigen. Auch wenn in einem solchen Fall jede Kapitalanlage steuerpflichtige Erträge abwirft, sind die Gebühren im Verhältnis der steuerpflichtigen Erträge zu den nicht steuerbaren Wertzuwächsen aufzuteilen.

3. Ausgliederung von Anschaffungsnebenkosten / Veräußerungskosten

Soweit mit der Vermögensverwaltungsgebühr auch Transaktionskosten (insbes. Provisionen und Spesen) abgegolten werden , sind diese nicht den Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzuordnen. Es handelt sich insoweit um Anschaffungsneben- und Veräußerungskosten, welche ggf. im Rahmen des § 23 EStG zu berücksichtigen sind.

Beispiel:

Der Anleger kann bei Abschluss des Vermögensverwaltungsvertrags zwischen zwei Vertragsvarianten wählen: · pauschale Gebühr von 1,5 % des Depotwerts, welche sämtliche Transaktionskosten umfasst · pauschale Gebühr von 1 % des Depotwerts; zusätzlich werden alle Transaktionskosten nach den aktuellen Gebührensätzen berechnet
Lösung: Wählt der Anleger die pauschale Gebühr von 1,5 %, so kann davon ausgegangen werden, dass es sich bei 1/3 der Gebühr um Anschaffungs- oder Veräußerungsnebenkosten handelt. Diese sind ggf. bei den Einkünften gem. § 23 EStG zu berücksichtigen und stellen keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen dar. Ergibt sich der Anteil an Transaktionskosten nicht wie vorstehend dargelegt anhand der vorgelegten Unterlagen, ist dieser im Wege einer Schätzung (§ 162 AO) zu ermitteln. Eine Kürzung um 1/3 der Aufwendungen ist nach den bisherigen Erfahrungen der Praxis in diesen Fällen ermessensgerecht.

4. Unterscheidung von ertraglosen und ertragbringenden Kapitalanlagen

Nach (ggf. pauschaler) Aussonderung der Anschaffungsneben- und Veräußerungskosten sind die verbleibenden Aufwendungen auf die im Depot befindlichen verschiedenen ertraglosen und ertragbringenden Kapitalanlagen aufzuteilen. Hierzu ist regelmäßig die Vorlage des Depotauszugs erforderlich. Die Erträgnisaufstellung alleine kann nicht zu Grunde gelegt werden, da in dieser i.d.R. nur die Erträge (= ertragbringende Kapitalanlagen) aufgelistet sind.

Ertraglose Kapitalanlagen
Hierbei handelt es sich um Kapitalanlagen, mit denen keine Erträge nach § 20 EStG sondern ausschließlich Wertsteigerungen im Vermögensstamm erzielt werden sollen. Die hiermit zusammenhängenden Aufwendungen stellen keine Werbungskosten aus Kapitalvermögen dar, ggf. findet § 23 EStG Anwendung. Ertraglose Kapitalanlagen sind insbesondere

  1. Zertifikate aller Art (Index-; Aktien-; Renten-, Discountzertifikate), sofern diese nicht ausnahmsweise die Rückzahlung des Kapitals (teilweise) garantieren (Garantiezertifikate = Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG

  2. Optionen, Optionsscheine

  3. Aktien von nicht ausschüttenden Kapitalgesellschaften (Anmerkung: Eine ertraglose Aktie liegt nicht alleine deshalb vor, weil eine grds. ausschüttende Gesellschaft nicht jährlich ausschüttet.)

  4. Edelmetalle und Devisen

Ertragbringende Kapitalanlagen

Die Aufwendungen in Zusammenhang mit ertragbringenden Kapitalanlagen können Werbungskosten aus § 20 EStG darstellen. Bei ertragbringenden Kapitalanlagen werden mit dem Kapitalstamm Erträge aus § 20 EStG erwirtschaftet (z.B. Aktien von i.d.R ausschüttenden Gesellschaften, GmbH-Anteile, Rentenpapiere oder Finanzinnovationen (z.B. Zero-Bonds)). Die Aufteilung der Aufwendungen auf die ertraglosen und ertragbringenden Kapitalanlagen kann grds. nach dem Verhältnis der Börsenwerte zum Abrechnungsstichtag erfolgen. Aus Vereinfachungsgründen ist es (z.B. bei quartalsweiser Abrechnung) ausreichend, das Verhältnis der Börsenwerte zum 31.12. zu Grunde zu legen.

5. Ertragbringende Kapitalanlagen mit unterschiedlichen Einkunftsarten

Mit ertragbringenden Kapitalanlagen können sowohl steuerpflichtige Einnahmen nach § 20 und § 23 EStG als auch Einnahmen auf der nicht steuerbaren Vermögensebene erzielt werden. Sofern mit diesen Kapitalanlagen unterschiedliche Einkunftsarten verwirklicht werden (§§ 20 und 23 EStG), müssen die damit zusammenhängenden laufenden Aufwendungen auf die jeweiligen Einkunftsarten aufgeteilt werden. Mit der Vermögensverwaltungsgebühr wird die Leistung zur Bestandsverwaltung (z.B. Überwachung von Dividenden- und Zinszahlungen, Teilnahme an Hauptversammlungen) und zur Umschichtung des Vermögens (Entscheidung über An- und Verkäufe; Entscheidung, die Kapitalanlage zu halten mit der Absicht, spätere Wertsteigerungen zu realisieren) vergütet. Die verbleibende Vermögensverwaltungsgebühr kann daher auf diese beiden Tätigkeitsschwerpunkte aufgeteilt werden, wobei auf Grund von Erfahrungen in der Praxis eine Aufteilung im Verhältnis 50 : 50 erfolgen kann.

6. Halbeinkünfteverfahren

Erst nach den o.g. Berechnungen sind die Auswirkungen des Halbeinkünfteverfahrens zu berücksichtigen (Hinweis auf BMF-Schreiben vom 12.06.2002 - IV C 1 - S 2252 - 184/02, BStBl II 2002, 647).

7. Überschusserzielungsabsicht

Bei den nunmehr verbleibenden Aufwendungen handelt es sich dem Grunde nach um Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen. Ergibt sich ein Überhang der Werbungskosten über die Einnahmen, wird die Finanzverwaltung ggf. die Überschusserzielungsabsicht prüfen. Die zutreffende steuerliche Behandlung der Vermögensverwaltungsgebühr setzt die Mitwirkung des Stpfl. voraus. Da er eine steuermindernde Tatsache geltend macht, obliegt ihm die Beweislast, dass die Gebühr die Voraussetzungen für den Werbungskostenabzug dem Grunde und der Höhe nach erfüllt. Der Stpfl. ist daher zur Vorlage folgender Unterlagen aufzufordern: Vermögensverwaltungsvertrag; differenzierte Depotaufstellung; Hinweise in der Depotaufstellung, welche Art von Erträgen die einzelnen Kapitalanlagen abwerfen; Auflistung der Veräußerungsgeschäfte getrennt nach steuerpflichtigen Veräußerungsgeschäften (§ 23 Abs. 1 EStG) und nicht steuerbaren Geschäften; leicht nachvollziehbare Berechnung des abzugsfähigen Teils der Gebühr.

8. Rechtsstreit

Das FG Düsseldorf hat mit Urteil vom 27.10.06 - 12 K 4964/04 E entschieden, dass der bisher praktizierte Aufteilungsmaßstab zu Vermögensverwaltungsgebühren nicht sachgerecht ist. Es gehen deshalb vermehrt Einsprüche in den Finanzämtern ein, die sich auf das o.g. Urteil des FG Düsseldorf beziehen und entsprechend eine Aufteilung ablehnen und eine volle Berücksichtigung der Vermögensverwaltungsgebühren bei den Einkünften aus Kapitalvermögen begehren. Ein Verfahren ist inzwischen beim BFH unter dem Az. VIII R 11/07 anhängig. Rechtsbehelfe, die sich auf das o.g. Verfahren beziehen, ruhen daher gem. § 363 Abs. 2 Satz 2 AO. Vgl. hierzu die Kurzinformation Einkommensteuer der OFD Münster Nr. 21/2007 v. 25.07.2007, DB 2007, 1729.

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